§ 17 GBO Erledigungsreihenfolge



  • ...die Änderungen betrifft das Dachgeschoss, der Kaufgegenstand liegt im 4. OG



    § 17 GBO ist nur anzuwenden, wenn durch die Anträge dasselbe Recht betroffen ist. Durch den späteren Antrag wäre das Eigentumsrecht an einem Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung x beschränkt durch die Miteigentumsrechte in den anderen Blättern betroffen. Betrifft der frühere Antrag ausschließlich andere Miteigentumsanteile, so liegt keine Konkurrenz im Sinne des § 17 GBO vor und die Vormerkung könnte eingetragen werden.
    Betrifft die Änderung der Teilungserklärung aber sämtliche Miteigentumsanteile, so kann die Reihenfolge des Vollzugs nicht geändert werden, da vor Eintragung der Vormerkung ja erst einmal der geänderte Kaufgegenstand duch Eintragung im BV geschaffen werden muß.



    Die Miteigentumsanteile meines Kaufgegenstandes oder die der anderen Wohnungen werden nicht verändert.
    Bei der damaligen Aufteilung wurde bezüglich des Dachgeschosses bereits Sondereigentum (1 Wohnung) gebildet. Nun soll aus der einen Wohnung zwei Wohnungen und der Miteigentumsanteil des DG entsprechend auf die beiden Wohnungen aufgeteilt werden. Die Zustimmung der übrigen Miteigentümer brauche ich bei dieser Konstellation in der Regel ja nicht, es sei denn, es ist in der TE festgelegt. Allerdings wurde bei der ersten Aufteilung offenbar ein Fehler gemacht (Pläne des DG nicht korrekt o. ä.), der jetzt erst aufgrund der Änderung bemerkt wurde, so dass die Mitwirkung sämtlicher Miteigentümer hier erforderlich ist. Ich kenne leider den genauen Wortlaut der ZwiFü des anderen Notars nicht.

  • Danke schön, man lernt doch nie aus.

    Nochmals kurz zu meinem Fall zurück:
    Wenn die Eintragungshindernisse bezüglich der Änderung der TE zeitnah oder auch nicht zeitnah beseitigt werden können und geht man davon aus, dass es sich bei meinem Antrag auf Eintragung AV um das "gleiche betrofffene Recht" handelt, kommt man dann nicht unweigerlich zu § 18 GBO (Zurückweisung des ersten Antrages bzw. Eintragung einer Vormerkung zur Änderung der TE von Amts wegen). Geht überhaupt die Eintragung einer Vormerkung zur Änderung einer TE?

  • ... kommt man dann nicht unweigerlich zu § 18 GBO (Zurückweisung des ersten Antrages bzw. Eintragung einer Vormerkung zur Änderung der TE von Amts wegen). Geht überhaupt die Eintragung einer Vormerkung zur Änderung einer TE?



    Nein, die Vormerkung nach § 18 GBO soll nur einen Rang sichern. Hier geht es aber nicht um einen Rang, sondern um den Bestand der verändert wird.
    Ich würde den Antrag bei dem Zeitablauf zurückweisen, allerdings kenne ich das "versteckte" Problem nicht. Womöglich ist bei Bildung des Erbbaurechts ein sehr gravierender Fehler gemacht worden, der nun auf Biegen und Brechen geheilt werden soll. Für derartige Verfahrensweisen findet man in der GBO nichts für die Beteiligten passendes ;).

  • Bei § 18 Abs.2 GBO geht es nicht nur um den Rang.

    Der klassische Fall ist die Doppelabtretung eines Buchrechts, bei welcher dem ersten Antrag Eintragungshindernisse entgegenstehen, während der zweite Antrag mangelfrei ist. Hier ist die erste Abtretung vorzumerken und die zweite Abtretung unter dem sich aus dem ersten Antrag ergebenden Vorbehalt zu vollziehen.

    Im Regelfall geht es natürlich schon um den Rang. Aber eben nicht immer (Demharter § 18 Rn.50, 51).

  • Vielen Dank für eure Antworten.

