Vertretungsbescheinigung GbR

  • Hallo!

    Ich habe ein Problem mit einer GbR und hab leider nichts passendes gefunden.

    Gesellschaft aus A und B. Es soll nun die Auseinandersetzung erfolgen und A Alleineigentümer werden. Im Vertrag steht drin, A und B die Gesellschafter sind.
    Brauche ich jetzt nochmal einen Vertretungsnachweis/-bescheinigung? Es handelt A und B wird vertreten durch den IV. Es sind doch somit alle Gesellschafter anwesend.

    Vielen Dank für eure Hilfe!
    melanie

  • A und B sind als Gesellschafter eingetragen. Es sind gemäß der Eintragung keine weiteren Gesellschafter vorhanden.

    Die GbR lässt an A auf. Die Auflassung wurde erklärt. A und B lösen die Gesellschaft bzgl. des Grundbesitzes auf.

  • Ich möchte mich hier gleich mal mit meiner Frage einklinken.

    Die Gesellschafter (eingetragen) heben die Gesellschaft auf und sind sich im Innenverhältnis über ihre Quoten einig und veräußern dann ihre (gedachten Miteigentums)Anteile weiter.

    Das geht doch so nicht, oder? Müsste die GbR nicht an die Gesellschafter auflassen und dann Voreintragung für die weitere Auflassung erfolgen? :gruebel:

  • In #1 - "Es handelt A und B wird vertreten durch den IV. Es sind doch somit alle Gesellschafter anwesend".
    Damit ist die Gesellschaft wohl nicht richtig vertreten.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Ohh, dass mit dem IV hab ich auch überlesen. :oops:

    Da B (wohl?) nicht selbst mit anwesend war, müsste dieser als Vertreter der GbR die Auflassung noch genehmigen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nach §35 InsO gehört doch das gesamte Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Inso-Eröffnung zur Insolvenzmasse. Ich hätte gesagt, dass eine Beteiligung an einer GbR auch einen Vermögensteil darstellt und somit in die Insolvenzmasse fällt.

    Der IV hat ja nur für den Schuldner B gehandelt. A war selbst anwesend.

  • Ich hatte bereits an anderer Stelle die Abhandlung von Weidenmann, BWNotZ 7/2004, 130 ff, 140/141, zitiert. Danach führt die Insolvenz eines BGB-Gesellschafters mangels abweichender vertraglicher Regelung zur Auflösung der GbR (§ 728 Abs. 2 BGB). Der Anteil des insolventen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen gehört zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO) unter Zitat: Braun InsO, § 35 Randnr. 44). Die Geschäftsführung und Vertretung der GbR erfolgt dann unter Mitwirkung des Insolvenzverwalters.

    Andres führt in Nerlich/Römermann, InsO, Stand März 2009, § 35 RN 54 aus: ….
    “ Auch der Anteil eines Gesellschafters am Vermögen einer BGB-Gesellschaft, über deren Vermögen nunmehr gemäß § 11 Absatz 2 S. 1 das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, fällt in die Insolvenzmasse. Wird die Gesellschaft durch die Insolvenz eines Gesellschafters aufgelöst, gehört der auf den Gesellschafter entfallende Liquidationserlös zur Masse …“

    Mithin war anstelle des B der Insolvenzverwalter zur Abgabe der Auflassungserklärung berufen. A hat mitgewirkt. Es besteht daher kein Vertretungsmangel.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Mal so als Futter in die Menge reingeschmissen:

    Die Insolvenz eines Gesellschafters führt bei der =doctype_j&msf_fdb_hkf[1]=doctype_b#msearch_match_23"]GbR=doctype_j&msf_fdb_hkf[1]=doctype_b#msearch_match_25"] grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft (§ 728 Abs. 2 BGB).

    Verbleibt mehr als ein Gesellschafter, kann der Gesellschaftsvertrag abweichend das Ausscheiden des Gesellschafters vorsehen (§ 736 BGB). Anderweitige Regelungen sind im Gesellschaftsvertrag und auch noch im Abwicklungsstadium mit dem Insolvenzverwalter möglich, nach h.M. aber nicht die Fortsetzung mit dem insolventen Gesellschafter (Palandt-Sprau § 728 BGB Rn. 2; Schäfer, in: Staub § 131 HGB Rn. 86; MK-Ott/Vuia § 118 Rn. 6; a.A. K.Schmidt GesR § 50 II 3 a).

  • Ich sehe keine Rechtsgrundlage für die Ansicht, dass im Fall der Gesellschafterinsolvenz der Insolvenzverwalter anstelle des Gesellschafters zur Vertretung der Liquidations-GbR berufen wäre. Es gibt im deutschen Recht keine Verfügungsbeschränkung, die bewirkt, dass der von ihr Betroffene (= der Gesellschafter) nicht als Vertreter eines Dritten (= der GbR) handeln könnte (ebenso Lautner DNotZ 2009, 650, 670).

  • Ulmer/Schäfer, Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, führen in den Randnummern 37, 38 zur Gesellschafterinsolvenz aus:

    RN 37: Zur Insolvenzmasse gehört nach § 80 InsO das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners. Bezogen auf die Gesellschaft ist das die Mitgliedschaft (der Gesellschaftsanteil) des Gesellschafters/Schuldners (vgl. § 725 RdNr. 10). Dementsprechend steht dem Insolvenzverwalter das Recht zu, anstelle des Schuldners an der Auseinandersetzung mitzuwirken (RdNr. 38). Nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst werden demgegenüber die Gegenstände des Gesamthandsvermögens.58 Ihre Liquidation erfolgt außerhalb des Insolvenzverfahrens (RdNr. 38).

