Erledigung der Hauptsache im PKH-Prüfungsverfahren

  • Für das PKH-Prüfungsverfahren gibt es keine PKH.


    Puhh... hat mich meine Erinnerung ja doch nicht getrogen. :) Den "Trick" mit BerH kannte ich auch, weiß aber nicht, ob das seinerzeit funktioniert hat.

    Ich stelle meine Frage in #13 aus Interesse noch mal an alle, die PKH für das Prüfungsverfahren bewilligen: Aus welchem Gegenstandswert rechnen die Anwälte die Gebühren ab? M. E. kann es doch hier nur um das Kosteninteresse gehen, nicht um die Hauptsache?

  • Der Bewilligungsbeschluss des Richters lautet: "PKH wird ...für den ersten Rechtszug bewilligt. ..." Fällt hier das PKH-Prüfungsverfahren drunter? Eher nicht oder?
    In meinem Fall wurde der Rechtsstreit im PKH-Prüfungsverfahren für erledigt erklärt. Jetzt kommt PKH-Partei (=Kl) und möchte Nr. 3335 VV RVG Gebühr. Tendiere dazu zurückzuweisen, da keine Bewilligung ersichtlich. Weiter meine ich zu wissen, dass PKH für Prüfungsverfahren nur für Vergleich bewilligt werden kann. Bin mir aber nicht sicher.

  • Ich kenn das an sich so, daß der Ri ggf. zu einem Erörterungstermin nach § 118 I 3 ZPO lädt, einen Vergleich ggf. zu Protokoll nimmt und dann hierfür PKH gewährt. Daß PKH für PKH gewährt werden müßte, habe ich noch nicht erlebt.

  • M. E. bleibt daher nur, dass der Ast-Vertreter sich die ihm entstandenen Kosten von seinem Mandanten holt (ggf. gem. § 11 RVG). Auf diesen Kosten bleibt der Ast. m. E. sitzen.




    Der Antragsteller = Kläger müsste doch aber die Möglichkeit haben, die ihm entstandenen RA-Kosten als Verzugsschaden vom Beklagten zu verlangen, wenn dieser erst so spät leistet? :gruebel:

  • Ich habe hier auch ein Verfahren, wo im PKH-Prüfungsverfahren der vom Gericht vorgeschlagene Vergleich protokolliert worden ist und die Kosten gequotelt worden sind. PKH-ist für Kläger bewilligt für den ersten REchtszug. KOstenbeamter hat Gebührenfreiheit bescheinigt - PKH-Verfahren. Ich habe jetzt die Kostenausgleichungsanträge da. Anwälte machen einen 1,3 Verfahrensgebühr geltend, im PKH-Prüfungsverfahren entsteht doch aber nur eine 1,0 Verfahrensgebühr oder nicht. Die machen auch eine Terminsgebühr und eine Vergleichsgebühr geltend.

  • Ich habe hier auch ein Verfahren, wo im PKH-Prüfungsverfahren der vom Gericht vorgeschlagene Vergleich protokolliert worden ist und die Kosten gequotelt worden sind. PKH-ist für Kläger bewilligt für den ersten REchtszug. KOstenbeamter hat Gebührenfreiheit bescheinigt - PKH-Verfahren. Ich habe jetzt die Kostenausgleichungsanträge da. Anwälte machen einen 1,3 Verfahrensgebühr geltend, im PKH-Prüfungsverfahren entsteht doch aber nur eine 1,0 Verfahrensgebühr oder nicht. Die machen auch eine Terminsgebühr und eine Vergleichsgebühr geltend.


    mit der PKh-Bewillligung haben wir kein PKH-Prüfungsverfahren mehr, sondern ein "richtiges" Verfahren. Die Kostenentscheidung ist natürlich ungünstig für die PKH-Partei, denn durch die Quote zahlt sie an die gegn Anwälte.

