Haupt- und Untervollmacht gleichzeitig

  • Guten Morgen :)

    ich habe gerade einen Fall, bei dem ich mich nicht entscheiden kann. Auch hier im Forum oder im Kommentar hab ich dazu nix gefunden...
    Im Verfahren gibt es zwei Beklagte. Es handelt sich um Firmen mit Geschäftssitz an unterschiedlichen Orten (eine Firma hat ihren Sitz in Gerichtsnähe, die andere weit entfernt).
    Jede der Firmen hat einen Anwalt (der eine ist am Gerichtsort ansässig, der andere am Geschäftsort der weit entfernten Firma).
    Im Termin trat der gerichtsansässige Rechtsanwalt nun als Hauptbevollmächtigter für die eine Beklagte und gleichzeitig als Unterbevollmächtigter für die andere Beklagte auf.
    Nun wurde die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten auferlegt.
    Meine Frage ist nun: Welche Kosten stehen den beiden Anwälten zu?
    Geltend gemacht wurden vom gerichtsortansässigen Anwalt als Hauptbevollmächtigter die normalen Gebühren (1,3; 1,2; Auslagen). Diese sind meiner Meinung nach unproblematisch erstattungsfähig.
    Vom Hauptbevollmächtigten der anderen Beklagten wurde nun eine 1,3 Verfahrensgebühr nebst Auslagen und zusätzlich für den Unterbevollmächtigten eine 1,2 Terminsgebühr nebst Auslagen geltend gemacht.
    Das heißt, für den gleichzeitig als Haupt- und Unterbevollmächtigten tätigen ortsansässigen Anwalt wurde insgesamt zweimal eine Terminsgebühr für denselben Termin geltend gemacht.
    Geht das??
    Ich würde spontan nein sagen.
    Jedoch würde der Hauptbevollmächtigte, wenn er selbst beim Termin erschienen wäre, ja wohl auch eine Terminsgebühr erhalten.
    Und wäre ein anderer ortsansässiger Anwalt mit der Untervollmacht beauftragt worden, hätte dieser sicherlich auch die Terminsgebühr geltend machen können.
    Deshalb tendiere ich momentan dazu, die Terminsgebühr für den Unterbevollmächtigten festzusetzen.Auch, wenn er sie für denselben Termin schon als Hauptbevollmächtigter erhält.

    Was meint ihr dazu?

    Vielen Dank für euere Hilfe :)

    LG

  • Für die Entstehung der Gebühren ist immer der Auftrag des Auftraggebers entscheidend:

    Im Verhältnis RA des Beklagten zu 1. zu seinem Mandanten stehen ihm die erwähnten Gebühren von 1,3 VG Nr. 3100 VV und 1,2 TG Nr. 3104 VV zu.

    Im Verhältnis RA des Beklagten zu 1. zum vertretenen 2. Beklagten, für den er als Terminsvertreter tätig war, steht diesem RA des Beklagten zu 1. gegen den 2. Beklagten eine 0,65 VG Nr. 3401 VV und eine 1,2 TG Nr. 3402 VV zu.

    Im Verhältnis RA des Beklagten zu 2. zu seinem Mandanten steht ihm nur eine 1,3 VG Nr. 3100 VV zu.

    Erstattungsrechtlich ist es dann so, daß grds. Terminsvertreterkosten zu erstatten sind, soweit sie die fiktiven Reisekosten des HBV (RA des Beklagten zu 2.) nicht mehr als 10 % übersteigen. Hätte der RA des Beklagten zu 2. zudem nicht den RA des Beklagten zu 1. als Terminsvertreter beauftragt, sondern einen anderen, wären diese Kosten auch entstanden. Die Frage ist, ob die Kosten eines Terminsvertreters überhöht sind.

    Ich denke daher, daß es erstattungsrechtlich keinen Unterschied machen kann, wen der RA des Beklagten zu 2. beauftragt. Im übrigen hat dieser übersehen, daß der RA des Beklagten zu 1. ja auch noch die 0,65 VG Nr. 3401 VV verdient hat, mithin sogar mehr erstattet verlangen könnte.

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  • Ich muss mich da nochmal ranhängen, obwohl mein Fall glaub ich noch etwas anderes ist...

