Vormund für ungeborenes Kind

  • Folgender Fall:

    17 jähriges Kind ist schwanger. Mutter der Schwangeren (Oma) hat Antrag auf Vormundschaft gestellt. Jugendamt wurde gehört und hat zugestimmt. Geburtstermin im März.

    Ich wollte jetzt einen Beschluss machen und die Oma zum Vormund nach
    § 1774 BGB bestellen. Eine Verpflichtung erfolgt erst nach Geburt.

    Bedarf dieser Beschluss einer Rechtsmittelbelehrung? Wenn ja welche?? Habe in der Kommentierung bisher nichts gefunden.

    Danke im Voraus

  • Meine Rechtsbehelfsbelehrung und die er umliegenden Gerichte sieht bei Vormundsbestellung so aus:

    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Sie ist beim Amtsgericht ........... binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Ein/Eine bereits Untergebrachte/r kann die Beschwerde auch bei dem für den Unterbringungsort zuständigen Gericht einlegen.
    Die Beschwerde kann darüber hinaus auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden. Jedoch muss die Beschwerde binnen der Einmonatsfrist bei dem zuständigen Gericht eingegangen sein.

  • Habe gerade selbigen Fall.
    Wie sieht denn das Rubrum aus?

    ... Antragstellerin

    ungeborens Kind ... Betroffene/r

    oder wird nur die Antragstellerin genannt und dann wie gehabt "Vormundschaft wird angeordnet, da Kind nicht unter elterlicher Sorge steht"? Ist da noch etwas zu beachten?

  • Beschluss

    Vormundschaft wird eingerichtet für das ungeborene Kind der …
    Zum Vormund wird … bestellt. Die Bestellung ist erst mit Verpflichtung des Vormundes und Geburt des Kindes, wirksam. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

    Gründe: Die Kindesmutter ist minderjährig. Das Kind wird bei seiner Geburt nicht unter elterlicher Sorge stehen.

    Rechtsmittel

  • Sorry, hatte so ein Verfahren noch nie...
    Wie läuft das ganze Verfahren ab bzw. gibt es irgendwelche Besonderheiten bzgl. Anhörungen, Zustimmungen, Beschluss, Bestallung?

    vorliegender Fall: mdj. ist schwanger. Mutter (Oma des ungeborenen Kindes) soll als Vormund bestellt werden.

    muss mir der Kindesvater auch mitgeteilt werden? ist der Kindesvater anzuhören und auch beschwerdeberechtigt?

  • Solange er die Vaterschaft noch nicht anerkannt hat, ist er ja nicht als Kindesvater anzusehen.

    Ich hatte zwar damals in meinem Verfahren den vermeintlichen Kindesvater nebem Oma und Mutter mit dabei sitzen und er hat auch allen zugestimmt, war aber genau genommen überflüssig. Alle waren sich einig und ich habe den Beschluss gleich verkündet, dessen Wirksamkeit ja nicht von der Rechtskraft abhängt, natürlich aber von der Geburt des Kindes.

  • Also muss mir zumindest mitgeteilt werden, dass er die Vaterschaft bislang nicht anerkannt hat...?!
    (Zur Zeit liegt mir nur der Antrag auf Anordnung der Vormundschaft und Bestellung der Oma zum Vormund vor - vom Kindesvater hab ich weder den Namen, noch weiß ich, ob der auch minderjährig ist...).

    Ansonsten sind also nur die Kindesmutter und die Oma gem. § 160 FamFG anzuhören...?!

  • Aufgrund der gestärkten Rechtslage für nichteheliche Väter höre ich den vater jetzt auch, zumindest schriftlich an und erfrage, ob er volljährig ist und ggfs vorhat, eine Sorgeeerklärung abzugeben oder ein entsprechendes gerichtliches Verfahren einzuleiten.

    Neulich wurde so sogar mal festgestellt, daß die mj. Mutter verheiratet war mit dem volljährigen Vater (Ehe in Deutschland anerkannt), so daß die Sache mit der Vormundschaft unnötig war.

