Tod des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode

  • Aber zu Zeitpunkt Ablauf Abtretungsfrist hat er noch gelebt. Hab hier etwas nachgelesen und es wurden zumindest in der WVP bei Tod nach Ablauf der Frist beide Meinungen vertreten.

    Gibt es hierzu was Aktuelles?

  • Das wird unterschiedlich gesehen. Für den Fall, dass die Abtretungsfrist bereits abgelaufen ist, liegt eine Entscheidung des AG Leipzig vor, welches die Erteilung der RSB zugunsten der Erben bejaht. 406 IK 189/07 vom 26.04.2013, ZInsO 2014, Heft 37, Seite 1814

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    2 Mal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (27. Januar 2020 um 14:37) aus folgendem Grund: Seitenzahl ergänzt

  • Ich weiss, dass die Entscheidung nicht passt, aber m. E. ist die Erteilung der RSB höchstpersönlich und damit als unvererblich einzustufen.

    Leipzig vertritt hier beide Meinungen. Ich habe mich hier Coburg angeschlossen, da es in meiner Region liegt. Neuere Entscheidungen habe ich leider nicht.

  • @ Queen: Sorry, hab aus Versehen hier reingeschrieben. Ich bin nie in die WVP gekommen. Verfahren läuft noch.

    @rainermdvz: Deine Entscheidung passt leider m.E. nicht.. Wie gehst Du dann vor? Weist Du den Antrag auf RSB förmlich zurück?


    Hm. Dann hirne ich mal noch etwas, vielleicht hirnt ja jemand mit. Danke für die bisherigen Beiträge.

  • A bisserl was kann ich Dir noch anbieten:



    OLG Jena, Beschl. v. 17.10.2011, Az.: 9 W 452/11:


    Hinzu kommt, dass der Erbe in das höchstpersönlicheRestschuldbefreiungsverfahren nicht eintreten, also damit auch in der Sache inkeiner Weise in Berührung kommen kann



    Pape / Pape, ZInsO 2017, 1513



    Büttner, ZInsO 2013, 588

  • Und ich habe hier noch etwas von der anderen Feldpostnummer; 62 IK 59/00 vom 25.05.2009, AG Duisburg:

    "Der Tod des Schuldners nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit begründet kein Verfahrenshindernis für die noch nicht beschlossene Erteilung der Restschuldbefreiung. Die Restschuldbefreiung ist in diesem Fall mit der Maßgabe auszusprechen, dass sie den Erben des Schuldners hinsichtlich der nicht erfüllten persönlichen, zur Zeit der Eöffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründeten Verbindlichkeiten des Schuldners gegebenüber seinen Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) erteilt wird."

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  • Der Tod des Schuldners im Restschuldbefreiungsverfahren (§§286 ff.) kann nicht zu dessen Fortführung führen (vgl. auch → § 286 Rn. 11), weilNachlassinsolvenzverwaltung und Restschuldbefreiung miteinander unvereinbarsind (vgl. → Rn. 24). Der Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 287) wird mit demTod des Schuldners gegenstandslos (MüKoInsO/Siegmann vor § 315 Rn. 6; ders. ZEV2000, 345 [347]; Heyrath/Jahnke/Kühn ZInsO 2007, 1202 [1206]; Nöll Rn. 488 ff.;Braun/Bauch Rn. 16; InsHdB/Döbereiner § 113 Rn. 31). Das Verfahren kann fürerledigt erklärt oder der Restschuldbefreiungsantrag abgewiesen werden(Heyrath/Jahnke/Kühn ZInsO 2007, 1202 [1206]).

    Nachlaßinsolvenzverfahren Vor § 315 Rn. 26, beck-online)


    Nach einer Nebenbemerkung soll beim Tod des Schuldners wiebei einer Erledigungserklärung oder Zurücknahme des Antrags eineRestschuldbefreiung ausscheiden.

    BGH, Beschluß vom 17. 3. 2005 - IX ZB 214/04

  • Ich habe tatsächlich schon ein Nachlassinsolvenzverfahren in dem restschuldbefreiung erteilt ist

    Ablauf war:
    1. Ablauf der 6 Jahre
    2. Erteilung der RSB
    3. Tod Schuldner
    4. Überleitung in Nachlassinsolvenz

    Alles im immer noch eröffneten Verfahren.

    M.E. bleibt es da auch bei der RSB.

    Ich würde also auch erteilen wenn der Sch nach Ende der 6Jahre stirbt, da m.E. die zufälligkeit wie lange ich die Anhörungsfrist bestimme nicht entscheidend sein kann

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