    Wenn ich mir das jetzt so durchlese, sehe ich eigentlich wirklich nur zwei Möglichkeiten: Entweder es ist durch die Genehmigung des künftigen Vormerkungsberechtigten kein Fall mehr des § 17 GBO oder der Antrag auf Änderung der TE ist schon allein aufgrund des langen Zeitraums zurückzuweisen. Eine vollständige Rücknahme des ersten Antrages und gleichzeitige Wiederbeantragung erscheint mir nicht sinnvoll, da der Antrag zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollzugsreif ist. Eines kann es jedenfalls nicht sein, nämlich, dass man die nächsten Jahre noch "geduldig" abwartet, ob sich beim ersten Antrag noch etwas tut und so das Grundbuch für alle übrigen WEG-Eigentümer quasi sperrt. Das kann vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein.

  • Das ist vom Gesetzgeber nicht so gewollt, aber u. U. trotzdem die bessere Lösung, weil die Änd. der TE ansonsten jedesmal wieder auf neue Probleme stößt. Deswegen halte ich es immer noch für sinnvoll, wenn das andere Notariat wegen der Briefe mal Dampf macht.

    Ich kann mich erinnern, wie ich einmal ein komplettes WE mit anschließenden Vormerkungen und Grundschulden auf Eis gelegt habe. Der Notar hat das zunächst nicht verstanden, aber als ich ihm erläuterte, dass da noch eine Teilflächen-AV (natürlich wieder eines anderen Notars) wegen Straßengrund drin ist und ich den anderen Notar hierzu schon um baldigen Endvollzug gebeten hatte, hat er das ganz schnell verstanden...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das mit dem Dampf machen, ist im Notariat gar nicht so einfach, wenn die Leute - aus welchen Gründen auch immer - "bockig" sind oder ihnen die ganze Angelegenheit am Allerwertesten vorbeigeht, insbesondere dann, wenn sie von der Änderung nicht betroffen sind.

    Und natürlich ist es bekloppt, später mit der TE neu anzufangen.

  • Das ist wohl wahr. Allerdings sind ja offenbar die Zustimmungserklärungen der Gläubiger bereits vorhanden, während die Briefe fehlen. Da frage ich mich ja schon... Eventuell hilft ein Hinweis auf die Zurückweisungskosten (die seit dem 1.9. letzten Jahres deutlich gestiegen sind) sowie weitere Zusatzkosten wegen später notwendiger zusätzlicher Zustimmungen weiter, verbunden mit einer Überlegung, an wen man sich in diesem Schadenfall halten könnte, wenn die Vorlage der Briefe ohne gute Gründe verweigert wird.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallöchen!

    Ich hab auch nochmal ne Frage dazu. Hab mir eigentlich schon eine Meinung gebildet, will mich aber nochmal kurz vergewissern.

    1. Antrag: Änderung der Teilungserklärung (betrifft alle Blätter) --> Mangel
    2. Antrag: Auflassungsvormerkung bezüglich 2 Blätter --> vollzugsreif
    3. Antrag: Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek aufgrund eines Ersuchens des LG bezüglich einiger Blätter der WEG-Anlage) --> vollzugsreif.

    Jetzt sitzt mir der Anwalt vom Gl im Nacken. Der will natürlich die Vormerkung eingetragen haben.

    Ich kann Sie doch wegen § 17 GBO nicht eintragen weil der 3. Antrag zeitlich später eingegangen ist, oder? Die Anträge 1 und 2 sind vorrangig und der Antrag 3 sichert aber auch den Rang gegenüber Anträgen, die vielleicht noch kommen, oder?
    Ich habe eigentlich keine Lust, dafür überall Vormerkungen einzutragen nur damit die Vormerkung für die Sicherungshypothek reinkann.....

  • § 17 GBO gilt m. E. hier, wie Du es schilderst.

    Ich würde ebenfalls keine Vormerkungen in Betracht ziehen und den Anwalt auf § 17 GBO verweiswen und fertig. Die e. V. dürfte mit Eingang beim GBA als vollzogen gelten (ich glaube, § 932 ZPO), so dass es auf die Eintragung nicht ankommt. Vielleicht beruhigt ihn das.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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