§ 11 RVG in der Zwangsvollstreckung

  • Köpft mich, aber ich hab schon wieder eine Frage und Onkel Zöller und der Gerold/Schmift können und wollen mir nicht weiterhelfen.

    Meine SE legt mir einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG vor. Der Antrag stammt vom Gl. Vertreter. Dieser will nicht nach § 788 ZPO die Kosten gegen den Schuldner festsetzen sondern gegen den Gläubiger.

    Das geht doch nicht, oder? Das ist kein gerichtliches Verfahren, dass eine § 11 RVG Vergütung vorsieht. Zumindest konnte ich nicht ansatzweise etwas finden. Aber im Gerold/Schmidt steht bei den Verfahren, die nicht nach § 11 RVG gehen, leider die Zwangsvollstreckung nicht drin.

    Weiß jemand Rat? :oops:

  • Wieso ist Zwangsvollstreckung kein gerichtliches Verfahren? In der Regel doch eher schon (M-Akten?). Natürlich kann der RA seine Vergütung gem. § 11 RVG gegen seinen eigenen Mandanten festsetzen lassen. Für den Fall, dass "nur" ein Verfahren beim GVZ anhängig war, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die ZV stattgefunden hat.

    Bei Literaturhinweisen muss ich akutell passen. Mein Insolvenzbüro sitzt noch auf Uralt-Kommentaren, in die ich lieber nicht reinschauen möchte.

  • Meine SE sagt aber, dass in ihrem Programm dafür gar kein Punkt vorhanden sei :gruebel: (bei Kosten ginge wohl nur 788 ZPO). Na gut, dann muss sie wohl zusehen wie sie den Fall eingetragen bekommt.

  • OLG Stuttgart, 18.11.2004, 8 AR 35/04

    Festsetzung der Kosten eines Rechtsanwalts für die Tätigkeit im Rahmen einer Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs für die Kostenfestsetzung eines Rechtsanwalts - Kostenfestsetzungsverfahren als Nachverfahren des Hauptverfahrens

    BGH, 15.02.2005, X ARZ 409/04

    Zuständigkeit für die vereinfachte Festsetzung von Kosten anwaltlicher Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren

  • @Rainer:
    Die Entscheidung des OLG STuttgart ist irgendwie nicht nachvollziehbar. Wieso Prozessgericht? Wir befinden uns im Bereich der Zwangsvollstreckung und da sollte wohl ein Vollstreckungsgericht zuständig sein (?).

  • Prozessgericht ist (auch) für 11er zuständig, das Vollstreckungsgericht für 788er.

    Einmal editiert, zuletzt von jojo (11. Januar 2010 um 11:47) aus folgendem Grund: Tja, ein Wort mehr und der Sinn änder sich...

  • Meine SE sagt aber, dass in ihrem Programm dafür gar kein Punkt vorhanden sei



    Spitzen Argument ! *kopfschüttel*

    Soll ich als Rpfleger, der sich weigert einen PC zu biedenen, künftig sagen "Den Antrag XY können Sie nicht stellen, da hab`ich kein Formular für!" ?...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Das

    Wieso ist Zwangsvollstreckung kein gerichtliches Verfahren?

    habe ich mich auch gefragt, und das

    Meine SE sagt aber, dass in ihrem Programm dafür gar kein Punkt vorhanden sei

    geht schon gar nicht bzw. ist doch vollkommen unerheblich.

    Ich räume gerade auf und lasse auch noch ZV-Kosten gegen einen ehem. Mdt. = Gläubiger in der Hauptsache festsetzen. Dies wurde als neue M-Sache eingetragen (= Az. aus 2009, Ursprungsverfahren war vor 2009).

  • Erhält das KFB-Verfahren nach § 11 RVG ein eigenes M-Aktenzeichen?

    Habe jetzt auch zum ersten Mal so einen Antrag vorliegen. Allerdings ohne Anlagen. Welche Unterlagen verlangt Ihr regelmäßig? Abschrift der VS-Belege und Titel? :gruebel:

    Kann ich den Vordruck für § 788 ZPO auch für diese Festsetzung verwenden oder sind bestimmte Punkte abzuändern?