  • Von einer "gestärkten" Rechtslage der "nichtehelichen" Väter kann noch keine Rede sein , da noch gar nicht ( politisch ) ausgemacht ist, wohin der Hase seit der Verfassungsgerichtsentscheidung läuft.

    Ich halte es daher wie Andy.K.

    Ohne Vaterschaftanerkennung kann dem ( rein leiblichen ) Vater eine Beteiligtenstellung nach § 7 II FamFG - für mich - erst mal nicht zuerkannt werden.

    Seit dem FamFG ziehe ich das mit der Beteiligtenstellung "streng" durch.
    Nichtbeteiligte werden eben nicht beteiligt.;)

  • Habe bei meinem letzten Vorgang beide Großerltern als Mitvormünder für das ungeborene Kind bestellt. Sowohl bei der Antragstellung (Anregung) als auch bei der Anhörung (Ortstermin) war der werdende Vater zugegen. Habe den werdenden Vater, welcher bereits volljährig war aber die Vaterschaft des ungeborenen Kindes noch nicht anerkannt hatte, gefragt, ob er mit der Bestellung einverstanden ist. Ansonsten hat er lediglich der Anhörung beigewohnt. War mir aber insgesammt auch nicht hundertprozentig sicher, ob er bereits Beteiligter des Verfahrens ist.

  • Beteiligter des Verfahrens sollte er noch nicht sein. Aber ich meine mal, rein theoretisch gehört aber zumindest zu dem Kreis von Personen, die als Vormund in Betracht kommen. Und wenn er das auch ernsthaft vor hätte und ohnehin später die gemeinsame Sorge beabsichtigt wird, sollte er die Vaterschaft so schnell wie möglich anerkennen.

  • Hallo zusammen,
    ich hätte da mal eine allgemeine Frage zu diesem Thema: ist die persönliche Anhörung der Beteiligten hier tatsächlich zwingend notwendig?

    Die Vormundschaft tritt ja Kraft Gesetztes ein. Wenn mir das Jugendamt nun schreibt das es die Einzelperson für geeignet hält, die Einzelperson den Antrag auf Bestellung zum Vormund stellt und die minderjährige Kindesmutter dem zustimmt (alles schriftlich) - wozu soll ich dann noch anhören?

  • Also ich höre , trotz Zustimmung des Jugendamtes, sowohl die Mutter als auch die Großmutter an ,um mir ein persönliches Bild von beiden zu machen,denn schließlich muss ich ja entscheiden ,wer Vormund wird.

    In einigen Fällen sind nach der Geburt Oma und Mutter stolz mit dem Baby hier erschienen,damit ich das Prachtstück gebührend bewundern konnte.

  • Ich finde die persönliche Anhörung schon deswegen so wichtig, weil eben nicht das Jugendamt, sondern wir als Gericht die Entscheidung zu treffen haben. Das soll nicht bedeuten, dass ich der Arbeit des Jugendamts misstraue.

  • Ob der Kindesvater in diesem Verfahren Beteiligter ist, dürfte umstritten sein. Bei den aktuellen Entscheidungen, wonach der Kindesvater Beteiligter ist und ihm ein Beschwerderecht zusteht, liegt jeweils der Sachverhalt zugrunde, dass zuvor der Kindesmutter das Sorgerecht oder Teile hiervon entzogen worden sind (OLG Nürnberg FamRZ 2010,994ff.; vgl. auch BGH Beschluss vom 16.06.2010 - Az.: XII ZB 35/10 -; Entscheidungen wurden mit § 1680 III BGB begründet).

    Ggf. gilt entsprechendes auch im vorliegenden Verfahren wegen der BVerG-Entscheidung. Die Rechtsposition des Kindesvaters ist jedoch bei der BVerfG-Entscheidung schwächer ausgestaltet (hier muss der Kindesvater selbst Klage erheben; § 1680 III BGB ist vom Familiengericht von Amts wegen zu berücksichtigen, sobald der allein sorgeberechtigten Kindesmutter das Sorgerecht entzogen worden ist). Falls der Kindesvater Beteiligter ist, besteht ggf. gegenüber dem Kindesvater im Hinblick auf die BVerfG-Entscheidung eine Hinweispflicht nach § 28 I 2 FamFG.

