Ausschlagungsfrist (noch) gehemmt?

  • Ich bekomme als FamG heute folgende Sache auf den Tisch:

    Am 08.07.2009 erscheint die allein sorgeberechtigte Mutter einer mdj. Erbin bei dem hiesigen Nachlassgericht und Erklärt namens des Kindes die Ausschlagung nach dem väterlichen Großvater. Das hiesige NLG wird dabei im Wege der Rechtshilfe für das zuständige NLG in X tätig.
    Die KM gibt an, seit dem 01.07.2009 Kenntnis von der Erbschaft zu haben.

    Die Ausschlagung enthält u.a. die folgende Passage:

    "Ich beantrage bei dem zuständigen Familiengericht, diese Erklärung zu genehmigen. Das Nachlassgericht wird gebeten, diesen Antrag an das zuständige Gericht weiterzuleiten."

    Nun hat aber leider weder das hiesige NLG aus der AR-Akte noch das zust. NLG X die Sache nach hier weitergeleitet.
    Das Ganze wird jetzt bekannt, nachdem das NLG X hier um Mitteilung des Sachstandes wegen der familiengerichtlichen Genehmigung nachgefragt hat und wir feststellen mussten, dass wir noch keinen Vorgang haben.

    Meine Fragen dazu an Euch NL-Experten:

    1. Ist die Ausschlagungsfrist jetzt abgelaufen oder ist sie irgendwie noch gehemmt? Wenn ja, seit wann?
      .
    2. Wenn die Frist abgelaufen sein sollte, seht Ihr eine Möglichkeit der Heilung bzw. eine Möglichkeit, das Erbe doch noch los zu werden (z.B. Anfechtung der Annahme)?
      .
    3. Sollte das FamG unabhängig von der (Un-)Wirksamkeit der Ausschlagung die Genehmigung jetzt (nach Ermittlung der Überschuldung) genehmigen?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nach meiner Ansicht ist die Ausschlagungsfrist gehemmt (§ 1944 Abs.2 S.2 BGB i.V.m. § 206 BGB). Denn der Genehmigungsantrag ist ja beim zuständigen Amtsgericht (!) eingegangen. Aber selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde ich eine Hemmung nach den genannten Vorschriften bejahen. Der Fehler des Gerichts kann nicht dazu führen, dass eine Frist zu Lasten des Kindes abläuft.

  • Das klingt gut! :daumenrau

    Unser NLG ist ebenfalls dieser Meinung. Dann werde ich mal in X anrufen und fragen, ob das dort auch so gesehen wird...

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ach, mir fällt da gerade noch was ein:

    Ist für mein Genehmigungsverfahren wohl noch das FGG anwendbar (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG)? Ich würde zu "ja" tendieren, weil es mir merkwürdig erschiene, einerseits die Fristhemmung seit Juli anzunehmen, andererseits aber dann zu sagen, dass das Genehmigungsverfahren erst jetzt eingeleitet wurde.

    Ulf

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  • Unser NLG ist ebenfalls dieser Meinung. Dann werde ich mal in X anrufen und fragen, ob das dort auch so gesehen wird...


    Der Vollständigkeit halber ergänze ich hierzu, dass auch die Kollegin am NLG in X diese Auffassung vertritt, so dass ich jetzt ein "normales" Genehmigungsverfahren bzgl. der Ausschlagung durchführe - allerdings noch nach FGG.

    Dank an Cromwell für die Hilfe! :daumenrau

    Ulf

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  • Ich mag meine Fallkonstellation mal kurz hier anschließen:
    Die Betreuerin gibt an seit 10.07.2013 vom Anfall der Erbschaft Kenntnis zu haben (obwohl das gerichtliche Schreiben hierüber vom 07.06.2013 datiert) und schlägt für die Betreute am 17.07.2013 aus.
    In der Ausschlagungserklärung wurde wie üblich der Genehmigungsantrag an das Betreuungsgericht mit aufgenommen.
    Das Betreuungsgericht übersendet mir die Genehmigung vom 09.10.2013 (rechtskräftig seit 30.10.2013) mit dem Hinweis, dass der Antrag auf Genehmigung beim Betreuungsgericht erst am 12.08.2013 eingegangen ist. Die Betreuerin lässt sich Zeit bis zum 14.11.2013 die Genehmigung an das Nachlassgericht zu übersenden.

    Ist das hier nicht ein gleich gelagerter Fall? Der Antrag auf Genehmigung ist doch bereits in der Erbausschlagung gestellt. Das Nachlassgericht hat diesen offenbar nicht zügig weitergeleitet. Gehe ich recht in der Annahme dass die Frist hier seit dem 17.07.2013 gehemmt war, die Genehmigung also noch in der Frist einging?

  • Die Ausschlagung wurde beim Wohnortgericht des Betreuten erklärt (wo auch dessen Betreung läuft) und mir dann als zuständiges Nachlassgericht übersandt. In dem Schreiben ist übrigens der Hinweis enthalen, dass der Antrag an das Betreuungsgericht weitergeleitet wurde. Warum dieser erst einen knappen Monat später dort ankam (obwohl es ja nur einmal quer über den Flur musste) weiß ich nicht.
    Der Antrag dürfte somit beim zuständigen AMTSgericht mit der Ausschlagunserklärung wirksam eingegangen sein?! Auf den eigentlichen Zugang beim BETREUUNGSgericht kommt es dabei doch nicht an, oder?!

  • Die Frist ist mit Zugang beim Betreuungsgericht gehemmt. Da hier das die Ausschlagung und den Antrag aufnehmende Amtsgericht identisch mit dem Betreuungsgericht ist, ist die Frist bereits mit Protokollierung des Antrags gehemmt. Das der Antrag nicht schnell in die richtige Unterabteilung des Amtsgerichts gelangt ist, ist dabei unerheblich.

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