Rückübertragung bei Scheidung

  • Bei Übergabe eines landw. Anwesens an den Sohn zum Alleineigentum wird die übliche Rückforderungsklausel vereinbart, u.a. steht da:
    ".... falls die Ehe des Übernehmers geschieden wird...."
    Vormerkung wurde eingetragen.

    Der Übernehmer ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits in Zugewinngemeinschaft verheiratet.

    Die Ehe wird nun später geschieden. Der Übergeber möchte seinen Rückübertragungsanspruch diesmal nicht geltend machen, sich aber für künftige weitere Scheidungsfälle den Anspruch vorbehalten.

    Muß die Rückübertragung für weitere Ehen gesondert vereinbart werden, oder ist das von der alten Regelung gedeckt (liegt es am Wörtchen "die" Ehe und hätte da "eine" Ehe stehen müssen) und was passiert mit der Vormerkung ? Wie ist Eure Meinung ?

  • Jedenfalls würde ich wegen der Scheidung und des jetzt nicht ausgeübten Rückforderungsrechts nicht meinen, dass damit die Vormerkung gegenstandslos wäre.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn es noch weitere Rückübertragungsgründe gibt, stimme ich Dir zu, ansonsten nicht.

    Nach meiner Ansicht betrifft der Rückübereignungsgrund der Scheidung nur die Scheidung der Ehe von dem Ehegatten, mit dem der Übernehmer im Zeitpunkt der Übergabe verheiratet ist. Wird diese Ehe geschieden und der Anspruch nicht ausgeübt, so erlischt die Vormerkung insgesamt (beim Fehlen anderer Gründe) oder insoweit (beim Vorhandensein anderer Gründe), wenn die vereinbarte Frist für die Geltendmachung abläuft.

    Der Anspruch für den Fall der "Zweitscheidung" muss demzufolge neu vereinbart und durch eine neue Vormerkung gesichert werden. Wenn man in diesem Fall recyceln für möglich hält, hat die Vormerkung insoweit aber Rang nach allen zwischenzeitlich eingetragenen Rechten.

  • Jedenfalls würde ich wegen der Scheidung und des jetzt nicht ausgeübten Rückforderungsrechts nicht meinen, dass damit die Vormerkung gegenstandslos wäre.



    Das hätte ich jetzt auch so spontan gesagt...

    Ich denke hier kommt es auf den (ursprünglichen) Willen der Beteiligten drauf an -auch wenn wir des öfteren sagen, dass der sowieso unergründlich ist. Oder halt den Sinn der Regelung...
    Was war der Hintergrund?
    Mochte der Vater nur seine Schwiegertochter nicht? Oder wollte er nicht, dass das Anwesen zum Vermögen des Sohnes gehört und dieser beim Versorgungsausgleich oder nachehelichen Unterhalt ziemlich blöd dasteht und viel blechen muss?

    Anhaltspunkt könnte auch sein, ob der Sohn bei Vertragsschluss schon verheiratet war.

    Ich würde aber auch eher zu "alle Ehen" tendieren...

  • Cromwell

    Ich halte nicht nur ein Recyceln, sondern auch eine außergrundbuchliche Erweiterung nach den Grundsätzen des BGH für denkbar. Damit stellt sich mir die Frage letztlich nicht. Ich löschte daher nur aufgrund Bewilligung oder Anweisung der Beschwerdekammer.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Jedenfalls würde ich wegen der Scheidung und des jetzt nicht ausgeübten Rückforderungsrechts nicht meinen, dass damit die Vormerkung gegenstandslos wäre.




    Mochte der Vater nur seine Schwiegertochter nicht? Oder wollte er nicht, dass das Anwesen zum Vermögen des Sohnes gehört und dieser beim Versorgungsausgleich oder nachehelichen Unterhalt ziemlich blöd dasteht und viel blechen muss?

    Anhaltspunkt könnte auch sein, ob der Sohn bei Vertragsschluss schon verheiratet war.

    Ich würde aber auch eher zu "alle Ehen" tendieren...



    Beides. Er mochte sie nicht und fragt sich jetzt, ob er dem Sohn was gutes tut, wenn er s zuirückfordert. Und verheiratet war er bei Vertragsschluss schon. Und für den Fall, das das Söhnchen wieder auf so eine hereinfällt, möcht er s sich für weitere Fälle auch vorbehalten, wenn er s jetzt nicht ausübt.
    Dann ist also einstimmige Meinung, dass sich der Anspruch nur auf die jetzt noch bestehende Ehe bezieht ?

  • Dann ist also einstimmige Meinung, dass sich der Anspruch nur auf die jetzt noch bestehende Ehe bezieht ?



    Juristen sind doch nie einstimmig einer Meinung :cool:.

    Ich find es schwierig, das nur auf eine Ehe zu beschränken. Es sind doch auch die weiteren Rückübertragungsgründe denkbar, oder?
    (Insolvenz, Zwangsvollstreckung gg. den Sohn usw.).
    Wenn der Rückübertragungsberechtigte bei der ersten Zwangsvollstreckung auch auf den Rückübertragungsanspruch verzichtet, erlischt die Vormerkung doch nicht auch automatisch, oder? Bei Insolvenz soll es ja auch den hypothetischen theoretischen Fall geben, dass Forderungen anderswie ohne Verlust des Grundeigentums beglichen werden, dann wäre auch ein zweite Insolvenz möglich...

    Warum sollte das dann bei der Ehe anders sein?

  • Auch ich würde im Gegensatz zu Cromwell nicht automatisch nur von der im Übergabezeitpunkt bestehenden Ehe ausgehen. Es kommt ja auch vor, dass der Übernehmer zu dem Zeitpunkt noch nicht verheiratet ist. Was ist dann? Die erste Ehe? Oder keine Ehe ==> keine Rückforderung?

    Regelmäßig wird gewollt sein, dass die Rückforderungsansprüche verhindern sollen, dass das Familienvermögen durch eine Scheidung beeinträchtigt wird. Daraus kann sich schon ergeben, dass die Rückforderung bei der einen Ehe nicht und bei der anderen dann doch ausgeübt werden soll.

    Solange im Vertrag keine Einschränkungen gemacht sind ("die derzeitige Ehe" o. a.), würde ich auch keine Einschränkung hineinlesen. Für die Löschung interessiert mich das aus den oben genannten Gründen aber ohnehin nicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Auch ich würde im Gegensatz zu Cromwell nicht automatisch nur von der im Übergabezeitpunkt bestehenden Ehe ausgehen. Es kommt ja auch vor, dass der Übernehmer zu dem Zeitpunkt noch nicht verheiratet ist. Was ist dann? Die erste Ehe? Oder keine Ehe ==> keine Rückforderung?

    Regelmäßig wird gewollt sein, dass die Rückforderungsansprüche verhindern sollen, dass das Familienvermögen durch eine Scheidung beeinträchtigt wird. Daraus kann sich schon ergeben, dass die Rückforderung bei der einen Ehe nicht und bei der anderen dann doch ausgeübt werden soll.

    Solange im Vertrag keine Einschränkungen gemacht sind ("die derzeitige Ehe" o. a.), würde ich auch keine Einschränkung hineinlesen. Für die Löschung interessiert mich das aus den oben genannten Gründen aber ohnehin nicht.



    Volle Zustimmung.:daumenrau

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