unwissende Ehefrau- Hilfe!

  • Hab hier mal einen blöden Fall: Ehefrau des Erblassers will Erbschein beantragen. Sie haben in Ghana geheiratet, sie ist " Ghanaerin-oder wie heißen die Frauen aus Ghana?" Sie legt mir die Sterbeurkunde vor, da steht sie als Ehefrau drauf. Die Eheurkunde ist "einheimisch", keine internationale Urkunden, keine Regsitrierung der Ehe beim StAA. Auf Nachfrage dort war dies wohl beantragt, aber er ist darüber hinweggestorben. Aufgrund der ihnen vorliegenden Unterlagen haben sie diesen Vermerk auf die StU gebracht. Familienbuch für diese Ehe gibt es nicht. Sie meint, er hätte noch einen ehelichen Sohn. Namen oder so weiß sie nicht. Sie meint, es wäre die dritte Ehe des Erblassers. Nachforschungen haben nunmehr ergeben, dass er mindestens 5 mal verheiratet war und auf jeden Fall diesen ehelichen Sohn hat, der in einem Scheidungsurteil als Unterhaltsberechtigter erwähnt wurde. Daneben haben wir noch eine Vaterschaftsanerkennung gefunden, leider noch nicht die dazu gehörende Person, kann ja aber noch kommen. Es gibt also mindestens zwei Abkömmlinge. Meine Fragen: Wie weist sie jetzt ihre Ehe und damit ihr Ehegattenerbrecht nach ? Der Vermerk auf der StU dürfte ja nicht ausreichen, oder?
    Ich seheh eigentlich nur die Möglichkeit, einen Erbschein über " Mindestens 1/2 Anteil " zu geben, wir kriegen hier nicht wirklich raus, wo der eheliche Sohn ist- kein Name, kein Geburtsdatum, nichts über die Kindersmutter...., und für den 1/2 Anteil einen Nachlasspfleger zu bestellen? Oder hat jemand noch eine Idee? Es ist Grundvermögen vorhanden, Darlehnsverbindlichkeiten etc.die Ehefrau kann bislang nichts machen und wird massiv in Anspruch genommen. Sie hat unter Vorlage der StU die Witwenrente bekommen, aber Konto pp ist alles zu. Was tun....

  • Was soll das heißen, die Eheurkunde ist "einheimisch"? Liegt dir also eine HU aus Afrika vor? Das müßte dann mit begl. Übersetzung doch reichen, oder?

    Wegen der übrigen vmtl. Erben: Wenn offenbar nur mit größten Schwierigkeiten Ermittlungen durchzuführen wären und der reine Nachlass nur geringwertig ist, könnte doch auch ein Aufgebot nach § 2358 II BGB durchgeführt werden. Um der Frau kurzfristig zu helfen müßte aber doch NL-Pflegschaft angeordnet werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich denke darüber nach, ob die in Ghana geschlossene Ehe in Deutschland " wirksam " geworden ist oder ob die hier noch registriert oder neu geschlossen oder wie auch immer werden musste. Hatte ich mal gelesen- Deutscher heiratet Kasachin in Sibieriern. keine für Deutschland geschlossene Ehe. Leider ist hier Grundvermögen und nicht unerheblich Barvermögen, Aufgebot hatte ich für mich schon ausgeschlossen. Bis zu welchem WErt würdest du denn ein Aufgebot machen ?

  • § 2356 BGB verlangt nur den Nachweis durch "öffentliche Urkunden". Dies können auch ausländische Urkunden sein, wenn sie die Anforderungen des §$ 415 ZPO erfüllen. Eine Echtheitsvermutung gilt für diese Auslandsurkunden aber nur dann, wenn der Nachweis der Echtheit durch Legalisation oder Apostille erbracht wird oder wenn sich die Anerkennung aus zwischenstaatlichen Abkommen ergibt. Es ist aber zu beachten, dass § 2356 BGB keinen schematischen Echtheitsnachweis fordert. Das NachlG muss daher in jedem Einzelfall nach seinem freien Ermessen prüfen, ob von der Echtheit der Urkunde ausgegangen werden kann (MünchKomm/Mayer § 2356 RdNr.19).

