Neue Liste 10 ab 01.01.2010

  • Sehr häufig ist der Fall bei uns eher nicht, weil es hier entscheidend darauf ankommt, dass die ursprüngliche Bewilligung für die Eintragung der Dbk. gar nicht mehr Verwendung findet (wenn ich den SV richtig verstanden habe).

    Hier ist es meistens eher so, dass die beanstandete Bewilligung mit Ergänzungsurkunde teilweise abgeändert/ergänzt wird, ansonsten aber als Eintragungsgrundlage - neben der Änderungsurkunde - bestehen bleibt und die Grundlage der Eintragung bildet.

    In diesen Fällen ist es dann m.E. schon so, dass insgesamt nur 1 Urkunde gezählt werden darf (einheitlicher Erwerbsvorgang). Vgl. Fallbeispiel 26 zu den Erläuterungen zu Liste 10.

    Ulf

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