Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

  • Hallo,

    bei der Bearbeitung einer Akte stellt sich uns gerade folgendes Problem:

    A+B leben in Gütergemeinschaft und besitzen ein Grundstück.
    Geimeinsame Kinder der Beiden sind C,D und E.

    A stirbt.
    Eingetragen wird nun die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch B,C,D und E.

    Nun stribt auch B.
    Eintrag nun:

    C,D und E anstelle von B in Erbengemeinschaft.


    Frage:
    Bleibt der Eintrag der fortgesetzten Gütergemeinschaft von C,D und E stehen oder wird dieser gerötet?.


    Laut §1494 BGB endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft ja mit dem Tod des überlebenden Ehegatten. Somit wäre der Eintrag der fortgesetzten Gütergemeinschaft also zu röten, oder?
    Im vorliegenden Grundbuch sind jedoch C,D und E als Eigentümer sowohl in fortgesetzter Gütergemeinschaft und in Erbengemeinschaft eingetragen.
    Hat das so seine Richtigkeit?

    Gruss und schon mal im Vorraus wieder recht herzlichen Dank für eure Hilfe.

  • Meiner (Anwärter-)Meinung nach müsste die fortgesetzte Gütergemeinschaft beendet sein, folglich sind C, D und E Erben in Erbengemeinschaft.

    Oder ist es ggf. sogar möglich, dass die Erben C,D und E bzgl. des Erbfalls A in fortgesetzter Gütergemeinschaft bleiben und nur bzgl. des erbfalls nach B sie Erben sind?

  • Das sehe ich anders.

    Ursprüngliche Eintragung:

    A + B in Gütergemeinschaft.

    Nach dem Tod von A:

    2a.....B
    -bI....C
    -bII...D
    -bIII..E

    in fortgesetzter Gütergemeinschaft.

    Nach § 1483 Abs.1 S.3 HS.1 BGB fällt der Anteil des A am Gesamtgut nicht in den Nachlass. Also kein Eintrag "in Erbengemeinschaft".

    Nach dem Tod von B:

    3aI.... C
    -aII....D
    -aIII...E

    3bI.....C
    -bII....D
    -bIII...E

    zu 3aI-III: in Erbengemeinschaft (nach B);
    zu 3a,b: in beendeter, nicht auseinandergesetzter fortgesetzter Gütergemeinschaft.

    Der Anteil des überlebenden Ehegatten fällt in dessen Nachlass. Daher insoweit "in Erbengemeinschaft".

  • @ juris:
    Bin gerade etwas verunsichert. Muss nicht nach dem Tod von A eingetragen werden:
    2a... B
    b... C
    c... D
    d... E
    - in fortgesetzter Gütergemeinschaft -

    und nach dem Tod von B:
    3aI... C
    aII... D
    aIII... E
    - in Erbengemeinschaft - (nach B)

    b... C
    c... D
    d... E

    - zu a) - d) in beendeter, nicht auseinandergesetzter Gütergemeinschaft -

    ??
    Nach dem Tod von A bilden doch B-E die fortgesetzte Gütergemeinschaft. Oder bleibt der Anteil von B an der Gütergemeinschaft praktisch so stehen, wie er schon vor dem Tod von A eingetragen war?
    (Oder denke ich jetzt irgendwie um die Ecke und kein Schwein versteht mich :strecker).

    Life is short... eat dessert first!

  • Ja, das ist dann absolut logisch. Bin doch jetzt wirklich ins Stolpern geraten. Zum Glück sind Gütergemeinschaften hier selten und fortgesetzte noch viel seltener (kann mich gar nicht erinnern, überhaupt mal eine eingetragen zu haben). Danke.

    Life is short... eat dessert first!

  • Mein Instinkt sagt mir übrigens, dass eine 50:50-Chance besteht, wonach im vorliegenden Fall nach dem Ableben des ersten Ehegatten überhaupt keine fortgesetzte Gütergemeinschaft eingetreten ist, und zwar aus den Gründen, die ich im gestern eröffneten Grundbuch-Thread "Gütergemeinschaft, öff. Testament" genannt habe.

  • Da wäre es interessant, die Eintragungsgrundlagen für beide Eintragungen zu erfahren. Wenn für die fortgesetzte Gütergemeinschaft auch ein Fortsetzungszeugnis vorlag, müßte die erste Eintragung ja richtig sein.

    Life is short... eat dessert first!

  • Das ist zutreffend.

    Es stellt sich aber die Frage, ob das Fortsetzungszeugnis zu Recht erteilt wurde. Gemeinhin wird der Ehevertrag nämlich mit einem Erbvertrag verbunden, mit welchem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Damit ist die Fortsetzung der Gütergemeinschaft aber nach den §§ 1511 Abs.1, 1516 Abs.1, 3 BGB insgesamt (mittelbar) ausgeschlossen.

  • Morgen,

    ersteinmal Danke für die mal wieder sehr ausführlichen Kommentare :)
    Nach Prüfung des Ehevertrages zwischen A+B aus dem Jahre 1942 geht hervor, dass Gütergemeinschaft zwischen A und B vereinbart wurde und deren Fortsetzung nicht augeschlossen wurde, somit ist die erste Eintragung also richtig.

    Laut Juris Ausführungen stimmen somit also auch die weiteren Eintragungen, mit der Ausnahme, dass es heissen muss: "in beendeter nicht auseinandergesetzter fortgesetzter Gütergemeinschaft."
    Während ja momentan nur von fortgesetzter Gütergemeinschaft die Rede ist, was uns ja eben zu den Nachforschungen bzw. Nachfragen gebracht hat, weil dies offensichtlich nicht stimmen konnte, da bei noch bestehender fortgesetzter Gütergemeinschaft ja enweder A oder B noch mit eingetragen sein müßten.

