Antragsberechtigter FamFG - ZPO

  • Nach § 1004 II ZPO war der Eigentümer eines Grundstücks Antragsberechtigter im Aufgebotsverfahren, wenn es darum ging einen Grundschuldbrief für Kraftlos zu erklären und er zur Glaubhaftmachung eine Löschungsbewilligung des bisherigen Gläubigers vorlegen konnte.

    Soweit so gut.

    Nun stellen zwei Eigentümer den Antrag auf Kraftloserklärung. Logischerweise geht das jetzt nach FamFG, was natürlich Begeisterungssprünge auslöst. Jetzt meine Frage: § 448 I FamFG stellt klar, dass der Eigentümer des Grundstücks antragsberechtigt ist. Da das Grundpfandrecht so alt ist, dass weder die 90 jährige Eigentümerin, noch die Bank noch Unterlagen haben, wird lapidar mitgeteilt, dass eine Löschungsbewilligung nicht vorgelegt werden kann.

    Brauche ich die Bewilligung wegen der ausdrücklichen Antragsberechtigung in § 448 I FamFG denn überhaupt noch, oder kann der Eigentümer des Grundstücks nach FamFG auch ohne Löschungsbewilligung des Gläubigers einen Antrag stellen?

  • Ich schließe mich mal kurz der Fragerei an.
    Dann ist nach §467 II FamFG der Eigentümer nicht mehr antragsberechtigt, ja?
    Wenn nun ein Antrag des Eigentümers vorliegt, kann ich doch verlangen, dass der Gläubiger des Rechts sich dem Antrag anschließt, oder? In welcher Form muss diese Erklärung sein?

  • Hm.. schade. Ich habs bis jetzt anders gesehen. Hab aber auch keine Ahnung von Aufgebotssachen.
    Gibts noch mehr Meinungen? :confused:

  • ah, vielen Dank, hab schon gesehen, worin der Fehler bei mir lag... einfach mal etwas weiter blättern im Gesetz.

    Meines Erachtens kann der Eigentümer des Grundstücks dann natürlich den Antrag stellen, wenn er glaubhaft machen kann, dass er Inhaber des Rechts ist, also mir eine Löschungsbewilligung vorlegen kann, die zumindest belegt, dass keine Forderung mehr vom dinglichen Gläubiger erhoben wird und dazu die eV angeboten wird bezüglich Verlust des Briefes und keiner entgegenstehenden Abtretung.

  • So hatte ich es aus dem Kommentar verstanden. Der Eigentümer ist angtragsberechtigt, soweit das Recht gelöscht werden soll.
    Bei mir steht aber die Abtretung an. :gruebel:

  • So hatte ich es aus dem Kommentar verstanden. Der Eigentümer ist angtragsberechtigt, soweit das Recht gelöscht werden soll.
    Bei mir steht aber die Abtretung an. :gruebel:

    Will der Eigentümer die Grundschuld abtreten? Dann muss er ja eine Löschungsbewilligung haben.

    Oder will der eingetragene Gläubiger die Grundschuld abtreten? Dann sehe ich auch kein Antragsrecht des Eigentümers, da ihm die Grundschuld ja weiterhin nicht als Eigentümerrecht zusteht.


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    Sogar der Montag! :S

  • Wie Cromwell.

    Hilfreich: Eine Synopse ZPO - FamFG zu den Aufgebotsvorschriften.
    Ob es so etwas mittlerweile im Netz gibt, habe ich nicht geprüft. Ich habe mir eine solche noch mühselig selbst erstellt.

  • Der Gläubiger will abtreten. Ich bin jetzt erstmal bei meiner Auffassung geblieben. Der Eigentümer hat insoweit kein Antragsrecht. Mal gucken, ob was Gegenteiliges zurückkommt.

    Die Idee mit der Synopse ist gut. Ich hab sowas ähnliches von der letzten Fortbildung, so richtig weiter hilft mir das nur auch nicht. Aber mit der Zeit bekommt man bestimmt mehr Routine in dem Bereich.

  • Der Gläubiger will abtreten. Ich bin jetzt erstmal bei meiner Auffassung geblieben. Der Eigentümer hat insoweit kein Antragsrecht. Mal gucken, ob was Gegenteiliges zurückkommt.

    Die Idee mit der Synopse ist gut. Ich hab sowas ähnliches von der letzten Fortbildung, so richtig weiter hilft mir das nur auch nicht. Aber mit der Zeit bekommt man bestimmt mehr Routine in dem Bereich.

    Nach Deiner Konstellation würde ich nach altem wie nach neuem Recht sagen, dass der Eigentümer kein Antragsrecht hat, da er keine Löschungsbewilligung vorweisen kann.


