Wie wird eine Brief-/Buchgrundschuld eingetragen?

  • Hey Ihr lieben nochmals kurz ne Frage, eigentlich easy für alle Rechtspfleger und bei uns schon zum Scheitern, da wir nicht so eine Ausbildung haben.

    Wie wird eine Buch-/Briefgrundschuld im Grundbuch eingetragen (vermerkt) ?

    Wenn nur Grundschuld zugunsten ... dasteht,
    ist es dann eine Briefgrundschuld weil nicht steht Grundschuld ohne Brief

    oder ist nur eine Grundschuld die mit Briefgrundschuld gekennzeichnet ist eine Brief-Grundschuld?

    Woraus kann ich im vorliegenden Fall ersehen, wenn nur Grundschuld dasteht, um welche Art es sich handelt?

    Ich danke euch nochmals echt. !! :daumenrau :gruebel: :oops:

  • Zitat von Jave123


    Wenn nur Grundschuld zugunsten ... dasteht,
    ist es dann eine Briefgrundschuld weil nicht steht Grundschuld ohne Brief


    Richtig! Genau das ist der Punkt. Es muss im GB vermerkt werden, wenn kein Brief erteilt wurde (z.B. "Grundschuld ohne Brief" oder einfach nur "brieflos"). Steht gar nichts zum Brief in der Eintragung, dann liegt ein Briefrecht vor.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Steht nur Grundschuld für........
    dann ist es eine Briefgrundschuld

    Steht dagegen Grundschuld ohne Brief für......
    dann ist es eine Buchgrundschuld

    In der Regel ergibt sich aus dem Gesetz eine Briefgrundschuld. Nach § 1116 Abs. 2 Satz 1 kann jedoch die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen werden.

  • Mit anderen Worten: Das Briefrecht ist die gesetzliche Regel, sodass die Tatsache, dass es sich um ein Briefrecht handelt, im Grundbuch nicht zum Ausdruck kommen muss ("Grundschuld zu ..."). Das Buchrecht ist demgegenüber die gesetzliche Ausnahme, die -um wirksam zu werden- ausdrücklich der Grundbucheintragung bedarf ("Grundschuld ohne Brief zu ...").

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