  • Bei einer Festsetzung nach § 11 RVG handelt es sich um die Festsetzung der gesetzlichen Gebühren (und Auslagen) des Anwaltes gegen seine Partei aus dem vorliegenden Verfahren. So wie z.B. bei einer Zahlungsklage nur die Kosten aus diesem Verfahren festgesetzt werden können, können in einem Zwangsvollstreckungsverfahren auch nur die Kosten des vorliegenden Verfahrens festgesetzt werden. Folglich muss dies in dem Verfahren auch vorgenommen werden (kein neues Aktenzeichen). Es ist z.B. auch nicht möglich, mehrere Verfahren zusammenzunehmen. Hat also der RA mehrere Vollstreckungsverfahren für seinen Mandanten durchgeführte, muss in jedem Verfahren eine Festsetzung nach § 11 RVG erfolgen. Titel gibt es nicht, den soll ich ja erst schaffen. VS-Belege gibt es nur die aus der vorliegenden Akte. Wichtig, Mandant muss gehört werden und dabei sollte eine Belehrung nach § 11 Abs. 5 RVG dabeisein. Anwalt muss auch keine ZU-Auslagen zahlen, da die Zustellung des KFB zu den Kosten des Verfahrens gehört (anders als bei § 788 ZPO).
    Hinsichtlich des richtigen Formulars und des Belehrungstextes solltes du mal bei deinem Kollegen/in der C-Abt. nachfragen. Der/die macht das bestimmt öfters.



  • ..

  • Hey TJ!
    Was ist denn eine 8000er Akte?

    Also ich hatte noch nicht soviele 11 er Anträge. Aber wenn ich in der Sache schon nen PfÜB hatte, dann kam der zu der PfÜB Akte.
    Glaub Festsetzung nach dem GV Antrag hatte ich noch nicht. Aber den würde ich dann neu eintragen lassen.
    Ähnlich wie bei PKH. Zumindest bei uns kommt PKH zu dem PfÜB Antrag wenn gleichzeitig gestellt wird. Wenn PKH allgemein oder für GV Antrag gestellt wird, dann wird das einzeln eingetragen.

    Wenn ich schon nen PfÜB Antrag vorher hatte, dann lass ich mir keine weiteren Unterlagen vorlegen.
    Käme der Antrag nach nem GV Antrag, dann Titel und den Antrag an den GV selber mit GV Rechnung.

    Mit den ZU Auslagen geb ich TJ recht. Würde das wie in C-Sachen machen. Antrag an Mandanten gegen ZU, ebenso wie später KFB und dann für beide ZU's die Auslagen anfordern und auf Antrag mit festsetzen.

  • Also, es handelt sich um eine Festsetzung aus einem Räumungsurteil mit gleichzeitigem Leistungsurteil (rückständige Miete). Festgesetzt werden sollen
    a) RA-Kosten für allg. VS-Auftrag an GVZ (Räumung + Forderung)
    b) RA-Kosten für e.V.-Antrag
    c) Kosten + Auslagen des GVZ für Räumung und ZVS-Auftrag


    Für a) + b) wurde als Gegenstandswert der im C-Verfahren festgesetzte Wert genommen. Ich denke, das dürfte korrekt sein. :gruebel:

    Was ist denn aber mit den Auslagen. Kann ich die nach § 11 RVG gegen den Mandanten festsetzen?
    Offenbar wurden die von dem RA verauslagt und waren nicht vollständig von dem Vorschuss des Mandanten an den RA abgedeckt. Die Festsetzung der Differenz wird nun beantragt. Geht das?

  • Ok, nochmal nachgefragt: Das Vollstreckungsgericht ist also zuständig. Wie sieht es denn mit der örtlichen Zuständigkeit aus? § 788 Abs. 2 ZPO spricht ja nur von der Festsetzung nach § 103 ff, 788 ZPO.

    Ist das Gericht der letzten Vollstreckungshandlung oder das örtliche VG des Gläubigers zuständig? Ich bin Gericht A, letzte Handlung war Ort B.

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