Freibeträge für Betreute

  • Welche aktuellen Freibeträge gelten für den Betreuten bei

    a) Rückforderung von Gutachterkosten;
    b) Rückforderungen von Betreuervergütungen;
    c) Einstufung des Betreuten als mittellos (Vermögens-
    und Einkommensfreibetrag);
    d) Erbenfreibetrag für den Erben des Betreuten
    (unterhalb diesem keine Betreuervergütungen
    zurückgefordert werden können);
    e) sowie für Unterhaltspflichtige des Betreuten (so dass
    sie die Rückforderung von aus der Staatskasse
    bezahlten Betreuervergütungen verweigern können) ?



  • Die üblichen:
    1.600 € bzw. 2.600,00 € (b) (c)
    25.000,00 € (a) (c)
    Der aktuelle Erbenfreibetrag wurde erst gestern oder vorgestern im Forum eingestellt. Die SuFu dürfte helfen. (d)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.



  • e) noch nicht gehabt
    a) Gutachterkosten kommen in die Kostenrechnung bei Vermögen über
    25.000,- EUR
    b) bei Vermögen über 2.600,- EUR
    c) bei Vermögen unter 2.600,- EUR bzw. wenn die "vermögende
    Vergütung" vom Betreuten nicht gezahlt werden könnte ohne unter
    2.600,- EUR zu "rutschen" wird aus der Landeskasse die
    Betreuervergüt. erstattet. Ggfs. dann zusätzlich § 1836e BGB.
    d) 2.154,- EUR und Bestattungskosten bleiben dem Erben, wenn dann
    Nachlass noch für Vergütung reicht wird nicht aus der Landeskasse
    erstattet.

  • Sonderfall für e)

    der Schonbetrag beträgt 15.340 EUR, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner des Betreuten ist oder mit diesem verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod des Betreuten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat

  • Sonderfall für e)

    der Schonbetrag beträgt 15.340 EUR, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner des Betreuten ist oder mit diesem verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod des Betreuten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat




    Die Ausführungen sind richtig, jedoch handelt es sich um einen Sonderfall für d).

  • Sonderfall für e)

    der Schonbetrag beträgt 15.340 EUR, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner des Betreuten ist oder mit diesem verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod des Betreuten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat




    Die Ausführungen sind richtig, jedoch handelt es sich um einen Sonderfall für d).



    :bigoops: Du hast natürlich recht...

  • Habe etwas "Kurioses" in der Akte:
    Betreuerin beantragte Pauschale aus der Staatskasse. Vermögen von mehr als 2.600,- € (Sparbuch) ist vorhanden.
    Kollegin hat mit der Ehrenamtlerin telefoniert und einen Vermerk darüber aufgenommen. In diesem steht sinngemäß "Weil die Betreute Kriegswitwenrente bezieht, gilt für das Schonvermögen ein Betrag von 5.800,- €". Nichts weiter, keine Gesetzesangabe o.ä. . Pauschale wurde daraufhin gegen die Landeskasse festgesetzt und aus dieser angewiesen (Vermögensstand ist < 5.800,- €).

    Da wieder ein Jahr rum ist, dürfte das gleiche Problem erneut kommen.
    Recherchen meines Kollegen und mir haben keine derartigen Informationen zutage gefördert.

    Ist sowas hier schon jemandem untergekommen? Besteht eine Rechtsgrundlage hierfür? Müsste ich, wenn die Pauschale zu Unrecht angewiesen wurde, diese zurückfordern oder besteht insoweit Gutglaubensschutz der Betreuerin (tendiere zu letzterem)?

  • Diese Besonderheiten wie Kriegswitwenrente existierten früher tatsächlich, sind meines Wissens aber sämtlich der Gesetzesänderung mit Einführung des VBVG zum Opfer gefallen. Die früher vorhandenen Bezugsvorschriften im BGB wurden nicht wieder aufgenommen, so dass es tatsächlich keine derartigen Ausnahmen mehr gibt (außer den bisher im Thread genannten).

    Kleiner Nachtrag: Rückforderung der bisher gezahlten Pauschale dürfte ganz normal über § 1836e BGB zulässig sein.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Diese Besonderheiten wie Kriegswitwenrente existierten früher tatsächlich, sind meines Wissens aber sämtlich der Gesetzesänderung mit Einführung des VBVG zum Opfer gefallen. Die früher vorhandenen Bezugsvorschriften im BGB wurden nicht wieder aufgenommen, so dass es tatsächlich keine derartigen Ausnahmen mehr gibt (außer den bisher im Thread genannten).

    Danke! So etwas in der Art habe ich mir irgendwie gedacht... das wird ein Spaß mit der Rückforderung, zumal auch noch ein Berufsbetreuer in der Sache drin ist und immer schön seine Vergütung aus der Landeskasse bekommen hat....

    Zitat

    Kleiner Nachtrag: Rückforderung der bisher gezahlten Pauschale dürfte ganz normal über § 1836e BGB zulässig sein.

    ...und auch unumgänglich ;) Naja, erstmal schauen, wie der derzeitige Kontostand aussieht, Bericht ist angefordert...

  • Ja, solche Sachen sind immer nicht so schön. Besonders Ehrenamtlern ist es schwer begreiflich zu machen, dass der Gesetzgeber sich zwischendurch einfach mal anders entschieden hat. Aber da muss man durch.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Neben dem unter #5 genannten höheren Schonbetrag wird von uns hier nur noch Vermögen aus einer Schmerzensgeldzahlung als Schonbetrag anerkannt.
    Für Kriegsopfer und auch Impfgeschädigte nach dem Bundesseuchengesetz ( ich glaub jetzt heißts anders ) gibt es einen höheren Schonbetrag eben nur bei Schmerzensgeld.

    Zwar würde bei Schmerzensgeld auch nur der normale Schonbetrag zu gewähren sein , jedoch ist aufgrund Rechtsprechung der Einsatz des Vermögens unzumutbar i.s. von SGB XII § 90 Abs. III .

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (15. Januar 2010 um 09:22) aus folgendem Grund: Ergänzung bei Schmerzensgeld

  • Maßgeblich ist nur der Betrag iHv 1.600 € / 2.600 €. Andere Schonbeträge sind nicht anwendbar. S. auch hier.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich sage auch mal danke- bei mir wollte heute eine Betreuerin einen Schonbetrag in Höhe von 5.145,-- € nach dem 'Kriegswitwenfürsorgegesetz' geltend machen... Da war ich dann erstmal ratlos... :confused:

  • Da muss ich noch mal nachhaken.
    In meinem Fall beträgt der Nachlass nach Abzug der Beerdigungskosten laut dem ehemaligen Betreuer, der wohl auch nach dem Erbfall Verfügungen getroffen hat, 5200 €. Es gibt wohl 3 Erben, die rühren sich aber nicht. Ein Erbschein wurde nicht beantragt. Wie muss ich denn den Erbenfreibetrag berücksichtigen? Einmalig von der Gesamtsumme abziehen? Oder teile ich den Nachlass fiktiv durch 3 und berücksichtige jeweils den Freibetrag? Dann komme ich nicht mehr zu einer Wiedereinziehung.

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