§ 11 RVG in der Zwangsvollstreckung

  • Ort B

    Der BGH hatte die sachliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts in Anwendung des § 788 Abs. 2 ZPO entschieden. Dann sollte man konsequenterweise auch die dortige örtliche Zuständigkeitsregelung heranziehen.

  • Gut, hab ich mir gedacht, wollte aber nochmal nachfragen. Dann werde ich mal den Gläubiger wegen Unzuständigkeit anschreiben.

  • Ich habe hier folgenden Fall:
    Der Rechtsanwalt hat nur ein vorläufiges Zahlungsverbot veranlasst. Gläubiger und Schuldner haben den Sitz in meinem Zuständigkeitsbereich - der Drittschuldner nicht. Zugestellt hat ein Gerichtsvollzieher eines anderen Gerichts, dass auch nicht das Gericht des Sitzes des Drittschuldners wäre.
    Nun stellt der Rechtsanwalt den Antrag nach § 11 RVG für seine Gebühren und Gerichtsvollzieherauslagen bei mir.
    (Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, zu § 11 RVG Rn. 41 - Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts der letzten Vollstreckungshandlung)
    Kann ich wegen der Zustellung an den Schuldner von meiner Zuständigkeit ausgehen?

  • Ich habe hier folgenden Fall:
    Der Rechtsanwalt hat nur ein vorläufiges Zahlungsverbot veranlasst. Gläubiger und Schuldner haben den Sitz in meinem Zuständigkeitsbereich - der Drittschuldner nicht. Zugestellt hat ein Gerichtsvollzieher eines anderen Gerichts, dass auch nicht das Gericht des Sitzes des Drittschuldners wäre.
    Nun stellt der Rechtsanwalt den Antrag nach § 11 RVG für seine Gebühren und Gerichtsvollzieherauslagen bei mir.
    (Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, zu § 11 RVG Rn. 41 - Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts der letzten Vollstreckungshandlung)
    Kann ich wegen der Zustellung an den Schuldner von meiner Zuständigkeit ausgehen?

    zuständig für das Verfahren nach § 11 RVG ist das Vollstreckungsgericht nach § 828 ZPO, also am Schuldnerwohnsitz.

  • Ich habe hier folgenden Fall:
    Der Rechtsanwalt hat nur ein vorläufiges Zahlungsverbot veranlasst. Gläubiger und Schuldner haben den Sitz in meinem Zuständigkeitsbereich - der Drittschuldner nicht. Zugestellt hat ein Gerichtsvollzieher eines anderen Gerichts, dass auch nicht das Gericht des Sitzes des Drittschuldners wäre.
    Nun stellt der Rechtsanwalt den Antrag nach § 11 RVG für seine Gebühren und Gerichtsvollzieherauslagen bei mir.
    (Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, zu § 11 RVG Rn. 41 - Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts der letzten Vollstreckungshandlung)
    Kann ich wegen der Zustellung an den Schuldner von meiner Zuständigkeit ausgehen?

    zuständig für das Verfahren nach § 11 RVG ist das Vollstreckungsgericht nach § 828 ZPO, also am Schuldnerwohnsitz.

    Habe jetzt erstmals auch so einen Fall, vorläufiges Zahlungsverbot ohne nachfolgenden Pfüb.

    Ist bei diesen Anträgen immer noch von der Zuständigkeit des VG auszugehen?
    Wie sieht es mit der örtlichen Zuständigkeit aus? Richtet sich diese tatsächlich nach dem Schuldnerwohnsitz, auch wenn dieser am Festsetzungsverfahren überhaupt nicht beteiligt ist? :gruebel:

    Die Lektüre verschiedener Kommentare war nicht sehr ergiebig bzw. die Aussagen widersprüchlich. Bis hin zur Feststellung, § 11 RVG ginge für die Vorpfändung überhaupt nicht, da kein gerichtliches Verfahren vorliegt.

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