Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge

  • Hallöchen Leute!
    Ich habe gesucht, aber nicht wirklich was gefunden.

    Folgendes:

    Das Nachlassgericht hat mir die beglaubigte Abschrift eines privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testamentes nebst Eröffnungsprotokoll desselben zur weiteren Veranlassung übersandt.
    Im Grundbuch sind die Eheleute A und B zur ideellen Hälfte eingetragen. A ist verstorben.

    Ich habe keinen Antrag auf Berichtigung vorliegen. Die Einleitung eines Berichtigungszwangsverfahren käme für mich eh noch nicht in Frage, da erst im Oktober 2010 die zwei Jahre ab Erbfall um sind. Nun hab ich aber schon beim Nachlassgericht angefragt, ob zwischenzeitlich ein Erbschein erteilt oder beantragt wurde. Dies ist verneint worden.
    Nun frage ich mich, wen ich denn schon jetzt zwecks nötiger Stellung eines Grundbuchberichtigungsantrages anschreibe. Hinzu kommt nämlich, dass das privatschriftliche Testament offensichtlich nichtig ist, da es vom Schwiegersohn der A und B geschrieben wurde. Aber selbst, wenn B einen Antrag stellen würde, bräuchte ich doch einen Erbschein oder? Irgendwie dreht sich bei mir schon alles. :oops:

    Wäre für einige Anstöße dankbar.

  • Variante 1: Du sitzt in einem Bundesland mit amtswegiger Erbenermittlung ==> diese abwarten

    Variante 2: Variante 1 trifft nicht zu ==> B sowie etwaige weitere in diesem Testament eingesetzte Personen anschreiben.

    Und ich würde die Schreiben bereits jetzt hinausschicken. Ich fände es unfair, wenn das Gericht die zwei Jahre abwartet, was übrigens auch die §§ 82 ff. nicht erwarten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich schreibe immer gleich nach Mitteilung des Nachlassgerichts den Erben an, auch wenn die 2 Jahre noch nicht rum sind. Wenn ein Erbschein nötig ist, setzte ich immer den Zusatz drunter 'Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erbschein erforderlich ist'. Schließlich könnte das Grundbuch ja noch kostenfrei berichtigt werden, und die Möglichkeit würde ich dem Erben geben.
    Ich gehe mal davon aus dass im Testament B eingesetzt wurde?! Auch wenn das Testament nichtig wäre, würde nach gesetzlicher Erbfolge B ja auch (mit)erben. Deshalb würde ich B anschreiben.
    Wenn er sich nicht rührt, würde ich aber bis Ablauf der 2 Jahre warten und dann erst Zwangsgeld usw. androhen.

  • Ich glaube, dass sich das vorliegende Problem in Bundesländern mit amtlicher Erbenermittlung kaum stellen kann, weil bereits das Nachlassgericht über das Erfordernis eines Erbscheins und die Möglichkeit zur gebührenbefreiten Grundbuchberichtigung belehrt. So kenne ich es jedenfalls.

  • Es besteht keine Erbenermittlung von Amts wegen. Gut dann werde ich B anschreiben, da sie tatsächlich im Testament bedacht ist und ohnehin gesetzliche Erbin wäre. Ein Berichtigungszwangsverfahren könnte ich auch gegen sie einleiten (nach Ablauf der 2 Jahre)???

  • Bei uns weist das Notariat die Erben automatisch auf die 2-Jahres-Frist der Gebührenbefreiung hin - und schickt ihnen außerdem einen vorbereiteten Erbscheinsantrag zu (wenn Grundbesitz da ist).

  • Bei uns weist das Notariat die Erben automatisch auf die 2-Jahres-Frist der Gebührenbefreiung hin - und schickt ihnen außerdem einen vorbereiteten Erbscheinsantrag zu (wenn Grundbesitz da ist).




    Bezüglich des Hinweises der 2-Jahresfrist kann ich das noch verstehen. Das machen wir auch! Aber das Notariat schickt ohne Auftrag einen individuell vorbereiteten Erbscheinsantrag mit raus? Wer zahlt denn die Entwurfsgebühr bei unterlassener Beurkundung?



  • .......
    Ich habe keinen Antrag auf Berichtigung vorliegen. Die Einleitung eines Berichtigungszwangsverfahren käme für mich eh noch nicht in Frage, da erst im Oktober 2010 die zwei Jahre ab Erbfall um sind.....



