Hinterlegung Kontoauszug Sparkonto möglich?

  • Hallo, ich habe ein Problem.

    Ein Betreuer möchte zur Sicherung des Nachlasses für die unbekannten Erben der Betreuten ein verzinsliches Sparkonto mit Guthaben darauf in Hinterlegung bringen. Das Problem ist, dass es ein Sparbuch für das Sparkonto nicht gibt, denn die wenigsten Banken bieten heutzutage noch ein Sparbuch an.
    Der Betreuer reicht jetzt einen Kontoauszug des Sparkontos ein, um diesen als Urkunde oder Wertpapier zu hinterlegen.
    Stellt dieser Kontoauszug eine Sparurkunde dar, der ganauso wie ein Sparbuch hinterlegt werden kann?

  • [FONT=Arial (W1)]Ein Sparbuch ist ein (hinkendes) Legitimationspapier, der Kontoauszug sicherlich nicht, denn dieser hat keine Legitimationswirkung. Er kann zur Hinterlegung nicht angenommen werden.[/FONT]
    Banken stellen aber auf Verlangen ein Sparbuch aus.

  • Ich denke, die äußere Form des Sparbuches ist nicht das entscheidende Kriterium.
    Nach Palandt 67. Aufl. Rd. Nr. 6 zu § 808 BGB unter Berufung auf BGH 64, 278 ist ein Sparvertrag ein Darlehensvertrag. Also muss die Darlehensurkunde als Beweis dienen, diese ist ein Namenspapier mit Inhaberklausel. Ob also ein Sparbuch in fester oder in loser Form zur Hinterlegung eingereicht wird, spielt keine Rolle.

  • Einen Kontoauszug selbst sehe ich nicht als hinterlegungsfähig an. Hinterlegt werden kann m.E. etwas, an dessen Inhaber ausgezahlt werden kann. Auf einen Kontoauszug hin, wird wohl niemand die Guthabenssumme auszahlen.

    Im Grunde genommen bin ich Gänseblümchens Meinung. Aber: Was ist die lose Form eine Sparbuches? Der letzte Kontoauszug? Alle Kontoauszüge (d.h. lückenlos)?

    Wenn ich mich an die in Betreuungssachen vorgelegten losen Sparbücher erinnere, ist oft ganz vorne ein "Zertifikat" eingeheftet. Ist das das Sparbuch?

    Vielleicht ist es das Beste, einfach mal bei der kontoführenden Bank anzurufen und nachzufragen, auf welche Unterlagen hin sie das Guthaben an den Vorleger / Inhaber auszahlen.

  • Ich denke, die äußere Form des Sparbuches ist nicht das entscheidende Kriterium.
    Nach Palandt 67. Aufl. Rd. Nr. 6 zu § 808 BGB unter Berufung auf BGH 64, 278 ist ein Sparvertrag ein Darlehensvertrag. Also muss die Darlehensurkunde als Beweis dienen, diese ist ein Namenspapier mit Inhaberklausel. Ob also ein Sparbuch in fester oder in loser Form zur Hinterlegung eingereicht wird, spielt keine Rolle.




    Der Meinung bin ich auch.

    Vor Jahren besaß ich mal ein Sparkonto bei der C*-bank, für das nach erfolgten Buchungen jeweils ein Kontoauszug zugesandt bzw. ausgehändigt wurde.

    Für eine Abhebung am Schalter musste ich jeweils den letzten erhaltenen Auszug mitbringen. Hier erfolgte also quasi die Legitimation durch den Auszug anstelle eines festen Sparbuches.

  • Es geht hier in der Tat nicht um um die Form des Sparbuchs, es geht um § 5 HintO. Wer es genauer lesen will, Kommentar zur Hinterlegungsordnung § 5 Rn 5 Fn 3.
    Was den Kontoauszug angeht, so hat er lediglich eine Beweisfunktion hinsichtlich des Kontostandes zu einem bestimmten Zeitpunkt. er hat keinerlei Legitimationsfunktion. Zu hinterlegen ist aber die Legitimationsurkunde, weil diese die Hinterlegung, im Gegensatz zu einem Girokonto, überhaupt erst möglich macht.


  • Was den Kontoauszug angeht, so hat er lediglich eine Beweisfunktion hinsichtlich des Kontostandes zu einem bestimmten Zeitpunkt. er hat keinerlei Legitimationsfunktion. Zu hinterlegen ist aber die Legitimationsurkunde, weil diese die Hinterlegung, im Gegensatz zu einem Girokonto, überhaupt erst möglich macht.




    Dann bin ich mir nicht so sicher. Da hätte ich ja zwecks Abhebungen bei der C*-bank auch ohne den letzten Kontoauszug auftauchen können. Den Kontostand hat die Bank ja schließlich auch im Computer. Also muss dieser ja eine Art Legitimationszweck gehabt haben, zumal ich meine Kontokarte nie vorlegen musste.

