Niederschlagung der Kosten bei Erbeneintragung

  • Ich habe hier eigentlich einen "normalen" Antrag eines Notars auf Eintragung der Erbin des Eigentümers aufgrund Erbschein. Da der Erbfall jedoch mehr als 2 Jahre zurückliegt, wären ja nunmehr Kosten für die Eigentumseintragung zu erheben.
    Der Notar bittet jedoch nun darum, die Kosten für die Grundbuchberichtigung niederzuschlagen, weil der Erbschein erst nach einer langen Auseinandersetzung erteilt werden konnte.

    Die ursprüngliche Antragstellerin (2. Ehefrau des Erblassers) ist zuletzt auch alleinige Erbin geworden. Zwischenzeitlich gab es jedoch Streit mit anderen Verwandten des Erblassers, die der Meinung waren, dass das Testament, aufgrund dessen die 2. Ehefrau Erbin sein sollte, nicht wirksam ist und dass sie Erben aufgrund eines vorherigen Testaments des Erblassers mit seiner ersten Ehefrau geworden wären. Also, alles etwas kompliziert. Die Sache ging auch zum Landgericht und so hat sich das alles etwas in die Länge gezogen.

    Worauf muss ich denn bei der Prüfung achten und geht das mit der Niederschlagung der Kosten eigentlich so einfach??

    Danke schon mal für die Antworten...

  • Wenn die zwei Jahre vorüber sind, dann sind sie eben vorüber. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn dem Nachlassgericht ein Fehler unterlaufen wäre, so z.B., wenn es einen dort gestellten Grundbuchberichtigungsantrag nicht rechtzeitig an das Grundbuchamt weitergeleitet hat.

  • Was heißt denn die "ursprüngliche Antragstellerin"?
    Hat diese schon vor Ablauf der 2-Jahresfrist den Antrag gestellt?
    Dann entstehen keine Kosten.
    Es kommt auf den Tag der Antragstellung an.
    Der Erbschein kann nach Ablauf der 2-Jahresfrist vorgelegt werden.

  • Es kämen doch nur die §§ 16 und 60 IV KostO in Betracht. Beide sind vorliegend nicht einschlägig, weshalb ich wie Cromwell keine Möglichkeit sehe, die Kosten nicht zu erheben.
    (Die einzige Möglichkeit wäre, daß der Berichtigungsantrag wie KalleM schrieb ohne Erbnachweis in der 2-Jahres-Frist gestellt war. So habe ich den SV aber nicht verstanden.)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Folgt man der Ansicht des OLG Frankfurt/Main, MittBayNot 2007, 522

    http://www.notare.bayern.de/read.php?datei…Ob3Q2XzA3LnBkZg==

    = RNotZ 2007, 627, zitiert bei Bengel/Tiedtke, Kostenrechtsprechung 2007, DNotZ 2008, 581 ff, 594/595, dann käme bei unverschuldeter Fristversäumnis ein Kostenerlass aus Billigkeitsgründen in Betracht (ebenso Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reiman, KostO, 17. Auflage 2008, § 60 RN 52). Allerdings müsste auch nach dieser Entscheidung der Eintragungsantrag bereits innerhalb der Ausschlussfrist des § 60 IV KostO gestellt worden sein (ebenso OLG Köln, Rpfleger 88, 549 und Pfälz OLG zweibrücken, Rpfleger 1997, 277). Nach Ansicht des OLG Karlsruhe ZS in Freiburg, Rpfleger 1988, 19, muss innerhalb der 2-Jahresfrist nicht nur der Antrag gestellt sein, sondern auch der Erbnachweis vorliegen (ebenso LG Koblenz, MDR 1997, 207). Den Nachteil, dass sich die Feststellung des Erbrechts länger als zwei Jahre hinziehe, müsse der Antragsteller -wie das LG Freiburg, Rpfleger 1979, 232 ff mit zutreffenden Gründe dargetan habe- hinnehmen.

