Anfechtung der Annahme nach einem im Jahr 1999 erteilten Erbschein

  • Folgender Sachverhalt :

    Im Jahre 1999 wurde ein Erbschein erteilt für 8 Erben zu je 1/8 Anteil.

    Die Erben haben in Erbengemeinschaft über einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück verfügt.

    Die Erben hatten auch Kenntnis über Grundbesitz in den neuen Bundesländern seit 1999, dort lief eine Teilungsversteigerung.

    Im Jahr 2006 fechten 6 Erben, darunter der Antragsteller des Erbscheins, die Annahme der Erbschaft bei einem anderen Gericht an.
    Sie hätten angeblich erst durch Schreiben des Gerichts aus den neuen Bundesländern Kenntnis von Ihrer Erbeneinsetzung.

    Was ist nun von mir zu veranlassen ?

  • Kommt mir alles recht unplausibel vor.

    Wenn die 8 Erben in der Vergangenheit bereits in Erbengemeinschaft aufgrund des Erbscheins über Nachlassgrundbesitz (bzw. einen MitEigtAnteil hieran) verfügt haben, setzt dies die Kenntnis von der eigenen Erbenstellung begrifflich voraus. Außerdem ist davon auszugehen, dass alle Erben im Jahr 1999 bereits am Erbscheinsverfahren beteiligt waren.

    Die Anfechtung der Erbschaftsannahme geht somit ins Leere, und zwar, weil der behauptete Anfechtungsgrund nicht besteht und die Anfechtung nicht gegenüber dem zuständigen NachlG erfolgte. Außerdem ist die erklärte Anfechtung ein Widerspruch in sich. Denn wenn es zuträfe, dass die betreffenden Personen erst jetzt von ihrer Erbenberufung erfahren haben, dann wurde erst hierdurch die Ausschlagungsfrist in Gang gesetzt und es bedürfte keiner Anfechtung der -dann überhaupt nicht vorliegenden- Erbschaftsannahme.

    Auch wenn es sich um einen Eigenschaftsirrtum im Sinne der Unkenntnis vom Vorhandensein des Grundbesitzes in den neuen Bundesländern handeln sollte, war dieser Irrtum nach Sachlage nicht kausal für die erfolgte Erbschaftsannahme, wie sich unschwer aus der anderweitigen Grundstücksverfügung ergibt.

    Es besteht somit keinerlei Anlass, den erteilten Erbschein einzuziehen. Dies würde ich den Beteiligten mit entsprechender Begründung mitteilen.

    Liegen die Anfechtungserklärungen denn beim NachlG denn (mittlerweile) überhaupt in der erforderlichen Form vor?

  • Wann war denn der Erbfall?

    Ist der Erblasser Eigentümer des Grundbesitzes in der DDR gewesen oder war er selbst nur in Erbengem. beteiligt?

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  • Der Erbfall war im Jahre 1999.

    Ob der Erblasser selbst Eigentümer war oder in Erbengemeinschaft werde ich morgen im Dienst nachsehen.

    Ist der Erbschein wegen Unrichtigkeit von Amts wegen einzuziehen ?

  • Das spielt keine Rolle, weil der Erbfall erst 1999 eingetreten ist. Die Frage von TL zielte auf eine evtl. Nachlassspaltung für zwischen dem 31.12.1975 und dem 3.10.1990 eingetretene Erbfälle ab.

    Trifft es zu, dass außer dem erbengemeinschaftlichen Grundbesitz in der ehemaligen DDR noch weiterer Grundbesitz vorhanden war, über den die Erben bereits im Sinne von #1 "verfügt" haben?

  • Es gab Grundbesitz in den alten Bundesländern über den bereits die Erbengemeinschaft verfügt hat.

    Fraglich ist mir jedoch noch, ob die Wirksamkeit der Anfechtung von mir zum jetzigen Zeitpunkt geprüft werden muss, oder aber erst wie bei der Ausschlagung die Wirksamkeit erst im Erbscheinsverfahren geprüft werden muss?

  • Der Erbschein ist erteilt, also ist zu prüfen, ob er von Amts wegen nach § 2361 BGB einzuziehen ist. Diese Prüfung ergibt, dass die Anfechtung aus den bereits genannten Gründen keinesfalls durchgreift. Es hat daher mit dem erteilten Erbschein sein Bewenden. Dies würde ich den Beteiligten mit entsprechender Begründung mitteilen.

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