    Ich halte die Entscheidung des OLG Frankfurt/Main, Rpfleger 2002, 433 (nebst Stimmen in der Literatur), wonach innerhalb der 2-Jahresfrist des § 60 IV KostO keine Veranlassung für die Erzwingung der Grundbuchberichtigung bestehen soll, für falsch, weil sie die Entstehungsgeschichte des § 60 IV KostO nicht berücksichtigt. Danach sollte ein kostenrechtlichen Anreiz dafür geschaffen werden, dass der im öffentlichen Interesse liegenden Grundbuchberichtigung nachgekommen wird. Dieses öffentliche Interesse war Anlass, mit der Änderung des § 82 der Grundbuchordnung im Jahre 1963 zugleich einen Berichtigungszwang einzuführen. Die amtliche Begründung (BT-Drucksache Nr. 351; IV Wahlperiode, S. 17/18) führt dazu aus: “..durch die Neufassung soll der Wille des Gesetzgebers deutlich zum Ausdruck kommen, dass dem außerhalb des Grundbuchs eingetretenen Eigentumsübergang grundsätzlich die Berichtigung des Grundbuchs alsbald folgt”. Aufgrund der Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucksache IV/351, S. 21) wurde die ursprünglich für die Gebührenbefreiung vorgesehene 1-Jahresfrist wegen der mitunter erforderlich werdenden Ermittlungen des Nachlassgerichts als zweijährige (Ausschluss-) Frist gestaltet.

    Mithin besteht kein Anlass, mit einer Grundbuchberichtigung 2 Jahre zuzuwarten. Vielmehr ist das Ermessen des GBA nicht durch die Zweijahresfrist eingeengt (Schöner/Stöber, GBR, 14. Aufl., 2008, RN 378).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • pp..................
    Mithin besteht kein Anlass, mit einer Grundbuchberichtigung 2 Jahre zuzuwarten. Vielmehr ist das Ermessen des GBA nicht durch die Zweijahresfrist eingeengt (Schöner/Stöber, GBR, 14. Aufl., 2008, RN 378).


    Das handhaben wir hier bei unserem Grundbuchamt auch so.
    Ich sehe das mithin so wie Prinz.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • :daumenrau De facto warte ich zwar die Zweijahresfrist bis zum Beginn von Zwangsmaßnahmen ab, aber ich versuche die Leute etwa 1/2 bis 3/4 Jahr vor Fristablauf anzuschreiben, damit sie noch Erbauseinandersetzung o. a. machen können, die (zumindest nach unserem Verständnis) ebenfalls von § 60 IV KostO profitieren.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich warte auch nicht generell feste Fristen ab sondern mache die Verhängung von Zwangsgeld vielmehr davon abhängig, ob ich das Gefühl habe, dass sich einer der Erben kümmert (z.B. also schon mal einen Anwalt oder Notar mit der Sache betraut hat, der dem GBA oder NLG gegenüber schon mal in Erscheinung getreten ist, oder ob gar schon ein ES-Verfahren läuft). Sieht es aber so aus, dass sich nach der 2 Erinnerung noch immer gar nichts gerührt hat, wird Zwangsgeld angedroht und dann auch festgesetzt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich schicke nach Erhalt des Testaments oder des Erbscheins vom Nachlassgericht ein Schreiben raus mit einem Antragsvordruck.
    Wenn auf Grund eines privatschriftlichen Testaments ein Erbschein notwendig ist, kommt noch ein Hinweis darauf in das Schreiben.

    Die Geschäftsstelle erinnert und wenn dann noch nichts kommt, dann erinnere ich mit fettgedruckter Fristsetzung etc. aber ohne Zwangsgeldandrohung. Hier wird die Meinung vertreten, dass Zwangsgeld erst nach Ablauf der 2 Jahresfrist angedroht werden kann. Ich mach mir dann einfach ne genaue Frist und drohe dann das Zwangsgeld an.

    In einigen geerbeten Akten lief das ganze schon über 1 1/2 Jahre mit erinnern und Bitten um Sachstandsmitteilungen und die 2 Jahresfrist war schon länger abgelaufen. Da habe ich kurzen Prozess gemacht und sofort kamen die Anträge und auch die notwendigen Erbscheine.

  • Morgen,

    ich häng mich hier mal mit meiner Frage an:

    Eheleute zu je 1/2 im Grundbuch,
    Erbfall Anfang 2007,
    Erbscheinsantrag und Erteilung (ehemann Alleinerbe) Mitte 2009
    Grundbuchberichtigungsantrag und Eintragung des Erben erst Ende 2009.

    Die Frist nach § 60 IV KostO ist ja abgelaufen, Erbe macht jetzt aber geltend, dass es nicht sein Verschulden ist, weil das Standesamt I in Berlin und ne Botschaft angeschrieben werden mussten... Zur "Glaubhaftmachung" legt er sein Schreiben aus April 2007 an das Standesamt I sowie deren Antwort vor, dass die Beschaffung der Unterlagen einige Monate in Anspruch nehmen kann.
    Reicht mir das, um die "unverschulde Versäumung" der Frist und damit "Kostenerlass aus Billigkeitsgründen" nach Korintenberg, KostO § 60 RdNr. 52 bejahen zu können?
    Mich stört hier eigentlich nur, dass nach Erteilung des Erbscheins nochmal 4 Monate vergingen, bis der GB-Berichtigungsantrag hier eingingen (aber bei Erteilung des ES war die Frist auch schon abgelaufen).

    Stornierung der Kosten ? Oder Pech gehabt ?
    Danke für eure Meinungen...