    Bei fremdsprachigen Urkunden muss nicht unbedingt eine Übersetzung beigefügt werden (mangels "Erklärung" kein Fall des § 184 GVG). Es kann aber eine Übersetzung gefordert werden (§ 142 Abs.3 ZPO analog; MünchKomm/Mayer § 2356 RdNr.20).

    In der Ehe des Erblassers hat vermutlich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gegolten, Art.14 Abs.1 Nr.2 EGBGB i.V.m. Art. 220 Abs.2 EGBGB, falls die Ehe nach dem 31.8.1986 geschlossen wurde (bei früherer Eheschließung gilt Art.220 Abs.3 EGBGB).

    Danach ist die Witwe zu einem Mindesterbteil von 1/2 Erbin geworden. Also Erteilung eines Mindest-Teilerbscheins über diese Erbquote und Anordnung einer Nachlasspflegschaft für die andere hälftige Erbquote. Wenn die Witwe einverstanden ist, kann man aber auch für den gesamten Nachlass Nachlasspflegschaft anordnen, weil man sich dann die Schwierigkeiten erspart, die sich daraus ergeben, dass nur Witwe und Pfleger gemeinsam über den Nachlass verfügen können. Bei Anordnung einer Nachlasspflegschaft für den Gesamtnachlass hätte die Witwe die Sache also vorerst "vom Hals". Die Nachlasspflegervergütung muss deswegen nicht unbedingt höher sein, weil der Zeitaufwand für die erforderlichen Kontaktnahmen mit der Witwe entfällt.

    Die Kinder des Erblassers kann man relativ leicht ermitteln, weil das Vorhandensein von Kindern beim Geburtsstandesamt des Erblassers festgestellt werden kann. Hat man von dort die erforderlichen Daten, lässt sich der Verbleib der Kinder anhand von deren Geburtseinträgen (samt Beischreibungen über spätere Heiraten usw.) meist rasch klären.

    Für ein Aufgebotsverfahren ist kein Raum, weil noch nicht zu Ende ermittelt ist. Außerdem wäre die Witwe auch ohne Abkömmlinge nicht Alleinerbin, falls noch Geschwisterverwandtschaft des Erblassers vorhanden ist.

  • Zur Form: Apostille genügt nicht. Legalisation wird von der deutschen Auslandsvertretung nicht vorgenommen. Es besteht die Möglichkeit, von der deutschen Auslandsvertretung in Ghana ein Gutachten darüber anzufordern, ob die Urkunde echt ist.

    Meiner Ansicht nach begründet die generelle Weigerung der deutschen Auslandsvertretung, Dokumente eines Staates zu legalisieren, eine erhöhte Aufmerksamkeit bei der Beantwortung der Frage der Echtheit eines Dokuments aus diesem Staate.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das ist mir schon klar.

    Gleichwohl wäre es für mich auch als Nachlassgericht Grund genug, sehr genau zu prüfen, ob die Urkunde überhaupt echt ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Mir war klar, dass Dir das klar ist. Ich wollte nur darauf hingewiesen haben. Im Hinblick auf die erforderliche gründliche Prüfung von Auslandsurkunden sind wir uns einig.

  • Der Nachweis der Kinder über das Geburtsstandesamt des Erblassers klappt hier leider nicht. Die Vaterschaftsanerkennung ist nur per Zufall "rausgekommen, weil in einem Scheidungsurteil erwähnt", das eheliche Kind ist leider auch nicht registriert, aber in diesem Scheidungsurteil wird über den Unterhalt gesprochen. Vielleicht irgendwelche Umstellungen in den Standesämtern ???- neue Bundesländer.... Wie auch immer, der HInweis auf die vollumfängliche Nachlasspflegschaft ist gut, den werde ich mal mit der Witwe besprechen.

  • Zitat von Rösi

    sie ist "Ghanaerin-oder wie heißen die Frauen aus Ghana?"

    Die Einwohner Ghanas nennt man Ghanaer oder, seltener und vor allem im österreichischen Sprachraum, Ghanesen.

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