Löschung Grundschulden

  • Ich stehe gerade mal wieder auf dem Schlauch:

    Ich will eingetragene Grundschulden löschen lassen.Mit liegen hierzu Urteile vor, die die Berechtigten verurteilen, eine Löschungsbewilligung abzugeben. Die Urteile sind mit Rechtskraftvermerk versehen.

    Was brauche ich noch, wahrscheinlich einen entsprechenden Antrag (okay- leuchtet mir ein). Muss dieser in der Form des § 28 GBO gestellt werden?
    Gerit

  • Der Eigentümerantrag (§ 13 GBO) ist formlos möglich.

    Allerdings ist zur Löschung der Grundschulden die Zustimmung des Eigentümers erforderlich (§§ 1183 BGB, 27 GBO). Diese Eigentümerzustimmung bedarf der Form des § 29 GBO. Unterschriftsbeglaubigung genügt.

    Dass in der Klageerhebung des Eigentümers im materiellen Sinne auch die Eigentümerzustimmung zu erblicken ist, hilft nicht weiter, weil die Form des § 29 GBO nicht eingehalten ist.

  • Vielen Dank!

    Wenn ich Euch richtig verstehe, muss der Insolvenzverwalter einen Antrag (beglaubigte Unterschrift) stellen, mit dem die Löschung beantragt wird. Beizufügen sind die Urteile sowie die Grundschuldbriefe?

    Gerit

  • Gerit:

    So kann man es -ins Unreine gesprochen (vgl. #4)- ausdrücken.

    Briefechte sind es, wenn im Grundbuch steht: Grundschuld zu ...

    Buchrechte sind es, wenn im Grundbuch steht: Grundschuld ohne Brief zu ...

    Wenn es Briefrechte sind, muss sich der Verwalter zunächst in den Besitz der Briefe setzen, bevor die Löschung erfolgen kann (§ 41 GBO). Wenn versehentlich nur auf Löschung geklagt wurde, muss wohl oder übel nochmals auf Herausgabe der Briefe geklagt werden, falls sie von den Gläubigern nicht freiwillig herausgerückt werden.

  • Zitat von rainer19652003

    @ Grerit:

    Sind es Buch- oder Briefrechte?



    Weiß ich leider nicht, im Grundbuch steht nur, dass die Grundschulden wg. Erbfolge auf die Berechtigten übergegangen sind. Ob die Brieferteilung ursprünglich ausgeschlossen war, kann ich nicht sagen, dieser Teil ist nicht Bestandteil meines aktuellen Grundbuchauszugs.

  • Ist ja auch die Akte meiner Vorgängerin. Mir war es allerdings auch neu, dass ich die Herausgabe des Grundschuldbriefes gleich mit einklagen muss. Hatte in diesen Fällen bisher immer nur Buchgrundschulden:gruebel:

  • Grundbuchauszug ist aktuell:confused: , das Urteil spricht von Löschung der Grundschuld. Ich denke, dass Gericht hat den Antrag meiner Kollegin übernommen und nicht geprüft, welche Art von Grundschuld vorliegt.

  • Briefechte sind es, wenn im Grundbuch steht: Grundschuld zu ...

    Buchrechte sind es, wenn im Grundbuch steht: Grundschuld ohne Brief zu ...



    juris2112 hat doch schon geschrieben, wie man feststellen kann ob es sich um ein Buch- oder Briefrecht handelt.

    Briefausschluss muss ausdrücklich im Grundbuch eingetragen sein. Steht das weder in Abteilung 3 oder der Veränderungsspalte, so handelt es sich um ein Briefrecht.

  • Aber in der Akte muss doch ein (wenn auch alter) GB-Auszug über den gesamten GB-Inhalt vorhanden sein.

    Für unsere Zwecke genügt Abt.III.

  • "Jetzt hats Gerit wohl die Sprache verschlagen"

    Gerit (vermutlich ist sie nur beim Mittagessen) ist aber ausdrücklich zu loben, weil sie nicht wie 90% der Anwälte erst einen Antrag stellt und
    sich dann wundert, was alles fehlt, sondern sich erst kundig macht.

  • Zitat von Della


    Gerit (vermutlich ist sie nur beim Mittagessen) ist aber ausdrücklich zu loben, weil sie nicht wie 90% der Anwälte erst einen Antrag stellt und
    sich dann wundert, was alles fehlt, sondern sich erst kundig macht.



    :meinung:, wobei man der Fairness halber sagen sollte: was mir teilweise schon so zu Ohren gekommen ist, wie RAs u.ä. von Kollegen behandelt wurden, nur weil sie es gewagt haben, telefonisch eine Auskunft zu erbitten... Da kann man es einem nicht verdenken, der DANACH nicht mehr fragt, sondern einfach beantragt.
    Aber das ist schon wieder ein anderes Thema.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Zitat von Della



    Gerit (vermutlich ist sie nur beim Mittagessen) ist aber ausdrücklich zu loben, weil sie nicht wie 90% der Anwälte erst einen Antrag stellt und
    sich dann wundert, was alles fehlt, sondern sich erst kundig macht.



    Dann soll sie es sich richtig schmecken lassen. Mahlzeit

    :flucht:

  • Natürlich ist das anerkennenswert.

    Aber wirft es sich nicht ein bezeichnendes Bild auf unsere Volljuristenausbildung, dass nicht einmal derlei profane Dinge als Grundwissen vermittelt werden?

    Aufhebung einer Grundschuld: Materielles Grundstücksrecht des BGB!
    Eigentümerzustimmung: Materielles Hypothekenrecht des BGB!
    Briefrecht oder Buchrecht: Materielles Hypothekenrecht des BGB!
    Eintragungsunterlagen: Verfahrensrecht der GBO!

    Alles mit dem Gesetzestext lösbar: §§ 875, 1116, 1183 BGB, §§ 13, 19, 27, 29 GBO. Das ist alles.

    Kein Vorwurf gegen Gerit, aber gegen unsere angeblichen Denkfabriken!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!