PKH für Anordnung/ Beschwerde

  • Mit Beschluss vom 20.12.07 wurde die Betreuung angeordnet.
    Am 21.12.07 wurde durch einen RA Beschwerde gegen die Anordnung eingelegt.
    Am 05.02.08 wurde Antrag auf PKH für das Beschwerdeverfahren gestellt (beim AG eingereicht).
    Am 12.02.08 erging der Beschluss des Landgerichts, wonach Auslagen nicht erstattet werden.
    Am 22.04.08 wurde für das Betreuungsverfahren 1. Instanz PKH o. R. gewährt un der RA beigeordnet.
    Nun will der RA seine PKH- Vergütung. Er beantragt VG Nr. 3500 VV RVG sowie die TG Nr. 3513 VV RVG.
    Fragen:
    - die TG soll entstanden sein auf Grund einer telefonischen Sachverhaltsbesprechung zwischen dem Betreuungsrichter und dem RA. Meines Erachtens kann diese dadurch nicht entstehen...?!?!
    - kann PKH für das Bechwerdeverfahren überhaupt ausbezahlt werden; es wurde ja nur PKH für das Betreuungsverfahren gewährt?!?!
    - Hätte über den PKH- Antrag für das Beschwerdeverfahren vom 05.02.08 nicht das Landgericht entscheiden müssen (es hat der hiesige Betreuungsrichter entschieden!)

    2 Mal editiert, zuletzt von gustav (19. Januar 2010 um 08:58)

  • M.E. kann der RA nur die Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 3 VV RVG beanspruchen, da er nur einen Antrag gestellt hatte. Eine Terminsgebühr ist nicht entstanden, da kein Termin stattfand. Es liegt auch kein Fall von §§ 307 oder 495a Abs. 1 ZPO vor, in denen eine Terminsgebühr auch dann entstehen kann, wenn kein Termin stattfand, da es sich nicht um ein Zivilverfahren handelte. Ob das richtige Gericht über den PKH-Antrag entschieden hat, muss der Rpfl nicht prüfen.

  • Ich häng mich mal an.
    Für den Betroffenen wurde sein Vater zum Betreuer bestellt. Dann hat sich die Mutter, vertreten durch einen RA, gemeldet und Betreuerwechsel auf sie beantragt. Auch wurde Antrag auf Bewilligung von VKH und Beiordnung gestellt.

    Der Richter hat den Betreuerwechsel antragsgemäß vorgenommen, VKH bewilligt und den RA beigeordnet.
    Dieser rechnet nun ab und beantragt 2,5 Stunden à 33,50 € zzgl. Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und MwSt.

    Was steht dem beigeordnete Rechtsanwalt zu? M. E. eine Verfahrensgebühr, nach einem noch festzusetzenden Wert.
    Kann das richtig sein?

  • Ich hänge mich mal mit folgender Frage ran:

    Der Betreute hat gegen den Verlängerungsbeschluss im Betreuungsverfahren Beschwerde eingelegt und VKH Bewilligung beantragt und erhalten. Der RA rechnet jetzt seine Vergütung nach einem Wert von 5000 € ab. Ich habe keine Wertfestsetzung in der Akte.

    Lege ich die Akte jetzt dem Richter/in zur Wertfestzung vor?:gruebel:
    Danke im voraus.

  • Betreuungsrecht ist jetzt nicht mein Spezialgebiet.

    Gemäß § 32 RVG ist der gerichtlich festgesetzte Gegensatndswert für die Gerichtskosten grundsätzlich auch der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsvergütung. Der Rechtsanwslt kann die Festsetzung des Werts aus eigenem Recht beantragen.

    Daraus, dass keine Wertfestsetzung erfolgt ist, schlussfolgere ich, dass es keinen Gegenstandswert für die Gerichtskosten gibt. Wenn der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsvergütung jedoch nicht dem Gegenstandswert für die Gerichtskosten entspricht oder es keinen Gegenstandswert für die Gerichtskosten gibt, muss der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsvergütung nach § 33 RVG festgesetzt werden. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 ist vorliegende unter anderem die Staatskasse antragsberechtigt. Ich würde die Akte deshalb dem Vertreter der Staatskasse (Bezirksrevisor) vorlegen, damit er einen solchen Antrag stellen kann.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • ... Wenn der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsvergütung jedoch nicht dem Gegenstandswert für die Gerichtskosten entspricht oder es keinen Gegenstandswert für die Gerichtskosten gibt, muss der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsvergütung nach § 33 RVG festgesetzt werden...

    Der Gegenstandswert muss nicht (von Amts wegen) festgesetzt werden, sondern lediglich bei Vorliegen eines Antrages (§ 33 Abs. 2 RVG).

    Es bedarf daher vor Festsetzung der RA-Vergütung keiner zwingenden vorherigen Festsetzung des Gegenstandswertes.


  • Es bedarf daher vor Festsetzung der RA-Vergütung keiner zwingenden vorherigen Festsetzung des Gegenstandswertes.

    Das sehe ich anders.

    Die Vergütung kann nur dann festgesetzt werden, wenn feststeht aus welchem Gegenstandswert sie sich ermittelt. Also kann die Festsetzung der Vergütung nur erfolgen, wenn vorher über einen Antrag nach § 33 Abs. 2 RVG entschieden wurde.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich hänge mich mal mit folgender Frage ran:

    Der Betreute hat gegen den Verlängerungsbeschluss im Betreuungsverfahren Beschwerde eingelegt und VKH Bewilligung beantragt und erhalten. Der RA rechnet jetzt seine Vergütung nach einem Wert von 5000 € ab. Ich habe keine Wertfestsetzung in der Akte.

    Lege ich die Akte jetzt dem Richter/in zur Wertfestzung vor?:gruebel:
    Danke im voraus.

    Der UdG entscheidet selbst über den Wert, so lange der nicht festgesetzt wurde. D.H. du kannst, aber musst nicht vorlegen, vgl. Gerold/Sch., § 55 Rdn. 30 RVG. Bist du dir nicht sicher, wie hoch der Wert ist, lass ihn festsetzen. Hier ist es einfach, da 5.000,- EUR praktisch der Mindestwert sind, gestritten wird nur, ob und wann es mehr gibt, vgl. OLG Stuttg., 8 W 271/17.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • Es bedarf daher vor Festsetzung der RA-Vergütung keiner zwingenden vorherigen Festsetzung des Gegenstandswertes.

    Das sehe ich anders.

    Die Vergütung kann nur dann festgesetzt werden, wenn feststeht aus welchem Gegenstandswert sie sich ermittelt. Also kann die Festsetzung der Vergütung nur erfolgen, wenn vorher über einen Antrag nach § 33 Abs. 2 RVG entschieden wurde.

    Nein. Eine Fundstelle spare ich mir jetzt, Wobder war schneller.

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