Abänderndes Urteil nach Vergleich

  • In einem Vergleich verpflichtet sich der Ehemann zu 2.000 € mtl. Unterhalt.

    Ein späteres Urteil lautet:

    1. Der Vergleich wird dahingehend abgeändert, dass der Ehemann nur noch 1.000 € mtl. Unterhalt zahlen muss.
    2. Die Kosten tragen die Parteien je zur Hälfte.
    3. Urteil ist vorl. vollstreckbar. Der Ehemann kann die Vollstreckung durch Hinterlegung von 600 € abwenden, wenn nicht die Ehefrau in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

    Fragen:

    1. Was ist Vollstreckungstitel? M.E. immer noch der Vergleich (in der Betragshöhe ergänzt durch das Urteil)
    2. Findet § 839 ZPO Anwendung? D.h. bezieht sich die Anordnung der Sicherheitsleistung nur auf Ziffer 2 des Urteils, da Ziffer 1 keinen vollstreckungsfähigen Inhalt enthält oder bezieht sie sich auch auf den Vergleich selbst?
  • Aus meiner Sicht ist das Abänderungsurteil der Vollstreckungstitel. Regelmäßig wird in solchen Urteilen ein Datum angegeben, ab wann der "Alttitel" geändert ist. Sollte kein Datum angegeben sein, wird auf das Verkündungsdatum des Urteils abzustellen sein.

    Für den rückständigen Unterhalt, der noch vor der Abänderung des Vergleichs offen ist, bleibt der Vergleich Vollstreckungstitel. Für die Zeit nach Abänderung des Alttitels ist zu überlegen, ob hier durch das Abänderungsurteil § 775 Nr. 1 ZPO analog auf den Vergleich anzuwenden ist.

  • Die Anordnung der Sicherheitsleistung dürfte sich hier nur auf den Kostenausspruch beziehen. Nach § 708 Nr. 8 ZPO sind Urteile über künftigen Unterhalt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (den zitierten Paragraphen bitte genau lesen). Besser wäre es aber, wenn dieses so auch im Urteil stehen würde.

    Was habt ihr denn für einen Familienrichter??

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