Weisungsgebundenheit?!

  • Hallo!

    Meine Frage ist wie weisungsgebunden wir sind, bzw. wer erteilt mir die Weisungen? Macht das der Direktor oder der Geschäftsleiter?...
    Ehrlich gesagt weiß ich manchmal nicht, welche Aufgaben man mir neben meiner normalen Aktenbearbeitung geben kann? Bzw. muss alles in den Geschäftsverteilungsplan aufgenommen werden oder gibt es auch Aufgaben, die einfach "nebenbei" erteilt, bzw. delegiert werden können?


    Danke :)

  • Hallo!

    Meine Frage ist wie weisungsgebunden wir sind, bzw. wer erteilt mir die Weisungen? Macht das der Direktor oder der Geschäftsleiter?...
    Danke :)



    Für Dich kommen 2 gesetzliche Vorschriften in Frage :
    § 35 Beamtenstatusgesetz bzw. die entsprechende Vorschrift Deines Landesbeamtengesetzes :

    "Weisungsgebundenheit
    Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind."


    Aus dem letzten Satz folgert die zweite auf Dich zutreffende gesetzliche Vorschrift, nämlich § 9 RPflG, der die sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem RPflG bestimmt.
    Auf Deine Frage übertragen bedeutet dies :
    Dein beamtenrechtlicher Vorgesetzter - Gruppenleiter oder wie er bezeichnet werden mag, Geschäftsleiter oder Direktor bzw. Präsident - teilt Dir Dein Pensum zu ( leider steht nach mehreren Jahrzehnten Tätigkeit sachlich unabhängiger Rechtspfleger immer noch eine gerichtsverfassungsmäßige gesetzliche Regelung über die Verteilung der Rechtspflegergeschäfte aus :mad::(:teufel: ).
    Bei der Bearbeitung Deines Pensums bist Du sachlich unabhängig, also weisungsfrei, sofern es sich um Rechtspflegergeschäfte handelt. Klaro ? ;)

    2 Mal editiert, zuletzt von Jakintzale (3. Januar 2010 um 22:56) aus folgendem Grund: Bessere Formatierung des Textes

  • Ich habe die Frage eher so verstanden, daß es hier um Aufgaben neben der rechtspflegerischen Tätigkeit geht (Verwaltung, Ausbildung - keine Ahnung, was sonst noch möglich ist).

  • Da ist man Beamter des gehobenen Dienstes und als solcher weisungsgebunden (weisungsgebundener Kostenbeamter ist man ja auch neben dem Rpfl.-Dasein). Ein Blick in die Geschäftsstellenordnung für die Gerichte des betreffenden Landes sollte da weiterhelfen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • In Verwaltungssachen dürftest Du stets weisungsgebunden sein.

    M. W. ist Dienstvorgesetzter der Direktor, der das aber meist den GL ausüben lässt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wie Andreas: Verwaltung ist weisungsgebundene Arbeit. Die Weisungen gehen vom Behördenleiter aus. In NRW auch vom GL, siehe da die GL-AV, es sei denn, der Behördenleiter hat es sich vorbehalten. Bei größeren Behörenden auch vom Sachgebietsleiter.

  • Hallo steffihi,
    zunächst sollte §27 RPflG nicht unerwähnt bleiben. Soweit Du lt. Geschäftsverteilung mit Verwaltungsaufgaben betraut bist, bist Du diesbezüglich natürlich weisungsgebunden (vgl. Jakintzale #3). Allerdings stehen im Geschäftsverteilungsplan selten alle Verwaltungsaufgaben drin. Vieles wird man Dir "nach persönlicher Weisung" zusätzlich übertragen. Das ist normal. Als Mitarbeiterin der Justizverwaltung solltest Du lernen zu denken, zu fühlen und zu handeln wie Dein/e Präsident/in bzw. Direktor/in. Das fällt anfangs oft schwer, gerade wenn man vorher oder weiterhin als unabhängiger Rechtspfleger tätig war. Aber wenn es Dir gelingt, Deine Ideen in die tägliche Verwaltungsarbeit einzubringen und erste Erfolge siehst, kann auch die Arbeit in der Verwaltung richtig Spaß machen. Die Frage nach der Weisungsgebundenheit stellt sich dann garnicht mehr.

  • Vielleicht hilft das auch weiter:
    In NRW gibt es die Geschäftsstellenordnung für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen (GStO)
    AV d. JM vom 10. Februar 2006 (2325 - I. 8)- JMBl. NRW S. 62 -
    in der Fassung vom 18. Juli 2007:


    Dort § 6 Übertragene Verwaltungsaufgaben
    (1)
    Bei Bedarf kann die Behördenleitung einen oder mehrere Beamtinnen bzw. Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte zur Bearbeitung in Justizverwaltungsaufgaben heranziehen.

    (2)
    Den Beamtinnen bzw. Beamten des mittleren Justizdienstes und vergleichbaren Angestellten werden die in der Anlage aufgeführten sonstigen Justizverwaltungsaufgaben zur Erledigung übertragen.

    Und für Geschäftsleiter gilt (wie bereits oben erwähnt) in NRW die AV über die Bestellung und Aufgaben der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen (Geschäftsleitungs-AV) AV d. JM vom 15. Februar 2006 (2320 - I. 1)- JMBl. NRW S. 61 -in der Fassung vom 28. September 2009:
    II. Aufgaben

    1.1
    Die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter unterstützen die Behördenleitung bei der Gewährleistung des Geschäftsbetriebs; sie sind für alle nach dieser AV und der Geschäftsverteilung übertragenen Aufgaben verantwortlich.

    Die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit Vorgesetzte (§ 2 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW (Fn 1)) des nichtrichterlichen und nichtstaatsanwaltlichen Dienstes einschließlich des Personals in Ausbildung mit Ausnahme des höheren Dienstes, des Amtsanwaltdienstes sowie der vergleichbaren Angestellten. Sie sind in ihrem Aufgabenbereich sachlich und personell weisungsbefugt. § 9 Rechtspflegergesetz bleibt unberührt.

    Sie
    - führen die unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aktivierend,
    - beteiligen sie unter Nutzung ihrer Kreativität und Erfahrung an der Weiterentwicklung von Geschäftsabläufen und an strukturellen Veränderungen und
    - sind mitverantwortlich für den wirtschaftlichen Einsatz der Ressourcen.

    1.2
    Über Einwendungen gegen Weisungen der Geschäftsleiterinnen bzw. Geschäftsleiter entscheiden die Behördenleiterinnen bzw. Behördenleiter; bis zu deren Entscheidung gelten die Weisungen fort.

  • Nach dem am 23.09.2009 eröffneten thread

    Zuständigkeit für Gerichtskosten nach FamGKG

    (siehe dort WoMü und Ernst P)

    ist die GStO NRW aufgehoben:cool::(.

    Wat nu?

  • Der Direktor deines Gerichtes ist dein unmittelbarer Dienstvorgesetzter.
    Der Geschäftsleiter ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter des mittleren und einfachen Dienstes.
    Hat der Direktor Aufgaben delegiert, kann der Geschäftsleiter dem Beamten des geh. Dienstes "i. A." Weisungen erteilen. Da dürfte allerdings nicht viel anfallen, denkbar ist z. B. die Anweisung, unverzüglich ein ärztliches Attest einzureichen, wenn du länger als drei Wochentage (nicht: Arbeitstage) wegen Krankheit gefehlt hast (freitags bis montags = bereits vier Tage).

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