Rückauflassungsvormerkung - Anspruch vererblich?

  • Hallo,

    ich traue mich einfach mal ...
    Folgender Sachverhalt:

    Es liegt der formlose Antrag einer Erbin vor, die die für den Erblasser eingetragene Rückauflassungsvormerkung auf sich übertragen haben möchte.
    Eingetragen ist eine "normale" Rückauflassungsvormerkung, mit Bezugnahme auf die Bewilligung. In dieser steht folgendes:
    "Der Käufer verpflichtet sich, den Grundbesitz zu Lebzeiten der Verkäufer oder eines von ihnen nicht zu verkaufen. Für den Fall der Zuwiderhandlung ist der Käufer verpflichtet, den Grundbesitz auf den Erschienenen zu 1/ (der Erblasser) und das Inventar auf die Erschienene zu 2/ (die Ehefrau und Erbin), jeweils ersatzweise an den Erben zurückzuübereigenen.
    Zur Sicherung obigen Rückübereignungsanspruches bewilligt der Käufer für den Erschienenen zu 1/ ein Rückauflassungsvormerkung in das Grundbuch einzutragen. Die Vertragsparteien beantragen die Eintragung dieser Vormerkung in das Grundbuch."

    Ich bin mir nicht sicher, ob der Anspruch auf die Erbin übergegangen ist :confused:. Kann mir jemand helfen?

  • Tja, Vormerkung wie immer schwierig. Fundstellen gibts im Stöber, 13. Aufl., Rdnr. 1499 und RdNr. 261 ff, insb. 261 e.

    Also ich versuchs einfach mal ausm Bauch heraus:
    Die Vormerkung war nur bestellt für den Erblasser. Eine "Verpflichtung" für den Erwerber besteht dahingehend, den Grundbesitz für den Fall der Zuwiderhandlung ersatzweise an die Erbin zurückzuübereignen.

    Der springende Punkt ist wirklich hier der Anspruchsübergang. Auf der sicheren Seite ist man aus Beteiligtensicht dann, wenn man den Anspruch aufschiebend bedingt als Vorausabtretung an seine Ehegattin abtritt.

    Diese Abtretung ist zumindest in der Deutlichkeit nicht geschehen.

    Jedoch wird man wohl spätestens mit folgender Überlegung zum Anspruchsübergang kommen: Der schuldrechtliche Anspruch des Erblassers wird hier wohl vererblich sein, dies geht zumindest aus der Formulierung "ersatzweise an den Erben" hervor. Nachdem damit der schuldrechtliche Anspruch übergegangen ist, geht die Vormerkung als streng akzessorisches Recht gem. § 401 BGB mit.

    Unabhängig bleibt jedoch, wer im Grundbuch als Vormerkungsberechtigter zu bezeichnen ist, s. Rdnr. 1496. Wenn eine Vormerkung für eine bestimmte Person ohne weitere Zusätze eingetragen ist, gefällt es mir nicht so besonders, einfach den Vormerkungsberechtigten "auszutauschen".

    Man wird aber wohl schon die Berichtigung eintragen können, zumindest konstruiert des unser Notar immer mit der Vorausabtretung und der Umschreibung der Vormerkung, so wie ich glaube auch wenn nur ein Ehegatte Vormerkungsberechtigter ist. Aber Umschreibung hatte ich bisher da noch nicht.

    Also ich würde vorsichtig dazu tendieren, zu berichtigen, wenn die Erbfolge
    sauber nachgewiesen ist. Aber wie gesagt Bauchgefühl.

    Schee isses net, wie man in Bayern sagt.

  • Wegen der hier vorgetragenen Problematik (#4 und #13 ff) ist zumindest schon nicht nachweisbar, dass die Vormerkung gegenstandslos ist.

    Ich würde dazu neigen, eine Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge für möglich zu halten, da die Ansprüche ja grundsätzlich auf den Erben übergegangen sein können; ob sie tatsächlich auf ihn übergegangen sind und die Vormerkung überhaupt noch Bestand hat, mögen die Beteiligten dann untereinander klären.

    Allerdings würde ich den Erbnachweis wie gewohnt in der Form des § 35 GBO verlangen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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