Verrenkungen bei Zustellung?

  • Welche Verrenkungen muss ein Gericht eigentlich machen, um einem Verfahrensbeteiligten Schriftstücke zuzustellen?

    Der Fall: Bank A beantragt die Zwangsversteigerung gegen Schuldner S. Im Antrag steht: Herr S, z.Zt. unbekannten Aufenthalts, Zustellungen über Bank A.

    Praktisch läuft das so ab: Gericht sendet Beschlüsse an GV-Verteilerstelle. GV ruft einen Mitarbeiter M bei Bank A an. M kontaktiert Schuldner S und macht einen Zustelltermin ab, der anschliessend mit dem GV abgestimmt wird. Zum fraglichen Termin geht GV in die Bank und übergibt dem Schuldner das Schriftstück und stellt als Justizwachtmeister eine Zustellurkunde aus. Dumm nur, wenn Mitarbeiter M im Urlaub ist.

    Für meinen Geschmack könnte man auch auf die Idee kommen, S mangels Adresse als unbekannt anzusehen und die öffentlich bzw. an Zustellvertreter zuzustellen.

  • Für den Anordnungsbeschluß finde ich, ist der Weg über die Bank eine prima Lösung. Habe ich auch schon so gemacht. Allerdings brauchte ich weitere Zustellungen in dem Verfahren nicht mehr so vornehmen, da der Schuldner insolvent wurde. Wäre aber auch sehr umständlich gewesen, ich denke nur im Notfall. Ich würde zunächst mit der AO ein Schreiben mitschicken, daß der Schuldner eine zustellfähige Anschrift mitteilen bzw. einen Zustellungsbevollmächtigten benennen möge. Wenn er nicht antwortet und die Zustellungen über die Bank klappen, würde ich u.U. auch weiter den Weg über die Bank wählen, da es mir lieber ist, den Schuldner direkt zu beteiligen und ihm eine realistische Möglichkeit zu geben, am Verfahren mitzuwirken.

  • Also so ein Theater kenne ich nicht. Meines Erachtens sind die Erfordernisse einer öffentlichen Zustellung nicht erfüllt, da der Schuldner ja nicht allgemein unbekannt ist, sondern immer noch durch den Mitarbeiter der Bank erreicht werden kann. Zustellungen dieser Art würde ich nur bei Anordnungs- bzw. Beitrittsbeschlüssen vornehmen. Da schließe ich mich der Meinung von Stefan an, der Schuldner möge einen Zustellungsbevollmächtigten benennen. Meldet sich der Schuldner nicht, würde ich einen Zustellungsvertreter bestellen und dies der Bank mitteilen. (Viele Grüße an den Schuldner) Der Zustellungsvertreter hat ja die Aufgabe, den Aufenthalt des Schuldners zu ermitteln, meiner Meinung nach, wird sich dieser im Umkreis der Bank befinden, denn welcher Schuldner hat schon Lust, ständig x Kilometer zu fahren, um seine Post abzuholen. Vielleicht klärt sich dann die Angelegenheit mit wenigen EMA-Anfragen fast von selbst. Wie steht eigentlich die Bank mit dem Schuldner im Kontakt? Nur telefonisch? Ich würde mir jedenfalls von so einem Schuldner nicht auf der Nase herumtanzen lassen, wo kommen wir denn da hin? Wenn er Post vom Zwangsversteigerungsverfahren bekommen möchte, dann hat er auch seine zustellungsfähige Anschrift anzugeben. Wenn er diese nicht bekannt geben möchte, um ggf. für Vollstreckungsmaßnahmen nicht erreichbar zu sein, so muß er eben damit leben, keine Post, egal welcher Art auch immer, zu bekommen.

  • Lt. GV gibt es telefonischen Kontakt zwischen Bank und Schuldner.

    Jetzt habe ich noch einen Beitritt der Stadt bekommen. Lt. EMA ist der Schuldner unter der im Beitrittsantrag genannten Adresse nach Spanien (ohne Adresse) verzogen.

    Wenn ich jetzt den Beitrittsbeschluss auch über die Bank zustellen lasse, sagt der Mitarbeiter vielleicht "Nee, wir nehmen für den Schuldner nur Post an, die unser Verfahren betrifft".

    Euren Vorschlag, über die Bank mit einem Anschreiben zuzustellen und dann ggf. einen Zustellunsgvertreter zu bestellen, finde ich praktikabel. Aber: Lässt sich diese Trennung (AO-Beschluss über Bank zustellen, alles weitere nicht) juristisch begründen? Entweder "Schuldner über Bank" ist eine "Adresse", die zu akzeptieren ist oder eben nicht.

  • Zitat von Kai

    Aber: Lässt sich diese Trennung (AO-Beschluss über Bank zustellen, alles weitere nicht) juristisch begründen? Entweder "Schuldner über Bank" ist eine "Adresse", die zu akzeptieren ist oder eben nicht.

    Hallo Kai,
    das finde ich eine sehr berechtigte Frage. Läßt sich das juristisch begründen -aus dem Bauch heraus: Nö-. Vielleicht ist es mir auch aus diesem Grund lieber, auch die Folgezustellungen über die Bank abzuwickeln. Ich bin aber auch der Meinung, wenn ich direkt zustellen kann (hier in der Bank), dann müßte der Schuldner auch direkt beteiligt werden. Wenn`s dann irgendwann nicht mehr klappt, dann sollte allerdings ein Zustellungsvertreter bestellt werden.

  • Was machst du in solchen Fällen mit normalerweise formlosen Schreiben wie der § 41-Mitteilung und den Verwalterabrechnungen? Die müsste man dann auch über den GV förmlich zustellen.

    Ich will den Schuldner nicht auf Teufel komm raus vom Verfahren ausschliessen, bin aber noch nicht restlos von dieser Zustellungsvariante überzeugt.

    Na ja, sind eh nur Vertretungsakten :)

  • grumpf, irgendwie habe ich daran noch garnicht gedacht, weil, wie gesagt, als ich die AO mal so wie beschrieben zugestellt hatte, konnte der nachfolgende Schriftverkehr mit dem Insolvenzverwalter abgewickelt werden. Also, formlosen Schriftverkehr würde ich nicht über den GV zustellen lassen. Bleibt also dann nur noch ZU-Vertreter. In einen Fall von mir, den Du als ZU-Vertreter kennst, stelle ich Dir zu und schreibe dem Schuldner, der sich offensichtlich der Zustellung entziehen will, formlos in die USA. Vielleicht wäre es eine Möglichkeit, ein Schreiben über die Bank zustellen zu lassen, indem dem Schuldner angedroht wird, daß ein ZU-Vertreter für zukünftige Zustellungen bestellt wird, wenn er nicht umgehend eine zustellfähige Anschrift angibt oder einen Zustellungsbevollmächtigten benennt.
    Also, wie Du siehst, einigermaßen verrenken tue ich mich schon.

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