Bekannntgabe durch Verlesen

  • Ich stells mal hier ein, weil Interesse bei mehreren Subforen bestehen dürfte;).

    Ich hab jetzt in einer Betreuungssache zum ersten Mal im Anhörungstermin unter Anwesenheit aller Beteiligten den Genehmigungsbeschluss durch Verlesen bekanntgegeben ( § 41 II FamFG) und gleichzeitig einen Rechtsmittelverzicht aller Beteiligten entgegengenommen.
    Über das Ganze wurde ein Aktenvermerk gefertigt.

    Nun muss ich das ganze ja noch nach § 41 II S. 3 schriftlich ausarbeiten und den Beteiligten nochmals schriftlich bekannt geben ( d.h. zustellen nach § 15 II FamFG ) .

    Nun meine Fragen:

    1.) Muss der Tenor des ( schriftl. ) Beschlusses wegen vorherigem
    Verlesen irgendwie anders lauten ?
    Für Vorschläge bin ich dankbar.:)

    2.) Nach Rechtsmittelverzicht aller Beteiligten im Termin kann der Betreuer
    gem. § 41 III FamFG doch sofort eine Ausfertigung mit
    Rechtskraftvermerk bekommen ?:gruebel:

  • zu 1.:

    Der verlesene Beschluss muss identisch mit dem schriftlichen Beschluss sein, d. h. muss m. E. bei der Verlesung schon mindestens als Entwurf vorliegen.


    zu 2.:

    Vorausgesetzt, dass auch der Betroffene einen Rechtsmittelverzicht erklärt hat und dies auch wirksam konnte, würde ich das auch so sehen.

  • zu 1.) : Trifft zu

    zu 2.) : Trifft zu ( Verfahrenspfleger ist nicht geboten ).;)

    Fraglich ist in diesem Zusammenhang , ob der Inhalt des § 40 II FamFG ( Wirksamkeit erst mit Rechtskraft ) nochmals im schriftl. Beschkuss enthalten sein muss , wenn der Beschluss durch allseitigen Rechtsmittelverzicht bereits rechtskräftig ist.

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (22. Dezember 2009 um 17:07)

  • Habe nochmals eine Frage zur Wirksamkeit von verkündeten Beschlüssen (insbesondere in Betreuungssachen).

    Nach Keidel 16. Auflage § 287 FamFG RdNr. 5 a.E. und Zöller 28. Auflage § 41 FamFG RdNr. 5 kann zwar die Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber den anwesenden Beteiligten auch durch Verlesen der Beschlussformel erfolgen. Dies soll jedoch wegen § 38 II Nr. 3, III Satz 2 FamFG angeblich nur möglich sein, wenn die Beschlussformel und die Unterschrift des Richters bereits in Schriftform vorliegen.

    Zwar lautete der frühere § 16 III FamFG tatsächlich "kann die Verfügung zu Protokoll bekanntgemacht werden" und findet sich so in § 41 II FamFG nicht wieder. Irgendwie widerstrebt es mir aber für die mündliche Bekanntgabe der Beschlussformel zuvor die schriftliche Fassung der Beschlussformel mit Unterschrift zu verlangen.

    Beispiel: In einem Anhörungstermin zur Aufhebung der Betreuung am 01.10.2010 sind der Betroffene und der Betreuer anwesend. Der Richter verkündet die Aufhebung der Betreuung. Der Anhörungstermin wird auf Tonträger diktiert und erst am 05.10.2010 von dem UdG in die Schriftform übertragen. Das Protokoll mit dem verkündeten Beschluss wird anschließend erst am 10.10.2010 den Beteiligten zugestellt.

    Wenn ich die vorgenannten Kommentarstellen berücksichtige, ist die Verkündung des Beschlusses im Termin am 01.10.2010 nicht wirksam erfolgt (da Beschlussformel nebst Unterschrift des Richters erst nach der Verkündung am 05.10.2010 vorgelegen haben).

  • Korrekt.

    Aus § 38 II Satz 1 FamFG ergibt sich, dass das, was mündlich den Anwesenden bekannt gemacht wird, in Schriftform vorliegen muss. Schließlich muss ja eine Unterschriftsleistung erfolgen, was bei einem nur mündlich gefassten Beschluss m. E. nicht möglich ist.

    Vorliegen muss nur die schriftliche Beschlussformel im Falle des § 41 Abs. 2 Satz 1 FamFG. § 41 Abs. 2 Satz 3 FamFG schreibt vor, dass die Begründung unverzüglich nachzuholen ist.
    Dies ist vergleichbar mit den Urteilen der Strafrichter, die im hinteren Akteninnendeckel skizziert/schriftlich festgehalten werden, bevor sie mündlich verkündet werden.


    Mir ist nicht bekannt, ob die Verfasser des FamFG die Gepflogenheiten der ZPO (§§ 136 III, 329, 310 II; letzere Vorschrift ist insoweit verräterisch, als im Umkehrschluss klar wird, dass bei im Anschluss an die mdl. Verhandlung das Urteil weder vollständig noch in Schriftform vorliegen muss) oder die der StPO (§§ 356, 268) vor Augen hatten.

    Vielleicht haben sie das Problem überhaupt nicht gesehen, was ich aber nicht glaube. Das Modell war ja da, bei den Strafrichtern.

    Nachtrag:
    Bei uns formulieren die Richter: Der anliegende Beschluss wurde bekanntgegeben. Das heißt für mich: er war "körperlich anwesend" in der vorgeschriebenen Form.

    Einmal editiert, zuletzt von Gänseblümchen (12. Oktober 2010 um 07:59)

  • Verzichten auf RM kann man auch schon nach Verkündung, also bevor die RM-Frist durch schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses in Lauf gesetzt wird.

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