    RN 38: Sie vollzieht sich außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 84 Abs. 1 InsO) nach allgemeinem Gesellschaftsrecht. Maßgebend sind die §§ 730 bis 735, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen enthält. Im Rahmen der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter (§ 730 Abs. 2) nimmt der Insolvenzverwalter die Funktionen des Schuldners als Geschäftsführer wahr.59 Dabei ist er nach § 733 Abs. 1 zwar nicht den Gesellschaftsgläubigern (§ 733 RdNr. 11 f.), wohl aber den Gesellschaftern gegenüber gehalten, vor einer Verteilung des Liquidationserlöses für die Berichtigung der Gesellschaftsschulden Sorge zu tragen, um sie vor der persönlichen Inanspruchnahme durch die Gesellschaftsgläubiger (§ 714 RdNr. 37 ff.) zu bewahren.60 Auch ist er an zuvor zwischen den Gesellschaftern getroffene Abfindungsvereinbarungen gebunden, sofern er sie nicht anfechten kann.61 Das auf den Schuldner entfallende Auseinandersetzungsguthaben steht der Insolvenzmasse zu. Ein etwa sich ergebender, vom Schuldner nach § 735 auszugleichender Fehlbetrag kann nur als einfache Insolvenzforderung geltend gemacht werden (vgl. RdNr. 40).

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  • Alles richtig, nur was hat dies mit der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes der GbR an einen Dritten zu tun?

    Zur Zeit der Geltung der individualistischen Gesamthandstheorie war das alles zutreffend, weil es sich um persönliches Eigentum der Gesellschafter handelte und die Insolvenz des Gesellschafters demzufolge auch auf die Verfügungsbefugnis bezüglich des Grundstücks durchschlug. Mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR hat sich dies geändert. Der Insolvenzverwalter hat nur noch Zugriff auf den Gesellschaftsanteil und es obliegt ihm insoweit, anstelle des Gesellschafters an der Auseinandersetzung der GbR mitzuwirken. Die Stellung des Schuldners als Gesellschafter und die hiermit verbundenen gesellschaftlichen Rechte bleiben hiervon jedoch unberührt (LG Leipzig Rpfleger 2000, 111).

    Das Handeln des Insolvenzverwalters für den Gesellschafter im Rahmen der Auseinandersetzung ist das eine und das Handeln der GbR gegenüber Dritten ist das andere. Beides hat nichts miteinander zu tun. Aus eben diesem Grund wird auch die Eintragung eines Insolvenzvermerks im Fall der Gesellschafterinsolvenz abgelehnt, weil nunmehr strikt zwischen der Vermögensmasse des Gesellschafters und derjenigen der GbR unterschieden werden muss (OLG Rostock Rpfleger 2004, 94).

  • Das Handeln des Insolvenzverwalters für den Gesellschafter im Rahmen der Auseinandersetzung ist das eine und das Handeln der GbR gegenüber Dritten ist das andere. Beides hat nichts miteinander zu tun. Aus eben diesem Grund wird auch die Eintragung eines Insolvenzvermerks im Fall der Gesellschafterinsolvenz abgelehnt, weil nunmehr strikt zwischen der Vermögensmasse des Gesellschafters und derjenigen der GbR unterschieden werden muss (OLG Rostock Rpfleger 2004, 94).



    So auch OLG Dresden NJW-RR 2003, 46.

    a.A.: LG Berlin 21.3.2001 86 T 100-107/01
    LG Neubrandenburg, NZI 2001, 325
    LG Duisburg, Rpfleger 2006, 465

  • Alles richtig, nur was hat dies mit der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes der GbR an einen Dritten zu tun?



    Nach dem eingangs dargestellten Sachverhalt geht es nicht um die Veräußerung an einen Dritten, sondern um die Auseinandersetzung mit dem (einzigen weiteren) BGB-Gesellschafter A, auf den der Anteil des B ohnehin im Wege der Anwachsung übergegangen wäre, wenn es der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsregelung vorsieht (BGH, NZG 2008, 704; Trams, NZG 2008, 736; Vortmann, EWiR 2008, 679), so dass in diesem Fall die Berichtigungsbewilligung des Insolvenzverwalters und des A genügt hätte.

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  • Ich bin nach wie vor nicht überzeugt.

    Die GbR (A/B) veräußert im Wege der Auflassung an A persönlich. A ist im Verhältnis zur GbR somit ein anderes Rechtssubjekt.

    Gretchenfrage ist also, ob der Insolvenzverwalter insoweit anstelle des B handeln kann. Diese Frage erscheint mir nicht geklärt. Sie bedarf nach meiner Ansicht einer Überprüfung unter Zugrundelegung der Rechtsfähigkeit der GbR.

    Wenn nur der Gesellschafter B in Insolvenz ist und deshalb nur dessen Gesellschaftsanteil in die Masse fällt, ohne dass B hierdurch seine Gesellschafterstellung verliert, wie kommt dann der Insolvenzverwalter des B dazu, nach außen als Vertreter für die GbR zu handeln?

  • Ich habe nun noch eine weitere Fragen. Es ist eingetragen, dass die Veräußerung die Zustimmung des Verwalters benötigt. Ausnahme: Veräußerung an Ehegatten oder durch IV.
    Jetzt frage ich mich, ob ich eine Verwalterzustimmung brauche. Gesellschafter A und B sind verheiratet.
    Aber eigentlich veräußert ja die BGB-Gesellschaft an A. Somit wäre eine Zustimmung notwendig, oder?

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