Ich häng meinen SV mal hier an: Löschung WohnungsR § 1093 BGB am ganzen Gebäude und Mitbenutzung des Garten, Löschung jetzt vor Ablauf des Wartejahres nur mit Sterbeurkunde, keine Vorlöschklausel. Aufbauend auf dem bisherigen schon erhellenden Thread (danke!) hab ich mich durch die alte Urkunde zwecks Suche nach rückstandsfähigen Ansprüchen gefräst. Und lese am Ende:
"Soweit Verpflichtungen aus diesem Vertrag übertragbar sind und sie nicht kraft Gesetzes auf den Rnf der Vertragsschließenden übergehen, verpflichtet sich jeder von ihnen, sämtliche übernommenen Verpflichtungen auf seinen SonderRnF aufzuerlegen und diese in gleicher Weise zur Weitergabe zu verpflichten."
Außer den Verpflichtungen zur Wohnungsunterhaltung (Strom, Wasser, Kleínreparaturen für WohnungsB, Instandhaltung, Grundsteuer, Schneeräumpflicht für Gehweg für Egt) enthält die WohnRBestellung keinerlei Verpflichtungen für die Vertragsparteien. Ich blick daher nicht, auf welche übertragbaren Verpflichtungen sich dieser Satz beziehen soll.
Was meint ihr: reicht der Satz allein schon, um einen abstrakten möglichen Rückstand zu generieren?