Zustellung betreuungsgerichtliche Genehmigung an Betreute?

  • ich habe hier folgendes problem:

    ein Grundstück wurde verkauft. betreute konnte nicht angehört werden, da laut mitteilung der betreuten und dann auch von der bestellten verfahrenspflegerin bestätigt wurde, dass gefahr für das seelische wohl und die gesundheit der betreuten besteht.
    dass die betreute einen betreuer braucht sieht sie wohl noch ein, aber dass es jetzt an ihre grundstücke geht gar nicht. aber es muss sein.
    jedenfalls soll/muss ja die betreute person jetzt immer beteiligt werden. und nun? bis jetzt habe ich sie rausgehalten. aber ich muss doch den beschluss an sie zustellen, oder? was macht ihr in solchen fällen?

  • Zum Terminus:
    Seit Inkrafttreten des FamFG wird von Bekanntgabe gesprochen. Diese hat gemäß § 15 II FamFG durch Aufgabe zur Post oder durch Zustellung zu erfolgen (von § 41 II FamFG mal abgesehen).

    Der Betroffene hat ein eigenes Beschwerderecht. Die Bestellung eines V-Pflegers ändert daran nicht. Letzterer ist sowieso nicht gesetzlicher Vertreter wie zu Zeiten des FGG, sondern Beteiligter durch seine Ernennung, der im eigenen Namen fremde Rechte wahrnimmt.

    An der Bekanntgabe deiner Entscheidung an den Betroffenen kommst du somit nicht vorbei.

  • Stimmt, am Betroffenen kommt man nicht mehr vorbei. Und weil hier offensichtlich die Betreute anhörungsfähig ist, war die Bestellung eines Verfahrenspflegers überflüssig.
    Wenn die Leute schon eine Weile im Heim leben und merken, dass sie nicht mehr in die Häuslichkeit zurück können, akzeptieren sie schon irgendwann auch einen Verkauf. Oftmals ist auch noch etwas Erspartes da, so dass man mit dem Verkauf auch noch bissel warten kann, bis sich die Leute im Heim ordentlich eingewöhnt haben. Ich bin auch manchmal 2x im Abstand von einigen Wochen ins Heim gegangen und dann waren die Leutchen beim 2. Mal schon viel einsichtiger und haben zugestimmt.

  • Nein, auf Anhörung kann unter Anlegung einer strengen Sicht hier und da verzichtet werden. Auf Bekanntmachung nie. Wie willst du sonst die Rechtskraft herbeiführen, wenn du nicht gerade fünf Monate warten willst?

  • betreute konnte nicht angehört werden, da laut mitteilung der betreuten und dann auch von der bestellten verfahrenspflegerin bestätigt wurde, dass gefahr für das seelische wohl und die gesundheit der betreuten besteht.

    Das verstehe ich nicht - die Betreute hat selbst gesagt, dass sie nicht angehört werden kann?

    dass die betreute einen betreuer braucht sieht sie wohl noch ein, aber dass es jetzt an ihre grundstücke geht gar nicht. aber es muss sein.
    jedenfalls soll/muss ja die betreute person jetzt immer beteiligt werden. und nun? bis jetzt habe ich sie rausgehalten. aber ich muss doch den beschluss an sie zustellen, oder? was macht ihr in solchen fällen?



    Ich schließe mich den Vorpostern an - die Entscheidungen sind immer bekannt zu machen.Die Betreute hat ein Beschwerderecht, das man ihr niemals nehmen darf, denn dadurch würde man ihr den Weg nehmen, die Rpfl.Entscheidung überprüfen zu lassen.
    Wenn Du eine ärztliche Stellungnahme hast, dass ihr die Entscheidungen schaden könnten, würde ich die Einrichtung informieren, dass Du jetzt etwas zustellen musst- dann können die sich darauf einstellen und besondere ärztliche Betreuung sicherstellen.
    Auf die Zustellung verzichten würde ich unter keinen Umständen.

    Es geht hier immerhin um das Vermögen der Betreuten - wenn der Verkauf des Hauses gegen ihren Willen schon unabdingbar ist, dann sollte sie wenigstens darüber Bescheid wissen!

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Ich hänge mich hier mal ran.

    Ein Kaufvertrag wurde gegen den Willen des Betreuten genehmigt. Die Zustellung der Genehmigung erfolgte per Aufgabe zur Post an den Betreuten. Dieser wohnt in einer Einrichtung. Die Einrichtung leitet die Genehmigung nicht an den Betreuten sondern händigt diese an die Betreuer aus...

    Die Genehmigung dürfte nicht wirksam geworden sein. Der Notar hat allerdings eine Doppelvollmacht und die rechtskräftige Genehmigung wurde an den Notar bereits erteilt. Dieser hat die Eigenzustellung veranlasst.

    Kann der Betroffene jetzt trotzdem noch Beschwerde einlegen, nachdem er den Beschluss bekommen hat?

  • Ich stimme meinen Vorrednern uneingeschränkt zu und würde mich zudem darum bemühen, diese Ausfertigung mit dem falschen Rechtskraftvermerk zurückzubekommen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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