Abschaffung von § 18 SGB VIII

  • Unterhaltsberatung für Volljährige ist meist für die Katz (wenn nicht vorher schon eine Beistandschaft bestand) und kontraproduktiv. In der Regel landen die Verfahren vor dem Richter (dafür braucht Kind den Anwalt) und die Beratung bedeutet nur eine Verzögerung.



    Vielleicht könntest du ja - bevor die "ewig gleiche Leier losgetreten" wird, mal genauer erklären, wie du zu deinem Statement kommst - sorry das wirkt auf mich einfach in den Raum gestellt und da ich am Familiengericht arbeite fühle ich mich auch nicht ganz ahnungslos!

    Was ist z.B. mit den Fällen in denen das Kind in der Ausbildung ist und unklar ist ob überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch besteht und beide Seiten gerne eine Auskunft darüber wollen - warum sollte hier eine Beratung durch das JA sinnlos sein? Oder wenn es nur darum geht, ob aus dem bestehenden Titel noch eine Vollstreckung stattfinden darf. Warum sollten alle diese Verfahren vor dem Richter landen? Und wenn keine außergerichtliche Einigung möglich ist, landen sie sowieso dort, egal ob vorher ein RA mitgemischt hat oder nicht... die zeitliche Verzögerung sehe ich in diesem Fall ebenfalls nicht, da auch ein RA zunächst versuchen wird, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.


    u7m die Leier eben nicht loszutreten (nachzulesen hier im Forum, auch in diesem Thema) nur soviel:
    am FG tätig sein, ist sicherlich sehr hilfreich, ersetzt aber sicherlich nicht vertiefte Kenntnisse im mat. Familienrecht.
    Und die von Dir aufgeführten Beispiele sind nun gerade DIE, die sowieso NICHT "vor dem Richter landen".

  • Hier möchte ich mal widersprechen! Die meisten Leute, die wegen einer Erbausschlagung oder eines einfachen Erbscheines zu uns kommen, waren vorher bei Gericht....... Dort hat man sie an einen Notar verwiesen.....



    An der Stelle möchte ich dann doch nochmal einhaken. Ich vermute nämlich mal, dass hier wieder mal nur die Hälfte beim Publikum angekommen ist. An vielen Gerichten (meinem inklusive) können auf Grund Personalmangels bzw. Überlastung die Erbscheinsanträge (nicht die Ausschlagungen, denn die werden in aller Regel sofort aufgenommen) nur über Termine abgehandelt werden, die zumeist einige Wochen (manchmal Monate) in der Zukunft liegen. Dem Publikum wird dann gesagt, dass sie aber AUCH zum Notar gehen können. Dies ist aber kein grundsätzlicher Verweis an diesen.



    Klar wird den Mandanten gesagt, dass sie auch zum Notar gehen können, weil es dann "schneller" geht. Aufgrund der von dir geschilderten Problematik. Aber meistens wird "vergessen" zu sagen, dass die Bearbeitung der von uns gestellten Anträge dann genauso lange dauert:oops: Aber so haben dann die Notare oder eigentlich ehr die Angestellten den schwarzen Peter.....ständige Telefonanrufe etc....wir arbeiten ja so langsam etc.....

    Wir haben uns schon seit längerem angewöhnt, auf die langen Bearbeitungszeiten bei Erbscheinsanträgen hinzuweisen (und zwar nicht, weil die bösen Rechtspfleger so langsam sind, sondern weil erheblicher Personalmangel bei Gericht besteht, wofür der einzelne Rechtspfleger nix kann). So vermeiden wir ständige Nachfragen bei uns und auch bei Gericht (kein Rechtspfleger mag es, wenn ständige Nachfragen von Personen kommen, die vorher beim Notar waren!)!

  • am FG tätig sein, ist sicherlich sehr hilfreich, ersetzt aber sicherlich nicht vertiefte Kenntnisse im mat. Familienrecht.
    Und die von Dir aufgeführten Beispiele sind nun gerade DIE, die sowieso NICHT "vor dem Richter landen".



    Prima, dann sind wir ja im Ergebnis "der gleichen Meinung" - auch wenn nur ein Teil der Anliegen durch Beratung des Jugendamtes zufriedenstellend erledigt werden kann, reicht mir das aus, um weiterhin gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zunächst dorthin zu verweisen.

  • Und wenn keine außergerichtliche Einigung möglich ist, landen sie sowieso dort, egal ob vorher ein RA mitgemischt hat oder nicht... die zeitliche Verzögerung sehe ich in diesem Fall ebenfalls nicht, da auch ein RA zunächst versuchen wird, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.



    Bei nicht tituliertem Unterhalt ist die In-Verzug-Setzung ohne jede Verzögerung sofort erforderlich. Zwei Möglichkeiten gibt es dafür: Forderung eines festen Unterhaltsbetrags oder Anknüpfung an den Auskunftsanspruch. Zwischen beiden Möglichkeiten hat der junge Mensch auszuwählen und eine Entscheidung zu treffen. Es wird sich dabei beraten lassen müssen.

    Bei der Vielfalt und Widersprüchlichkeit der REchtsprechung über Volljährigenunterhalt divergieren die Beratungstendenzen der Berater außerordentlich stark.

    Diese personenabhängige Beratung von der gerichtlichen Durchsetzung abzukoppeln käme niemandem in den Sinn, der genug Geld für einen Anwalt hätte.

  • am FG tätig sein, ist sicherlich sehr hilfreich, ersetzt aber sicherlich nicht vertiefte Kenntnisse im mat. Familienrecht.
    Und die von Dir aufgeführten Beispiele sind nun gerade DIE, die sowieso NICHT "vor dem Richter landen".



    Prima, dann sind wir ja im Ergebnis "der gleichen Meinung" - auch wenn nur ein Teil der Anliegen durch Beratung des Jugendamtes zufriedenstellend erledigt werden kann, reicht mir das aus, um weiterhin gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zunächst dorthin zu verweisen.


    äh, ja und nein. Die Ausgangsfrage beschäftigt sich nun leider gerade damit, dass die Verweisung ins Leere geht, weil das JA sich - aus welchen gründen auch immer- nicht um seinen gesetzlichen Auftrag kümmert. Da ist es irgendwie nicht so sinnig, in post Nr. drölfzig wieder auf das JA zu verweisen:gruebel:

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    äh, ja und nein. Die Ausgangsfrage beschäftigt sich nun leider gerade damit, dass die Verweisung ins Leere geht, weil das JA sich - aus welchen gründen auch immer- nicht um seinen gesetzlichen Auftrag kümmert. Da ist es irgendwie nicht so sinnig, in post Nr. drölfzig wieder auf das JA zu verweisen:gruebel:[/QUOTE]

    Und die Beratung des JA kann so aussehen, dass es dazu rät, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. :wechlach:

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