Teilweise Pfandentlassung

  • Folgende Eintragung im Grundbuch können wir nicht nachvollziehen und diskutieren, was zu tun ist:
    Im BV ist ein Grundstück bestehend aus mehreren Flurstücken gebucht, in Abt. III sind fünf Grundschulden eingetragen.
    2004 reicht die Eigentümerin Urkunden ein, nach denen die Gläubiger einige Flurstücke aus der Pfandhaft entlassen und sie bittet "die Pfandentlassungen im Grundbuch zu verlautbaren"
    Der Kollege hat daraufhin eingetragen: Gläubigerin hat hinsichtlich der Flurstücke 1, 2, 3 auf die Grundschulden verzichtet.
    Hätten die Flurstücke nicht gleichzeitig unter einer neuen BV-Nummer verselbständigt werden müssen?

    Nun soll eines dieser freigegeben Flurstücke belastet werden. Wat nu?

    Vielen Dank schon mal!

  • M. E. ist durch die Eintragung des Verzichts das Grundbuch unrichtig geworden, d. h. als erstes steht wohl die Frage an, ob Ihr den Gläubiger darauf hinweist und auf dessen Antrag sowie nach Anhörung des Eigentümers das Grundbuch berichtigt. Alternative: Amtswiderspruch.

    Wegen der Pfandfreigabe halte ich eine von Amts wegen vorzunehmende notwendige Teilung für das Mittel der Wahl.

    Da Ihr die Pfandfreigabe letztlich noch nicht wirklich eingetragen habt, dürfte der Antrag bis dato unerledigt sein - dann könntet Ihr ihn nach Rückgängigmachung der Eintragung des Verzichts erledigen. Falls Ihr statt bei der Berichtigung beim Amtswiderspruch landet, würde ich mir überlegen, ob dann nicht für die Pfandfreigabe die Voreintragung fehlt. Das Ergebnis wäre dann wohl, dass die - in meinen Augen immer noch unerledigte - Pfandfreigabe auf Zwischenverfügung zu setzen wäre.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ja, zu dem Ergebnis sind wir auch in etwa gekommen. An einem Amtswiderspruch kommen wir wohl vorbei, die Eigentümerin wird wohl die Teilung beantragen.

    Nichtsdestotrotz frage ich mich, was der Kollege, der sehr kompetent und sorgfältig war, sich dabei gedacht hat. Bleibt wohl ein Rätsel...

    Danke und frohes Schaffen!

  • Ich sehe das Problem (und damit die Notwendigkeit der Berichtigung/des Amtswiderspruchs) weniger in der nicht erfolgten Teilung, die man m. E. auch in diesem Falle als von Amts wegen vorzunehmen (Demharter § 7 Rn. 15) auch jetzt noch vornehmen könnte, sondern mehr im in meinen Augen nicht etwa unglücklichen, sondern völlig falschen Verzicht. Der Verzicht muss im Wege der Berichtigung wieder verschwinden und sodann (unter Teilung) die Pfandfreigabe eingetragen werden.

    Dass jeder Rechtspfleger, der auch Mensch ist, mal einen schwachen Moment haben kann - geschenkt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich sehe das Problem (und damit die Notwendigkeit der Berichtigung/des Amtswiderspruchs) weniger in der nicht erfolgten Teilung, die man m. E. auch in diesem Falle als von Amts wegen vorzunehmen (Demharter § 7 Rn. 15) auch jetzt noch vornehmen könnte, sondern mehr im in meinen Augen nicht etwa unglücklichen, sondern völlig falschen Verzicht. Der Verzicht muss im Wege der Berichtigung wieder verschwinden und sodann (unter Teilung) die Pfandfreigabe eingetragen werden.



    :daumenrau
    Sehe ich auch so, der Verzicht muss raus und erst dann die Teilung eintragen.

  • Der Verzicht muss im Wege der Berichtigung wieder verschwinden und sodann (unter Teilung) die Pfandfreigabe eingetragen werden.

    So soll es auch passieren, hab ich mich wohl nicht klar und deutlich ausgedrückt. :)

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