    Gruss und nochmal Danke !!

  • Handelte es sich bei dem Vertrag aus dem Jahre 1942 um einen Ehe- und Erbvertrag?

    Falls nein: Ist sonst irgendwie aus der Grundakte ersichtlich, wer den erstversterbenden Ehegatten beerbt hat und aufgrund welcher Grundlage (einseitiges oder gemeinschaftliches Testament bzw. gesetzliche Erbfolge)?

  • Es handelt sich wortwörtlich um einen "Ehe- und Erbvertrag".

    Die weitere Überlegung ist nun, wie ich die vorherige falsche Eintragung berichtige. Muss ich hierzu einen Amtswiderspruch nach § 53 GBO eintragen?
    dieser ist ja aber nur einzutragen, wenn sich an die eintragung ein gutgläubiger erwerb anwschließén könnte. Hierauf hat aber die falsche Eintragung keinerlei einfluss, oder?! Bestenfalls auf eine Auseinandersetzung von C,D und E untereinander.

  • Nicht so schnell mit den jungen Pferden.

    War der überlebende Ehegatte aufgrund des Erbvertrags Alleinerbe?

    Wann war der erste Ehegattenerbfall und wann der zweite?

    Welche Unterlagen waren für die Eintragung der fortgesetzten Gütergemeinschaft im Grundbuch maßgeblich? - Bitte nachlesen!

  • Der überlebende Ehegatte war für den Fall des Nichtfortsetztens der Gütergemeinschaft als Alleinerbe eingesetzt.

    Der A ist verstorben im Jahre 1969.
    Die B ist verstorben im Jahre 1981.

    Im Januar 1971 wurde ein Zeugnis nach § 1507 BGB vorgelegt, wonach die Witwe mit den 3 Kindern die Gütergemeinschaft fortsetzt aufgrund des Ehevertrags aus dem Jahr 1942.

    Die jungen Pferde sind halt motiviert.... :yes:
    RüRö meint übrigens nach längerer :konferenz das Gleiche.

  • Leider muss ich nochmals nachhaken, weil mir der mitgeteilte Passus "Alleinerbe für den Fall des Nichtfortsetzens der Gütergemeinschaft" nicht klar ist.

    Ist die etwaige Fortsetzung der Gütergemeinschaft im Ehe- und Erbvertrag explizit angesprochen? Mit welchem genauen Wortlaut?

    Wie ist der Erbvertrag formuliert? Mit welchem genauen Wortlaut?

    Ohne genaue Kenntnis der getroffenen ehe- und erbvertraglichen Vereinbarung kann keine abschließende rechtliche Beurteilung erfolgen. Es macht ja keinen Sinn, die Hunde auf eine falsche Fährte zu hetzen.

  • Wortlaut:
    "Ehe- und Erbvertrag
    § 1: Wir vereinbaren hiermit, als für unsere Ehe maßgebenden Güterstand die allgemeine Gütergemeinschaft. Vorbehaltsgut wird nicht bedungen. Eintragung im Güterrechtsregister soll nicht erfolgen.
    § 2: Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft mit den gemeinsamen Abkömmlingen wird nicht ausgeschlossen. Der überlebende Ehegatte ist jedoch in jedem Falle der Beendigung der Gütergemeinschaft berechtigt, das Gesamtgut im Stück oder im ganzen zum Anschlag der amtlichen Schätzungsbehörde zu übernehmen.
    § 3: Lehnt der überlebende Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, oder tritt sie aus irgendeinem Grunde nicht ein, dann ist der überlebende Ehegatte Alleinerbe des erstverstorbenen Ehegatten. Dies wird hiermit mit erbvertraglicher Wirkung, d.h. bindend vereinbart. "

  • Dann ist das Grundbuch im Hinblick auf die eingetretene Fortsetzung der GG richtig.

    Im vorliegenden Fall wurde die Fortsetzung der GG nicht durch eine vorrangige erbvertragliche Alleinerbeneinsetzung mittelbar ausgeschlossen, sondern die erbvertragliche Regelung wurde nur nachrangig für den Fall getroffen, dass keine -an sich gewünschte- Fortsetzung der GG eintritt. Das im Jahre 1971 erteilte Fortsetzungszeugnis entspricht daher der materiellen Rechtslage.

    Trotzdem der Vollständigkeit halber: Würde sich rückwirkend herausstellen, dass keine Fortsetzung der GG eingetreten ist, wäre das GB auf Antrag eines Miteigentümers wie folgt zu berichtigen:

    3a-c: C, D und E in Erbengemeinschaft.

    Denn: A wurde von B alleine beerbt und B von C, D und E. In Spalte 4 wären natürlich beide Erbfolgen zu vermerken.

    Ein Amtswiderspruch käme übrigens in keinem Fall in Betracht, weil es an einer Gesetzesverletzung des GBA fehlt (Fortsetzungszeugnis lag vor!).

  • Das wurde prinzipiell auch so gesehen und verstanden.

    Die jetzige Eintragung
    "C
    D
    E
    -in fortgesetzter Gütergemeinschaft- und
    -in Erbengemeinschaft-"

    ist aber nicht richtig, da mit dem Erbfall der B die Gütergemeinschaft beendet ist. Folglich muss diese Zeile dann heißen:
    "-in beendeter, nicht auseinandergesetzter forgesetzter Gütergemeinschaft-"

    oder???

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