Zeichenfehler und Zwangsversteigerung

  • Ich hab da ein ganz doofes Problem:

    Im Grundbuch ist das Flurstück 123 eingetragen.

    Das Versteigerungsgericht hat die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet. K-Vermerk wurde eingetragen.

    Nun schickt mir das Katasteramt einen Veränderungsnachweis aus dem Jahr 1996. Demnach wurde das Grundstück in Folge eines Zeichenfehlers zu flurstück 123/1 fortgeführt. (Der VN gehörte zu einer ganzen Serie, die aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen "verschollen" war.)

    Kann ich diesen Veränderungsnachweis mit Blick auf das Zwangsversteigerungsverfahren noch vollziehen? Die Beschlagnahme müsste sich ja auf das Grundstück beziehen, wie es im Grundbuch eingetragen war.

  • Was heißt denn "in Folge eines Zeichenfehlers zu flurstück 123/1 fortgeführt"?

    Wenn es sich dabei um keine Rechtsänderung handelt, sondern das Grundstück in Bestand und Grenzen letztlich unverändert bleibt, ändert eine andere Bezeichnung oder eine Flächenberichtigung rechtlich nichts. Es gäbe dann keine Auswirkungen des oder auf das K-Verfahren (wohl aber eine Mitteilung über die Gruindbucheintragung).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Berichtigung in Folge eines Zeichenfehlers, bedeutet, dass sich der Grenzverlauf geändert hat, bzw. in der früheren Karte ein falscher Grenzverlauf eingezeichnet war. Dieser Grenzverlauf wurde bei Neuzeichnung der Karte berichtigt.

    Wir haben das in letzter Zeit häufiger. Das Problem dabei ist, dass vom Grundbuchamt kaum zu prüfen ist, ob sich gutgläubiger Erwerb an dem Grundstück vollzogen hat, wie es im Grundbuch steht. Wenn ja, würde durch die Übernahme des VN das Grundbuch unrichtig, auch wenn es wieder mit den wahren Verhältnissen übereinstimmt.

    Für die neueren Verfahren haben wir mit dem Katasteramt eine gute Lösung gefunden, damit die Frage nicht mehr relevant wird.

    Einmal editiert, zuletzt von Grubu (13. Januar 2010 um 10:53) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • So was ähnliches hatte ich neulich auch. Es wurde nach etlichen Jahren durch den SV festgestellt, dass der tatsächliche Grenzverlauf von der Flurkarte abwich. Eine Teilfläche die laut "falscher" Flurkarte zum Beschlagnahmeobjekt gehörte, war wohl schon längst verkauft und irgendwie in beiden Grundbüchern verzeichnet... Das zuständige Amt hat aufgrund der Ermittlungen bei der Begutachtung die Flurkarte berichtigt.
    Ich habe mich bisher dafür entschieden, dass dies letztlich keine Auswirkungen auf mein Versteigerungsverfahren hat, sondern versteigere jetzt den beschlagnahmten Grundbesitz so wie er im GB steht, aber in den Grenzen laut aktueller, berichtigter Flurkarte.

  • M.E. kann der Veränderungsnachweis trotz des Versteigerungsverfahrens vollzogen werden. Der Zwangsversteigerungsvermerk ist keine Grundbuchsperre. Ob der Zuschlag auf das "alte Flurstück" erteilt wird, muss der Versteigerungsrechtspfleger entscheiden.

    Viel problematischer ist die Frage, ob aufgrund der alten Flurkarte ein gutgläübiger Erwerb stattgefunden hat. Wenn seit der Offenlegung der alten Karte ein rechtsgeschäftlicher Eigentumswechsel stattgefunden hat, kann der Grenzverlauf wohl ohne Auflassungserklärung der betroffenen Eigentümer nicht korrigiert werden.

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