  • [FONT=Arial (W1)]Man muss die Hinterlegungsfähigkeit von der Kontoausgestaltung unterscheiden. Bei Sparkonto wird die Hinterlegung durch die Hinterlegung der Legitimationsurkunden ermöglicht. Gibt es keine Legitimationsurkunde, stellt sich die Frage der Hinterlegungsfähigkeit.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Wie eine Bank ihre Konten ausgestaltet bleibt ihre Sache. Bei der C*-Bank ist das Sparbauch auch in die EC-Karte integriert und kann am Bankautomaten und on-line geführt werden. Wenn hier nun jemand zur Hinterlegungsstelle kommt, gibt es nichts was hinterlegungsfähig wäre.[/FONT]

  • Es ist durchaus üblich, aus Kostengründen keine gebundenen Sparbücher mehr auszugeben, sondern nur noch einzelne Kontenblätter.

    Ob nun die Blätter einzeln sind, oder als Heftung zusammen ein Buch ergeben, kann ja nicht ausschlaggebend für oder gegen eine Hinterlegung sein.

    Wichtig, ist, dass diese Kontoauszüge im Gegensatz zum Kontoauszug des Girokontos eine Sparurkunde darstellen, die bei jeder Abhebung zur Legitimation vorgelegt werden muss. Sofern es sich um so einen "Sparauszug" handelt, ist er hinterlegungsfähig.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wichtig, ist, dass diese Kontoauszüge im Gegensatz zum Kontoauszug des Girokontos eine Sparurkunde darstellen, die bei jeder Abhebung zur Legitimation vorgelegt werden muss. Sofern es sich um so einen "Sparauszug" handelt, ist er hinterlegungsfähig.



    Kann es da wirklich sein?

    Wenn ein Sparbuch hinterlegt wird, ist das Dingens weg, quasi aus dem Verkehr gezogen. Da wird auch nicht einfach ein neues erstellt.

    Was aber soll die Hinterlegung eines Losblattsparbuchauszuges vom 15.12., wenn noch einer vom 16.12. da ist / sein könnte, der zur Herausforderung des Geldes berechtigt?

  • ...das sind dann meistens besondere Sparformen mit Sonderkonditionen, bei denen stets nur eine Abhebung, aber keine Einzahlung mehr möglich ist.

    Bei den Voba´s war das z.B. eine zeitlang das sogenannte "Wachstumssparbuch".

    Auch muss bei Verfügungen dann jeweils der gesamte Kontoblattbestand vorgelegt werden.

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  • Also z.B. bei den Sparkonten der Deutschen Bank muß kein Auszug vorgelegt werden. Da genügt zum Abheben die Kontokarte ("Sparcard" oder so ähnlich). :gruebel:

  • ...das sind dann meistens besondere Sparformen mit Sonderkonditionen, bei denen stets nur eine Abhebung, aber keine Einzahlung mehr möglich ist.

    Bei den Voba´s war das z.B. eine zeitlang das sogenannte "Wachstumssparbuch".

    Auch muss bei Verfügungen dann jeweils der gesamte Kontoblattbestand vorgelegt werden.



    Was mir nicht so ganz in den Kopf will (sorry, bin nur ein kleiner Rüplf.) warum diese Losblattsammlung mehr wert ist, als das Zertifikat, das bei der Anlegung des Sparbuches ausgegeben wurde. In den mir in Betreuungssachen vorgelegten Losblattsparbüchern hängt vorne so eins drin.

    Also z.B. bei den Sparkonten der Deutschen Bank muß kein Auszug vorgelegt werden. Da genügt zum Abheben die Kontokarte ("Sparcard" oder so ähnlich). :gruebel:



    Und dann hinterlege ich die Plastekarte? Als (Inhaber-) Wertpapier? :gruebel:

    Ich denke, wenn mir so ein Dingens - egal ob Losblattsammlung, einzelner Kontoauszug oder Kontokarte - vorgelegt würde, würde ich die Hinterlegung nicht annehmen und es aufs Rechtsmittel ankommen lassen.

  • Und dann hinterlege ich die Plastekarte? Als (Inhaber-) Wertpapier?

    Gute Frage, nächste Frage.

