Protokoll über Verwalterbestellung

  • Protokoll der Eigentümerversammlung Musterhof vom xx.xx.2009

    Anwesend waren:

    1. Herr (Nachname)
    2. Herr (Nachname)
    usw.

    Die Beschlussfähigkeit wurde festgestellt. Die Versammlung dauerte von
    13.00 Uhr bis (fehlt) Uhr.

    Es wurde folgendes beschlossen:

    Tagesordnungspunkt 1 Wahl des Verwalters

    Der Verwalter Herr Mustermann wurde einstimmig für 5 Jahre wiedergewählt.

    Musterstadt, xx.xx.2009

    -----------------
    Es folgen alle Unterschriften; die notarielle Beglaubigung der entsprechenden Unterschriften (des Verwalters und eines Wohnungseigentümers) ist erfolgt.

    Ich meine, dass das Protokoll einige Mängel aufweist. Der Versammlungsort fehlt, die zweite Zeitangabe ebenfalls, keine Angabe über die ordnungsgemäße Einberufung, usw.

    Würdet Ihr das Protokoll als gültigen Nachweis akzeptieren?

  • Ich weiß nicht, ob das GBA über die Art der Protokollierung der Verwalterbestellung "meckern" darf, ich würde da nix beanstanden, denn im Protokoll heißt es eingangs: Die Beschlußfähigkeit wurde festgestellt.
    Mir würde das reichen, denn ich bin m.E. an den Beschluß gebunden, die schreibtechnischen Formulierungen, die Ausführlichkeit eines Protokolls usw. habe ich nicht zu prüfen. Sollte das Ding nicht wirksam sein, dann wird schon ein WE den Beschluß anfechten, es ist aber nicht meine Sache, wenn die Versammlung feststellt, sie sind beschlußfähig.

  • Wo soll denn im WEG stehen, dass das Protokoll angeben muss, ob die Einberufung zur Versammlung ordnungsgemäß erfolgt sei und wie lange die Verwammlung gedauert habe? Auch, wenn diese Angaben in den Kommentaren zu § 24 WEG gerne verlangt werden, sind sie ohne jeden Wert. Eine fehlerhafte Einladung wird dadurch, dass das Protokoll gegenteiliges behauptet, nicht geheilt und wenn kein Eigentümer die Beschlüsse wegen einer mangelhaften Einladung anficht, sind sie wirksam. Dann kann im Protokoll auch stehen, dass niemand geladen worden sei.

  • Ein Beschluss in den ein Verwalter bestellt worden ist, kann anfechtbar sein, aber solange der Beschluss nicht angefochten wird ist er wirksam und für das Grundbuchamt gültig. Aus diesem Grund reicht das Protokoll auf jeden Fall aus.

  • Wenn der Rechtspfleger nicht verpflichtet ist, sich um den Inhalt des Protokolls zu kümmern, ist er dazu berechtigt und kann zwischenverfügt werden, wenn ein Protokoll erkennbare Mängel aufweist?

  • Wenn der Rechtspfleger nicht verpflichtet ist, sich um den Inhalt des Protokolls zu kümmern, ist er dazu berechtigt und kann zwischenverfügt werden, wenn ein Protokoll erkennbare Mängel aufweist?



    Wie soll sich der Rechtspfleger nachweisen lassen, dass der Beschluss nicht angefochten worden ist. Der Grundsatz ist nämlich gerade umgekehrt, ein Beschluss ist wirksam (auch wenn er an einem Mangel leidet), solange er nicht angefochten ist, und dies gilt sogar für eine Eintragung im Hinblick auf § 12 WEG (Aufhebung des Zustimmungserfordernisses).

  • Das ist mir so zu pauschal. Wenn Protokollmängel zur Anfechtbarkeit führen, interessiert mich das nicht, solange ich nichts von einer Anfechtung weiß. Ansonsten führen Protokollmängel aber durchaus auch mal zu Zwischenverfügungen, z. B. wenn - sehr beliebt - die Verwalterbestellung selbst unzureichend ist (Zustimmung von der A GmbH, bestellt: A; völlig unklar, ob oder zu was überhaupt jemand gewählt ist und derlei Feinheiten mehr...).

    Wenn das Protokoll ansonsten erkennen lässt, dass Beschlussfähigkeit gegeben ist, wer anwesend war und wann und wo die Versammlung stattgefunden hat, reicht mir das.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich bin nun zu folgendem Schluss gekommen:

    Die Versammlungsniederschrift ist eine Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO mit eingeschränkter Beweiskraft. Sie begründet daher nur den Beweis dafür, dass der Inhalt von den Unterzeichnenden stammt bzw. von diesen bestätigt wurde. Die Urkunde als solche ist nicht Beweis für den richtigen Inhalt, wie dies bei einer öffentlichen Urkunde i.S. von § 418 ZPO der Fall ist. Die Niederschrift hat keine konstituierende Wirkung. Die Beschlüsse selbst kommen unabhängig von ihrer Niederschrift mit Beschlussfassung und Beschlussverkündung zustande.

    Die Niederschrift sollte zwar einen bestimmten Mindestinhalt haben, die Nichteinhaltung berührt jedoch die Wirksamkeit nicht.

    Daher ist m.E. der Rechtspfleger auch nicht zur Beanstandung berechtigt.

    Einmal editiert, zuletzt von Notariatsfee (26. Januar 2010 um 16:51) aus folgendem Grund: § berichtigt

  • Zitatvon Andreas:
    "Wenn das Protokoll ansonsten erkennen lässt, dass Beschlussfähigkeit gegeben ist, wer anwesend war und wann und wo die Versammlung stattgefunden hat, reicht mir das.[/QUOTE]"

    Angenommen du erkennst, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben war, oder dass bei der Einladung zur Versammlung der entsprechende Punkt (Wahl des Verwalters) nicht beinhaltet hat, und dir wird ein entsprechendes Protokoll vorgelegt mit der Erklärung, dass der Beschluss nicht angefochten worden ist und damit wirksam ist.
    Nach meiner Ansicht kannst du nicht verlangen, dass ein neuer Beschlusstermin anberaumt wird, da der Beschluss wirksam ist, solange er nicht angefochten wird.

  • Aus einem Protokoll über die Eigentümerversammlung geht zwar hervor, dass der hier zum Verkauf zustimmende Mensch zum Verwalter bestellt worden ist, aber nicht auf welche Zeit!

    Ist die Dauer der Bestellung zwingender Inhalt? Oder muss ich das - meiner Meinung nach unzureichende - Protokoll so hinnehmen??

    Danke

  • Da die Länge der Bestellung sich aus dem Gesetz ergibt (§ 26 Abs. 1 WEG), also 3 Jahre bei Erstbestellung und 5 Jahre für eine weitere Bestellung musst Du nach meiner Meinung das Protokoll anerkennen.
    Wenn der Verwalter noch in der Frist liegt, ist seine Zustimmung i.O.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Ich denke auch, dass mangels anderer Angabe von der längstmöglichen Bestellung auszugehen ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe ein Protokoll vorliegen, in welchem der Verwalter "bis zur nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung" bestellt wurde. Das akzeptieren wir nicht als Nachweis und der zuständige Rechtspfleger hat mir gleiches bestätigt.

    Nur - was ist jetzt zu tun? Neue Versammlung oder (unterschriftsbeglaubigte?) Bestätigung von den Eigentümerin, dass der Verwalter zum Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung noch Verwalter war? Dann müsste das aber doch auch den Zeitpunkt umfassen, an dem der Umschreibungsantrag eingereicht wird.

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