  • [QUOTE=bin-ganz-frisch;559627
    mit der PKh-Bewillligung haben wir kein PKH-Prüfungsverfahren mehr, sondern ein 'richtiges' Verfahren. Die Kostenentscheidung ist natürlich ungünstig für die PKH-Partei, denn durch die Quote zahlt sie an die gegn Anwälte.[/QUOTE]


    Ein "richtiges" Verfahren haben wir aber nur dann, wenn es bereits eine Klage gibt, also nicht nur einen nicht unterzeichneten Klageenwurf

  • [QUOTE=bin-ganz-frisch;559627
    mit der PKh-Bewillligung haben wir kein PKH-Prüfungsverfahren mehr, sondern ein 'richtiges' Verfahren. Die Kostenentscheidung ist natürlich ungünstig für die PKH-Partei, denn durch die Quote zahlt sie an die gegn Anwälte.[/QUOTE]


    Ein "richtiges" Verfahren haben wir aber nur dann, wenn es bereits eine Klage gibt, also nicht nur einen nicht unterzeichneten Klageenwurf


    richtig, das hatte ich unterstellt, weil ich es immer so mache, gerade DAMIT die Probleme wie oben nicht entstehen..wenn also nur Klageentwurf, keine Rechtshängigkeit, dann wohl auch keine Verfahrensgebühren..puh, keine Ahnung.

  • Bei uns wird - in Absprache mit unserem Bezi - (bei PKH-Bewilligung für die Erörterung und den Vergleichsabschluss im PKH-Prüfverfahren) eine 1,0 VG nach 3335, 1,2 TG und 1,0 EG gezahlt.



  • Und für PKH im Prüfungsverfahren:

    OLG Nürnberg, 01.07.1999, 10 WF 2190/99, FamRZ 2000, 838ff.

    Ich will ja nicht drüber diskutieren, ob man das bewilligen kann, sondern nur zeigen, dass es bewilligt wird.
    Deswegen finde ich die Frage von KOMA bzg. des Gegenstandswertes schon interessant.

    Einmal editiert, zuletzt von dasjott (22. Januar 2010 um 08:16)

  • Ich habe hier das gleiche Problem wie Ernst.

    Also nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheitert daran, dass die Willenserklärung abgegeben wurde und sich die Sache im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren erledigt hat.

    Meine explizite Frage lautet aber nochmals, kann ich gegen den Gegner den verzugsbegründeten materiellen Kostenerstattungsanspruch geltend machen?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Als Schadenersatz aus dem Gesichtspunkt des Verzuges im gesonderten Verfahren m.E. problemlos möglich.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Als Schadenersatz aus dem Gesichtspunkt des Verzuges im gesonderten Verfahren m.E. problemlos möglich.



    So löst es meine Mutter auch (RA'in).

    Meine Mutter hat z.B. in Vaterschaftsanerkennungsverfahren aus gebührenrechtlichen Gründen kein Interesse daran, dass der Gegner vor Bewilligung der PKH und vor Zustellung der Klage die Vaterschaft anerkennt. Es gibt in solchen Fällen in der Regel null Gebühren, weil wir Rechtspfleger natürlich sagen, dass Gebühren nur im erkennenden Verfahren entstehen.

    Wie sagte ein Richter des OLG Brandenburg, Familienkammer, neulich: Aus dem Gesichtspunkt kann man verstehen, dass die Anwälte erst nach Bewilligung und Klagezustellung so richtig loslegen...

  • Hallo liebe Forumsgemeinde,

    ich habe jetzt dasselbe Problem: PKH beantragt und bereits unterschriebene Klageschrift mit eingereicht. Klage wurde noch nicht förmlich zugestellt, nur Kenntnisnahme über PKH-Antrag und Gelegenheit zur Stellungnahme. Daraufhin hat die Gegenseite die Klageforderung erfüllt.

    Sicherlich kann ich nun nicht mehr, wie urspünglich beabsichtigt, die Klage einreichen. Aber: Die Gegenseite befand sich doch mit der Erfüllung der Klageforderung in Verzug und muss deshalb den Verzugsschaden ersetzen. Verzugsschaden sind die Kosten, die dem Kläger wegen Nichterfüllung entstanden sind.

    Ich könnte doch die beabsichtigte Klage nun umstellen und beantragen, dass die Gegenseite nun noch die Kosten für den Beantragung der PKH, VV-Nr. 3335 RVG + Auslagen,pp. zu erstatten hat.

    Was haltet ihr von dieser Vorgehensweise? :gruebel:

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