    Das ist jetzt nicht wirklich meine Baustelle, aber wenn es (auch) darum geht, daß durch die Hinterlegung zugleich die Möglichkeit des Zugriffs auf das Konto auszuschließen ist (so habe ich das bis hierhin verstanden), müßte die Antwort doch eigentlich "Ja" lauten. :gruebel:

  • [FONT=Arial (W1)]Wenn bei Sparkonten die hinterlegt werden soll, ist nicht das Konto oder dessen Gestaltung Gegenstand der Überlegung. Im Grund genommen geht es gar nicht um das Konto, es geht um die Legitimationsurkunde. Die einschlägige Vorschrift ist § 808 Abs. 2 BGB. Für das Konto muss eine Legitimationsurkunde (im gegebenen Fall eine hinkende) ausgestellt sein. Diese muss so beschaffen sein, dass sie als Werthinterlegung hinterlegungsfähig ist. Hinterlegungsfähig sind bis jetzt papierene Urkunden und im Fall der Hinterlegung von Aktien Buchpositionen (wobei sich hier die Hinterlegungsfähigkeit aus ganz anderen Überlegungen ergibt). Ob Plastikkarten mit Magnetstreifen oder Chip diese Voraussetzungen erfüllen, ist fraglich. Fraglich ist, ob es sich um eine Urkunde handelt. Zur Kenntnisnahme des Inhalts ist ein Lesegerät erforderlich, das wiederum von einem Computerprogramm abhängig ist, vom dem nicht bekann ist, ob dessen Nachfolger abwärtskompatibel sind. Der Inhalt der Urkunde kann durch äußere Umstände unmerklich verändert werden, z. B. durch Wärme, Magnetismus oder mechanische Abnutzung, d. h. zwischen zwei Lesevorgängen kann sich ohne weiteres der Inhalt verändert haben, ohne dass ein rechtlicher Grund hierfür gegeben ist. Bei Lagerzeiten von bis zu dreieinhalb Jahrzehnten durchaus Überlegungen zur Hinterlegungsfähigkeit.[/FONT]

  • Um zum Ausgangsfall zurückzukommen:

    Was könnte denn jetzt vom Betreuer hinterlegt werden?

    Die Sparcard, der letzte bzw. alle Kontoauszüge oder beides?

  • Um zum Ausgangsfall zurückzukommen:

    Was könnte denn jetzt vom Betreuer hinterlegt werden?

    Die Sparcard, der letzte bzw. alle Kontoauszüge oder beides?



    Ich zitiere mich mal selbst:



    Ich denke, wenn mir so ein Dingens - egal ob Losblattsammlung, einzelner Kontoauszug oder Kontokarte - vorgelegt würde, würde ich die Hinterlegung nicht annehmen und es aufs Rechtsmittel ankommen lassen.



    Ich habe gestern abend mal noch bei Juris herumgewühlt, aber nichts wirklich passendes gefunden. Und ich bleibe danach bei meiner Meinung.

    Llissi: Hast Du denn mal bei der kontoführenden Bank nachgefragt, auf was die auszahlen?

  • Die Ablehner der Hinterlegung lassen den Hinterleger im Regen stehen. Der will etwas befreiend los werden und läuft vor die Wand. Wenn die Bank als Legitimationsurkunde nur diese Loseblattsammlung ausstellt, kann man doch auch nichts anderes hinterlegen.

    Ich jedenfalls habe bei der SEB persönlich erlebt, dass ohne Vorlage des mir übersandten letzten Auszug gar nichts läuft. Als ich damit erneut aufkreuzte, erwarteten mich - übertrieben ausgedrückt - nur freudestrahlende Gesichter. Ich hatte mich legitimiert.

  • Ganz streng genommen, könnte man m.E. sogar einen einfachen Kontoauszug nach § 5 HintO als "sonstige Urkunde" hinterlegen. Dann wäre die Diskussion hier ohnehin obsolet.

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  • [FONT=Arial (W1)]Für die Hinterlegung des Kontoauszugs gibt es keinen Hinterlegungsgrund, denn ein hinterlegter Kontoauszug hat nur Beweisfunktion, sofern er ausnahmsweise im durch die AGB´s einzelner Banken Legitimationsfunktion hat. Es soll ein Wertpapier, ein Namenspapier, genauer ein qualifiziertes Inhaberpapierpapier, auf das der Schuldner bei Vorlage zu leisten hat, hinterlegt werden und nicht eine Beweisurkunde für einen Kontostand zu irgendeiner Zeit: [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Wenn für ein Sparbuch nur Karte existiert, muss der Hinterleger eben ein Sparbuch ausstellen lassen und dies dann hinterlegen. Das kostet zwar, aber jede Bank macht das auf Verlangen. Diese Verbriefung ist nichts außergewöhnliches. Jeder, der im Inland nicht handelbare Aktien annehmen musste, kennt dies. Die Bundesbank nimmt nur im Inland handelbare Aktie in die Giroverwahrung. Ist die Verbriefung zu teuer, bleibt nur der Verkauf und die Hinterlegung des Erlöses.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Gleiches gilt für das Sparbuch. Gibt es keine hinterlegungsfähige Legitimationsurkunde, muss das Sparbuch aufgelöst werden und der Geldbetrag hinterlegt werden. Angesichts der derzeitigen Sparzinsen ohnedies die bessere Lösung.[/FONT]

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