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  • Hallo,
    nochmal zur Klarstellung bitte:

    Der Eigentümer des Grundstücks hat doch nur dann ein Antragsrecht, wenn ein Grundschuldbrief für eine Eigentümergrundschuld aufgeboten werden soll, weil er dann ein Recht aus der Urkunde geltend machen kann, oder?

    Wenn jetzt aber der Voreigentümer bereits die Grundschuld getilgt hat, dann wäre doch dieser antragsberechtigt (Fremdgrundschuld) und nicht der aktuelle Eigentümer.

    So habe ich das bis jetzt gesehen. Ich mache auch noch nicht lange Aufgebotssachen, aber jetzt bin ich doch verwirrt.

    Bitte helft mir!

  • ich schaue in diesen Fällen in den Übereignungsvertrag rein. Wenn zu der Eigentümergrundschuld nichts gesagt wird, ist m.E. nur der alte Eigentümer antragsberechtigt. Wenn er aber löschungsfähige Quittung erteilt und das Recht abtritt sehe ich auch den neuen Eigentümer als antragsberechtigt an.

  • Mooooment. Wenn das Darlehen, das durch eine Grundschuld gesichert wird, bleibt sie doch weiterhin Fremdgrundschuld. Nur eine Hypothek wird zur Eigentümergrundschuld.

    Das sollten wir nicht durcheinanderwerfen.

    In der Regel haben wir es mit Grundschulden zu tun.

    Da ist antragsberechtigt der eingetragene Grundschuldgläubiger (oder derjenige, die die Abtretung außerhalb des Grundbuchs an sich nachweisen kann) oder der aktuelle Eigentümer unter Vorlage einer Löschungsbewilligung.

    Ein früherer Eigentümer wäre demnach m. E. nicht antragsberechtigt, sofern er nicht die Abtretung an sich außerhalb des Grundbuchs nachweisen kann - dann hat er wiederum ein Antragsrecht als Gläubiger.


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  • wie sieht es denn dann aus, wenn während des Aufgebotsverfahrens die Eigentumsumschreibung erfolgt,

    a) vor Erlass des Aufgebots?

    b) während der Aufgebotsfrist?

    Bei mir haben im fall a) beide, alter und neuer E. den Ausschließungsbeschluss beantragt. LB, ausgestellt für alten E., liegt vor.

  • wie sieht es denn dann aus, wenn während des Aufgebotsverfahrens die Eigentumsumschreibung erfolgt,

    a) vor Erlass des Aufgebots?

    b) während der Aufgebotsfrist?

    Bei mir haben im fall a) beide, alter und neuer E. den Ausschließungsbeschluss beantragt. LB, ausgestellt für alten E., liegt vor.

    Sehr gute Frage!!! Damit befasse ich mich zur Zeit auch gedanklich. In der Literatur habe ich bislang nichts gefunden. Ich dachte, es gäbe hier im Forum einen Thread, wo das angesprochen wurde, kanns aber nicht finden.

    Ich tendiere momentan dazu, zu sagen: Mit Eigentumswechsel fällt das Antragsrecht des alten Eigentümers weg - -> ergo Antrag unzulässig --> ergo kann kein Aufgebot mehr erlassen werden (im Fall a) oder kein Ausschließungsbeschluss (im Fall b).

    Solange alles, was ab Aufgebotstermin stattfand, Richtersache war, musste man sich damit ja nicht befassen.

    Gibt es nicht einen Grundsatz, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen während des gesamten Verfahrens (oder zumindest im Zeitpunkt der Entscheidung) gegeben sein müssen?

    Die eleganteste Lösung für Fälle, in denen die Kraftloserklärung im Zusammenhang mit einem Verkauf des Grundstücks steht (werden wohl 99 % der Fälle sein), wäre m. E., wenn der Antrag vom eingetragenen Gläubiger gestellt würde, auf den bleibt der Eigentumswechsel ohne Einfluss.


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  • die Lösung, die ich hierzu schon gelesen habe war, dass der neue Eigentümer in der notariellen Kaufvertragsurkunde dem bisherigen Eigentümer das Recht übertragen hat die Löschung des Grundpfandrechts zu beantragen.

    Das war für mich ausreichend, da bis zur Auflassung der bisherige Eigentümer als noch-Eigentümer ja dann ohnehin antragsberechtigt ist und ab Auflassung dann - ohne Literatur oder ähnliches zu haben - für mich die Übertragung des Antragsrechts in notarieller Urkunde zulässig war.

  • Das hab ich noch nie in einer Auflassungs-/Kaufvertragsurkunde gesehen.

    Meistens werden die ja sowieso nicht vorgelegt.

    Aber immerhin eine interessante Idee.


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