    Unabhängig von der umstrittenen Beteiligtenstellung des Kindesvaters würde ich in diesen Verfahren immer das Jugendamt (§ 162 FamFG) und wegen § 1779 II 2 BGB sowohl die Eltern (mutmaßlicher Wille der Eltern), also auch den Kindesvater, und sämtliche Großelternteile (somit auch die Verwandten des anderen Elternteils) als untereinander gleichrangige Verwandte des Mündels, anhören, wobei m.E. schriftliche Anhörung der Großeltern ausreicht.

    Falls zwischenzeitlich der Kindesvater auf der Grundlage der BVerfG-Entscheidung einen Antrag stellt, besteht die Möglichkeit die Entscheidung über den Antrag bis zum Abschluss des Verfahrens auszusetzen (§ 21 FamFG).

  • Gibt es inzwischen eigentlich eine Klärung zur Beteiligtenstellung des Kindesvaters bei Anordnung der Vormundschaft für sein ungeborenes Kind (wegen Minderjährigkeit der KM)?

    (Die Vaterschaft hat er vor der Geburt anerkannt.)

    Wirksam kann er die Vaterschaft erst anerkennen, wenn es schon einen Vormund gibt, da dieser für das Kind zustimmen muss.

  • Gibt es inzwischen eigentlich eine Klärung zur Beteiligtenstellung des Kindesvaters bei Anordnung der Vormundschaft für sein ungeborenes Kind (wegen Minderjährigkeit der KM)?

    (Die Vaterschaft hat er vor der Geburt anerkannt.)

    Wirksam kann er die Vaterschaft erst anerkennen, wenn es schon einen Vormund gibt, da dieser für das Kind zustimmen muss.


    Spielt das aber tatsächlich eine Rolle für seine Beteiligung? :gruebel:

    Schließlich hat er vor der Geburt seine Vaterschaft anerkannt und streitet diese nicht etwa ab o. ä. Also müsste er doch verfahrensrechtlich einen Vorteil davon haben, oder? :gruebel:


    Nebenbei:

    Es liegen vor:

    a) eine "Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmungserklärung nach § 1595 Abs. 1 BGB", unterzeichnet von Kindesmutter und -vater (mit Belehrung, dass zum Wirksamwerden die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Kindesmutter erforderlich ist)

    b) eine "Urkunde über die Zustimmung zur Beurkundung der Zustimmung einer beschränkt Geschäftsfähigen zur Vaterschaftsanerkennung", unterzeichnet durch die allein sorgeberechtigte Mutter der minderjährigen werdenden Mutter

    Von einer notwendigen Zustimmung für das (ungeborene) Kind steht in den Urkunden nirgends etwas. Ob die Beteiligten entsprechend aufgeklärt wurden? :gruebel:

  • Hier mal mein Ablauf bei solchen Sachen, der sich bewährt hat. Mdj. (künft.) KM + meist Oma gehen zum JA, werden zu mir geschickt, alle Beteiligten, d.h. alle Interessierten kommen zu mir, ich höre an, Antrag, reden drüber, wie es laufen soll etc.. Meist herrscht Einigkeit. Bericht JA, BZR... .Den Beschluss gibt es unmittelbar nach der Geburt, Oma ruft an, sofort Termin + Verpflichtung. Einen "Leerbeschluss" finde ich nicht so aussagekräftig. Außerdem ändert man gelegentlich noch mal seine Meinung, weil z.B. doch das JA Vertreter bleiben soll, Vorteil u.a. es kümmert sich um Unterhalt + Vaterschaft, denn es gibt keine Beistandschaft. Ist doch ein med. Notfall muss der Arzt ohnehin handeln, im übr. ist das JA kraft Gesetzes Vertreter.

    Einen Vater gibt es bis zur Geburt nicht, weder tatsächlich noch rechtlich. Danach hängt es an der Zustimmung des Vormundes. Erst dann können Wirkungen geltend gemacht werden. Ich würde ihn aber ggf. beim Vormundswechsel als zu prüfende geeignete nat. Person beteiligen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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