Vollmacht

  • Hallo,

    es soll eine Auflassungsvormerkung im Erbbau-GB eingetragen werden. Eigentümer A + B zu je 1/2.
    B - Inso-Verfahren eröffnet und Vermerk im GB

    Jetzt liegt der Vertrag bzgl. Vormerkung vor. Der Inso-Verwalter (C) von B genehmigt Vertrag und er wird auch vertreten von D, aber vollmachtslos!

    Geht das ohne Vollmacht von D oder muss er auch eine vorlegen?

    :gruebel::gruebel::gruebel:

  • In Insolvenz ist der Erbbauberechtigte, oder?

    Wenn der InsOverwalter durch D vertreten wird, muss natürlich eine formgerechte Vollmacht vom InsOverwalter an D vorgelegt werden. Die Vollmacht muss nachweislich zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bestanden haben.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Irgendwie verstehe ich den Sachverhalt nicht. Wer handelt für wen und wer war dabei ohne Vollmacht?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Erbbauberechtigte (B) ist in Insolvenz. Er wird vertreten vom Inso.Verwalter (C) und dieser wird auch vertreten (D).

    Und von D liegt mir keine Vollmacht vom Verwalter vor.

  • Ah so. Also für B muss der Inso-Verwalter handeln. Richtig, aber ich würde da nicht unbedingt von "Vertretung" sprechen.

    Handelt nun der Inso-Verwalter nicht persönlich, muss derjenige, der für diesen auftritt (hier D) selbstverständlich eine entsprechende Vollmacht nachweisen oder der IV muss nachträglich förmlich genehmigen.
    Hier kann doch nichts anderes gelten, als wenn der D z.B. für einen nicht insolventen Eigentümer aufgetreten wäre.

    Ulf

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