Gerichtskosten Schuldenbereinigungsplan

  • Hmmmm...

    Also der Akteninhalt stellt sich wie folgt dar:

    Die Gläubiger haben dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan alle zugestimmt. Die Verfahrenskosten sind dem Schuldner gestundet worden. Es ist ein richterlicher Beschluss folgenden Inhalts ergangen 'Schuldenbereinigungsplan ist angenommen... Wirkung eines Vergleichs... Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben... außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet... Gegenstandswert wird auf X festgesetzt.'
    Den Gläubigern wurden Ausfertigungen des Schuldenbereinigungsplans und des Annahmebeschlusses zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.

    Der Richter hat sodann verfügt: 'Frau/Herrn Rpfl. nach 1 Jahr (Nachfrage ob Plan noch läuft, sonst gestundete Verfahrenskosten einfordern)'.

    Mittlerweile ist die Jahresfrist rum und es liegen Rückmeldungen der Gläubiger vor, dass entweder keine oder nur teilweise Zahlungen durch den Schuldner erfolgt sind.

    Eigentlich hatte ich gehofft, die Akte nun nach Sollstellung der Gerichtskosten an den Schuldner nicht mehr wiederzusehen...?! :confused:

  • Gestundete Kosten beim Schuldenbereinigungsplan? Hab ich ja noch nie gehört. Nach welcher Vorschrift wurde denn gestundet?

    Der Plan wurde offensichtlich angenommen. Ob die Gebühr nach 2310 GKG anfällt, entzieht sich leider meiner Kenntnis, da das Geschäftsstellentätigkeit sein dürfte.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das schon, aber ich hatte diesen Satz bisher immer so verstanden, dass das vorangegangene gescheiterte Schuldenbereinigungsplanverfahren mit umfasst ist. Deshalb meine Irritation. Wir haben nämlich einige angenommene Pläne, aber dass da mal gestundet wurde, wäre mir neu.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • nun, über die Kostenstundung sollte doch vor ! Durchfürhung des SBP-Verfahrens entschieden sein, sonst würd es doch keinen Sinn machen.
    Das blöde an Deinem Fall ist jedoch, wie ist die Vorschrift über den - einmal unjuristisch bezeichneten "Nachforderungsvorbehalt" anzuwenden....
    Bisher hab ich die Kosten über § 10 KostVfG "erledigt", jedenfalls wenn es ein flexibler Nullplan war und die Kosten regelmäßig gering (heut werden ja eher selten SBP-Verfahren mit 60 oder 70 Gläubigern durchgeführt).
    Mal undogmatisch sondern pragmatisch: ich würd hingucken, wie hoch die Kostenforderung ist und wovon die Planquote bedient werden soll und dann ggfls. den § 10 KostVfG hervorholen....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hallo zusammen,

    ich habe diesen Fall jetzt auch vorliegen:
    Der Schuldnerin wurden die Kosten des Verfahrens über der gerichtl. SBP gestundet, anschließend wurde dieser gerichtlich bestätigt und eine 2-Jahresfrist für den Rpfl :mad: notiert, um die Verlängerung der Stundung zu prüfen (also, ob die Schuldnerin mittlerweile "abbezahlt" hat und nun die GK zahlen kann).

    jetzt frage ich mich aber: WELCHE Kosten denn?

    KV 2310 errechnet sich doch aus "dem Wert der Inso-masse"...? aber die habe ich doch nicht :gruebel: ???

    wie handhabt ihr so was?

  • InsO-Verfahren nicht eröffnet.
    Keine Rpflg-Zust.
    Stundung und etwaige Überprüfung bleibt beim Richter.
    Wertfestsetzung Richter
    Kostensollstellung
    Kosten a. A.
    weglegen
    (wieso RpflG-Zust.?)

  • Das sehe ich anders. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG besteht der Richtervorbehalt u.a. für das Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan. Die Stundungsüberprüfung dürfte nicht mehr unter das Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan fallen, sondern unter die Übertragung nach § 3 Nr. 2 lit. e) RPflG.


    In der Sache wurde die Frage hier schon erörtert:
    Gerichtskosten bei Schuldenbereinigungsplan.

  • Gut !

    analog der max. 4-jährigen Kostennachhaftungsphase nach RSB-Erteilung, bezogen auf die Annahme des SB schlage ich dann also vor hier wie folgt zu verfügen:

    2 Jahre (weglegen).

    Für mehr sehe ich keine Veranlassung, statistisch zählt das Verfahren für den RPflg mangels Eröffnung: null.

    Bei Gerichtskosten von i.d.R. ohenhin nur 12,50 € ggf. zzgl. ZU-Auslagen ab der zehnten ...

    Bei uns werden diese Kosten vom UdG gleich dem Schuldner zum Soll gestellt, bislang ist allerdings auch noch kein Richter auf die Idee gekommen, diese Kosten zu stunden.


    Übrigens Statistik-Frage:

    Bis zu welchem Zeitpunkt bleibt ein Restschuldbefreiungsverfahren Pe§§sy-technisch im erfassten Zählbestand?

    Bis zur > RSB-Erteilung < oder auch darüber hinaus in der sich ggf. anschließenden Kostennachhaftungsphase bis quasi End-Verfügung nach mitunter weiteren 4 Jahren: > weglegen < ?

  • Übrigens Statistik-Frage:

    Bis zu welchem Zeitpunkt bleibt ein Restschuldbefreiungsverfahren Pe§§sy-technisch im erfassten Zählbestand?

    Bis zur > RSB-Erteilung < oder auch darüber hinaus in der sich ggf. anschließenden Kostennachhaftungsphase bis quasi End-Verfügung nach mitunter weiteren 4 Jahren: > weglegen < ?

    Die erste Alternative. Es zählt letzt der Bestand der eröffneten Verfahren. Und ab Erteilung ist es nicht mehr "eröffnet"

    Hinsichtlich der Nachhaftung halte ich mich an den Hamb Kommentar: keine Überprüfung vAw. Der/Die Schuldner/in hat sich bei wesentlichen Veränderungen zu melden.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hinsichtlich der Nachhaftung halte ich mich an den Hamb Kommentar: keine Überprüfung vAw. Der/Die Schuldner/in hat sich bei wesentlichen Veränderungen zu melden.

    Sehr schön. Da sieht man mal wieder, dass es sich lohnt, genau hinzuschauen, das spart ja viel Arbeit. :daumenrau

  • 12,50 EUR.... wech mit dem teil über 10 KostVfg

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • Bei mir geht es auch um die Kostenrechnung bzw. den Wert, den ich zu Grunde legen soll. Der Plan läuft fünf Jahre und monatlich steht ein pfändbarer Betrag von 249,49 Euro zur Verfügung.

    Welchen Wert soll ich nun für die Gebühr nach 2310 GKG nehmen?

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