    Ich habe auch zwei Beklagte die sich jeweils einen Rechtsanwalt genommen haben. Erste Frage: Hätten die beiden nicht auch einen Anwalt gemeinsam beauftragen können/müssen??

    Der Kläger trägt in meinem Fall die Kosten zu 100%.

    In dem einzigen Termin der stattgefunden hat ist der Bekl.-Vertr. zu 1.) einmal als Hauptbevollmächtigter und einmal in Untervollmacht für den Beklagten zu 2.) aufgetreten.
    Der Bekl. zu 1.) hat auch noch PKH bekommen, die Gebühren wurden schon vollständig ausgezahlt. Er hat doch dann erstmal keinen Anspruch mehr der festgesetzt werden könnte.

    Jetzt hab ich zwei Kostenfestsetzungsanträge.

    Bekl.-Vertr. zu 1.) (meldet Kosten als UBV an, die als HBV hat er ja schon aus der Staatskasse bekommen)
    0,65 VerfG
    1,2 TG
    Auslagen und
    Umsatzsteuer

    und der Bekl.-Vertr. zu 2.) meldet an:
    1,3 VerfG
    1,2 TG
    Auslagen und
    Umsatzsteuer.

    Die 1,2 TG werd ich bei ihm aber streichen müssen oder? An dem Termin hat er ja nicht teilgenommen.
    Der RA meint aber, dass er ein Telefonat mit dem Kläger geführt habe (ohne sich jedoch am Telefon zu legitimieren). Eine Einigung in der Sache konnte nicht erzielt werden, aber die TG sei seiner Meinung nach deshalb entstanden.

    Danke schon mal für die Hilfe!!

  • Was sagt die Gegenseite?
    Grundsätzlich ist jede Partei berechtigt, sich einen eigenen RA zu nehmen. Ausnahmen kann es geben, wenn z.B. eine Versicherung nebst Versicherungsnehmer verklagt wird.

  • Die Gegenseite rügt nur die 1,2 TG des Bekl.-Vertr. zu 2.), der ja eben nicht selbst am Termin teilgenommen hat... Eigentlich dürfte es in meinm Fall ja auch nur einmal ne 1,2 TG geben oder?

  • Der RA meint aber, dass er ein Telefonat mit dem Kläger geführt habe (ohne sich jedoch am Telefon zu legitimieren). Eine Einigung in der Sache konnte nicht erzielt werden, aber die TG sei seiner Meinung nach deshalb entstanden.


     Er zielt darauf ab, daß nach Vorb. 3 Abs. 3 Var. 3 VV RVG eine Terminsgebühr entstanden sei. Ob dies der Wahrheit entspricht und die geltend gemachte 1,2 Terminsgebühr daher zu erstatten ist, dazu gibt's einige BGH-Rechtsprechung auch hier im Forum (hab sie leider nicht parat).

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  • O.k., danke, ich glaub die Entscheidungen hab ich eben gefunden... Also die Gegenseite trägt ziemlich ausführlich vor, dass inhaltlich nichts bezüglich des Verfahrens am Telefon besprochen wurde. Nachdem er bemerkt habe, worauf der RA bei dem Gespräch abzielt habe der das Gespräch beendet.
    Von daher tendiere ich dazu die TG abzusetzen.

  • Dann fehlt es an dem in Vorb. 3 Abs. 3 Var. 3 VV RVG normierten Zweck des Anrufes: Besprechung zur Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens. Vielleicht hilft Dir diese Entscheidung des BGH auch weiter: V ZB 11/06?

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  • Hallo, ich habe hier den Ausgangsfall, also der Anwalt A tritt als HBV im Termin für seinen Mandanten auf, und für den Anwalt B eines anderen BEKL dann auch als UBV.

    In beiden Anträgen ist dann eine 1,2-fache Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG drin.

    Für die Tätigkeit als HBV bei seinem eigenen Mandanten habe ich dem Anwalt A die TG vor Monaten bereits festgesetzt, sein Antrag war einfach früher.

    Nun kommt der Anwalt B des weiteren BEKL und hat auch die TG mit 1,2 drin, weil ja Anwalt A auch den Termin für ihn wahrgenommen hat, in Untervollmacht.

    Setze ich dann für beide die TG fest? Habt ihr da Rechtsprechung für mich?

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