    Da vorliegend innerhalb der 2-Jahresfrist auch kein Antrag gestellt war, ist nach den o. a. OLG-Entscheidungen für einen Erlass aus Billigkeitsgründe wohl kein Raum.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Bei unverschuldeter Versäumung der Frist ist Kostenerlass aus Billigkeitsgründen geboten (Korintenberg, Lappe, KostO, 16. Aufl. RN 52 zu § 60 KostO).


    Unverschuldete Versäumung - was soll das sein ?
    Den Antrag auf Berichtigung konnte sie schon vorher stellen mit dem Hinweis, dass der Erbschein nachgereicht wird.
    Damit wie die Vorposter - Kostenrechnung an Ast.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Bei unverschuldeter Versäumung der Frist ist Kostenerlass aus Billigkeitsgründen geboten (Korintenberg, Lappe, KostO, 16. Aufl. RN 52 zu § 60 KostO).


    Unverschuldete Versäumung - was soll das sein ?
    Den Antrag auf Berichtigung konnte sie schon vorher stellen mit dem Hinweis, dass der Erbschein nachgereicht wird.
    Damit wie die Vorposter - Kostenrechnung an Ast.



    Bist Du Dir so sicher? Wenn ich dem hiesigem Grundbuchamt einen Antrag einreiche mit dem Hinweis darauf, dass die wesentlichen Eintragungsunter-lagen nachgereicht werden, wird mir dieser Antrag "um die Ohren gehauen"!

  • Bei unverschuldeter Versäumung der Frist ist Kostenerlass aus Billigkeitsgründen geboten (Korintenberg, Lappe, KostO, 16. Aufl. RN 52 zu § 60 KostO).


    Unverschuldete Versäumung - was soll das sein ?
    Den Antrag auf Berichtigung konnte sie schon vorher stellen mit dem Hinweis, dass der Erbschein nachgereicht wird.
    Damit wie die Vorposter - Kostenrechnung an Ast.



    Bist Du Dir so sicher? Wenn ich dem hiesigem Grundbuchamt einen Antrag einreiche mit dem Hinweis darauf, dass die wesentlichen Eintragungsunter-lagen nachgereicht werden, wird mir dieser Antrag "um die Ohren gehauen"!



    Bei uns wird fast immer zuerst der Berichtigungsantrag und später der Erbschein eingereicht mit dem Hinweis, dass der Erbschein beantragt wurde.

  • Das dürfte kein Fall für die KostO sondern für einen Kostenerlass aus Billigkeitsgründen sein.
    Stundung und Erlass von Gerichtskosten ist in den Bundesländern jeweils durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Meist ist der Präsident des Landgerichts zuständig.

  • Das ist nichts anderes als die bewusste Stellung eines mangelbehafteten Antrags.



    Ich glaube, genau so würden es auch die hiesigen Rechtspfleger sehen!

    Nicht, dass ich auch dieser Meinung bin. Denn die Antragsteller können ja nun mal nix für die teilweise extrem lange Verfahrensdauer (ich schrieb schon mal: Erbscheinsverfahren ganz einfach mindestens 6 - 8 Monate, wird es etwas kompliziert, teilweise auch mehr als 2 Jahre)!

    Aus diesem Grunde würde ich - wäre ich denn Rechtspfleger - bei "mangelhaften" Anträgen (wenn Erbschein noch fehlt) in expliziet diesen Fällen wohl ein Auge zudrücken und den Antrag als gestellt ansehen und die Sache bis zum Eingang der fehlenden Unterlagen zurückstellen....


  • s. a. OLG Köln, Beschluß vom 4. 11. 1998 - 2 Wx 48–98;NJW-RR 1999, 1230:
    Gebührenerhebung trotz unverschuldeten Ablaufs der Zweijahresfrist des § 60 IV KostO:
    Die Gebühr nach § 60 I KostO ist gem. § 60 IV KostO nicht zu erheben, wenn der Eintragungsantrag innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Auf Fälle einer unverschuldeten Einhaltung der Zweijahresfrist ist § 60 IV KostO nicht entsprechend anzuwenden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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