  • Folgt man der Ansicht des OLG Frankfurt/Main, MittBayNot 2007, 522  
    http://www.notare.bayern.de/read.php?datei…Ob3Q2XzA3LnBkZg==

    = RNotZ 2007, 627, zitiert bei Bengel/Tiedtke, Kostenrechtsprechung 2007, DNotZ 2008, 581 ff, 594/595, dann käme bei unverschuldeter Fristversäumnis ein Kostenerlass aus Billigkeitsgründen in Betracht (ebenso Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 17. Auflage 2008, § 60 RN 52). Allerdings müsste auch nach dieser Entscheidung der Eintragungsantrag bereits innerhalb der Ausschlussfrist des § 60 IV KostO gestellt worden sein (ebenso OLG Köln, Rpfleger 88, 549 und Pfälz OLG Zweibrücken, Rpfleger 1997, 277; OLG Köln, NJW-RR 1999, 1230). (im Fall des OLG Frankfurt/Main war diese Voraussetzung gegeben, der Antrag wurde jedoch ohne Erlass einer auf die Vorlage eines Erbnachweises gerichteten Zwischenverfügung zurückgewiesen). Nach Ansicht des OLG Karlsruhe ZS in Freiburg, Rpfleger 1988, 19, muss innerhalb der 2-Jahresfrist nicht nur der Antrag gestellt sein, sondern auch der Erbnachweis vorliegen (ebenso LG Koblenz, MDR 1997, 207). Den Nachteil, dass sich die Feststellung des Erbrechts länger als zwei Jahre hinziehe, müsse der Antragsteller -wie das LG Freiburg, Rpfleger 1979, 232 ff mit zutreffenden Gründe dargetan habe- hinnehmen.

    Das BayObLG, Rpfleger 1999, 509 = FamRZ 2000, 175 führt aus:
    Die vom Amtsgericht vorgenommene Auslegung der Vorschrift dahin, daß der Erbe Gelegenheit haben müsse, den Eintragungsantrag gebührenfrei nachzuholen, wenn wie im vorliegenden Fall der zum Nachweis der Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO erforderliche Erbschein infolge eines Beschwerdeverfahrens erst nach Fristablauf erteilt und die Frist somit ohne Verschulden der Erben versäumt wurde, ist nicht möglich (so OLG Karlsruhe/Freiburg Rpfleger 1988, 19/20; OLG Köln Rpfleger 1988, 549; LG Freiburg Rpfleger 1979, 232; LG Koblenz JurBüro 1995, 259; Rohs/Wedewer KostO 3. Aufl. § 60 Rn. 14; Hartmann Kostengesetze 28. Aufl. 60 KostO Rn. 28; a. A. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann - nachfolgend Korintenberg - KostO 13. Aufl. § 60 Rn. 52, der bei unverschuldeter Fristversäumung Kostenerlaß aus Billigkeitsgründen für geboten hält). Sie widerspricht nicht nur dem eindeutigen Wortlaut des § 60 Abs. 4 KostO, sondern auch dem Zweck des Gesetzes. Denn § 60 Abs. 4 KostO soll dem Erben im öffentlichen Interesse einen Anreiz geben, das mit dem Erbfall unrichtig gewordene Grundbuch rasch zu berichtigen, wozu er ansonsten im Hinblick auf § 40 GBO aus Kostengründen nicht unbedingt Anlaß hätte (BayObLGZ 1993, 96/98). Durch eine Nichteinrechnung bestimmter Zeiträume in die Zweijahresfrist aber würde die vom Gesetzgeber bewußt normierte Frist aufgeweicht. Die Entscheidung des Gesetzgebers ist nicht willkürlich und von den betroffenen Erben - trotz der mit jeder Fristsetzung naturgemäß verbundenen Härten - hinzunehmen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • @ Prinz:
    Danke für die umfangreiche Rechtsprechung...

    Hab nun auch schon gemerkt, dass die Meinung von Lappe im Korintenberg die deutliche Mindermeinung darstellt.
    Sowohl im Hartmann als auch Rohs/Wedewer wird die Unanwendbarkeit auf Grund der Ausschlussfrist angenommen...
    Die von dir zitierten Entscheidungen des OLG Karlsruhe und des OLG Köln hab ich auch noch gefunden und werd das nun auch so machen...

    Werd jetzt also nicht abhelfen und dem Richter vorlegen.

    Muss ich vorher noch den Bezi hören?

  • 1. der KB legt dem Bezi vor und gibt dabei kund, wie er beabsichtigt zu entscheiden (nicht abzuhelfen nämlich)

    2. hat der Bezi nichts anderes angewiesen, triftt der KB nach Rückkehr der Akte seine Nichtabhilfeentscheidung und legt die Sache dem Gericht zur Entscheidung vor

    3. das Gericht (der Rechtspfleger!!!!) entscheidet, wobei derjenige, der als KB tätig war, von der Entscheidung ausgeschlossen ist

    Vor der Abgabe an den Bezi ist bei uns noch eine Sachaufklärung des Schuldners geboten (manchmal nimmt der dann sogar das RM zurück).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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