Antragsberechtigter FamFG - ZPO

  • @ online
    Ja genau so habe ich es ja jetzt auch gemacht. Ich hab geschrieben, dass ein Antragsrecht nur hergeleitet werden kann, wenn die Bank eine zweite Löschungsbewilligung ausstellt und sie die beim Gericht einreicht.

  • Wir sind hier bei Briefrechten, nicht bei Buchrechten. Bei Buchrechten reicht die Bestätigung der Bank, daß die Löschung bewilligt wurde, aus (Vorlage der Löschungsbewilligung im Original kann nicht verlangt werden). Bei Briefrechten muss zusätzlich eine Briefübergabe stattgefunden haben. Kann die Bank das nicht beweisen, ist sie fällig.

    Da rRechtspfl klargestellt hat, daß der alte Eigentümer der persönliche Schuldner ist, ist auch er antragsberechtigt. Der neue Eigentümer hat mangels Briefübergabe kein Antragsrecht.

  • Es ist nicht das erste Mal, dass wir unterschiedlicher Meinung sind, aber das macht nichts. Letztes Mal hattest Du gute Argumente.

    Mal schauen, vielleicht schaltet sich noch jemand in die Diskussion ein. Momentan sind m. E. Deine Ansprüche an das Antragsrecht zu hoch. Die Literatur verlangt die Briefübergabe meines Wissens nach nicht, nur die Löschungsbewilligung.

    Dass materiellrechtlich die Briefübergabe zum Erwerb der Briefgrundschuld erforderlich ist, steht außer Frage.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

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