Vorkaufsrecht nach Reichssiedlungsgesetz

  • Hallo mal ein andere Fall:

    Wir haben eingetragen AV und nun übt das Siedlungsunternehmen sein Vorkaufsrecht nach Reichssiedlungsgesetz aus. Jetzt ist eingegangen der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechtes und die Erklärung über dessen Rechtskraft. Beides in Urschrift. Beantragt wird durch den Notar (ausschließlich) eine Vormerkung für das Siedlungsunternehmen einzutragen. Reicht dies nun aus, um die Vormerkung einzutragen. Die Bewilligung des Eigentümers liegt nicht vor.

    edit by Kai: Beiträge ins GB-Forum verschoben

  • Ich kann Dir Deine Frage nicht beantworten, aber vielleicht solltest Du sie ins GB Forum verschieben.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Bei dem VR nach § 4 RSG handelt es sich um ein gesetzliches VR, das (ebenso wie das gesetzliche VR der Gemeinde nach §§ 24 ff BauGB) keiner Grundbucheintragung bedarf und dessen Ausübung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist (Schöner/Stöber, GBR, 14. Auflage 2008, RNrn 4141 ff). Eine Bestimmung wie in § 28 II 3 BauGB, wonach nach Mitteilung des Kaufvertrages auf Ersuchen der Gemeinde für den Anspruch auf Übereignung eine Vormerkung einzutragen ist, gibt es m. W. nach dem RSG nicht.

    Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, kann die für den Erwerber eingetragene Vormerkung gelöscht werden, wenn das Eigentum auf das vorkaufsberechtigte Siedlungsunternehmen überschrieben wird. Nach Schöner/Stöber, RN 4170 erlöschen in diesem Fall nach § 5 RSG alle rechtsgeschäftlichen dinglichen und schuldrechtlichen Vorkaufsrechte und Auflassungsvormerkungen, so dass die Löschung im Wege der GB-berichtigung nach § 22 GBO oder nach §§ 84 ff GBO erfolgen kann.
    Netz, Grundstücksverkehrsgesetz/Praxiskommentar, 2. Auflage 2004, führt zu § 5 RSG in RN 4.35.4.1 aus: „Nach § 5 RSG soll sich die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts nur auf rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte auswirken. Soweit Auflassungsvormerkungen Ansprüche aus einem schuldrechtlichen Kaufvertrag sichern, braucht ihr Erlöschen nicht gesondert vorgeschrieben zu werden, da sie mit dem Erlöschen der rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechte ohnehin gegenstandslos werden“. Und zu § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 RSG in Rn.. 4.35.5.1.13: „Mit der Mitteilung über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts an den Verpflichteten gilt die Veräußerung für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem vorkaufsberechtigten Siedlungsunternehmen als genehmigt.“ ………..
    „Das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem ursprünglichen Käufer wird mit der Ausübung des Vorkaufsrechts endgültig unwirksam, falls nicht nach § 10 RSG Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht erhoben werden. Werden solche Einwendungen erhoben, so bleibt das Rechtsgeschäft zwischen den Vertragsparteien bis zum Eintritt der Unafechtbarkeit der Entscheidung über die Einwendung weiter in der Schwebe“…

    Wenn also die Ausübung des siedlungsrechtlichen VR rechtsbeständig ist, dürfte eine für einen Erwerber eingetragene Auflassungsvormerkung (nach Umschreibung des Eigentums auf das Siedlungsunternehmen) zu löschen sein, weil der vorgemerkte Anspruch wegen der Versagung der Genehmigung nach § 2 GrdstVG (sie gilt nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 RSG nur für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem vorkaufsberechtigten Siedlungsunternehmen als erteilt) nicht mehr erfüllt werden kann (OLG Zweibrücken, Rpfleger 1989, 495 = DNotZ 300 (Sanierungsgenehmigung), Rpfleger 2005, 597; (Rück-AV) KG, Rpfleger 1992, 243/245 = DNotZ 1992 234 (Gen. nach GVO); BGH, NJW 1995, 318 = WM 1995, 61; Schöner/Stöber, RN 1491 m.w.N. in Fußn. 290).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Guten Morgen!

    Ich hab hier auch einen Fall mit Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Reichssiedlungsgesetz. Da ich das bislang noch nicht hatte, muss ich hier mal nachfragen:

    In meiner Urkunde mit der Auflassung an die Siedlungsbehörde steht, dass diese das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt hat. Damit wäre der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und der Siedlungsbehörde zustande gekommen.
    Muss ich nun noch prüfen, ob die Ausübung tatsächlich wirksam erfolgt ist, also Fristen usw. im Genehmigungsverfahren nach GrdstVG eingehalten wurden? Dann müsste ich mir als Nachweis wohl evtl noch die Mitteilung der Ausübung an den Eigentümer vorlegen lassen inkl. Zustellungsnachweis und Rechtskraft?

    Außerdem hab ich noch eine weitere Auflassung von der Siedlungsbehörde an den neuen Käufer vorliegen, und zu dieser dann auch wieder die Genehmigung nach GrdstVG.

    Und brauche ich auch eine Bescheinigung, dass diese Siedlungsbehörde auch zuständig ist in meinem Bundesland?

    Vielen Dank schon mal für eure Hilfe!

  • Hallo nochmal...

    Wollte nochmal um eure Hilfe bitten.
    Gibt's niemand, der schon mal mit Reichssiedlungsgesetz zu tun hatte?

  • Habe die gleiche Frage, zur Eintragung er AV:

    da das Siedlungsunternehmen nach Ausübung des Vorkaufsrechts jetzt eine Vormerkung für ihre Ansprüche haben möchte.
    Dafür brauche ich doch ein weitere Bewilligung des Verkäufers?

  • Ja. Wie oben ausgeführt, gibt es eine Bestimmung wie in § 28 II 3 BauGB, wonach nach Mitteilung des Kaufvertrages auf Ersuchen der Gemeinde für den Anspruch auf Übereignung eine Vormerkung einzutragen ist, im RSG nicht. § 8 Absatz 1 Satz 1 RSG verweist lediglich darauf, dass auf das Vorkaufsrecht § 464 Abs. 2 und die §§ 465 bis 468 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden sind. Auch erlischt eine bislang eingetragene Vormerkung erst mit der Umschreibung des Eigentums auf das Siedlungsunternehmen, kann also nicht der Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruchs des Siedlungsunternehmens dienen. Mithin müsste deren Anspruch –sofern gewollt- durch eine neue AV abgesichert werden.

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