Ich bekomme als FamG heute folgende Sache auf den Tisch:
Am 08.07.2009 erscheint die allein sorgeberechtigte Mutter einer mdj. Erbin bei dem hiesigen Nachlassgericht und Erklärt namens des Kindes die Ausschlagung nach dem väterlichen Großvater. Das hiesige NLG wird dabei im Wege der Rechtshilfe für das zuständige NLG in X tätig.
Die KM gibt an, seit dem 01.07.2009 Kenntnis von der Erbschaft zu haben.
Die Ausschlagung enthält u.a. die folgende Passage:
"Ich beantrage bei dem zuständigen Familiengericht, diese Erklärung zu genehmigen. Das Nachlassgericht wird gebeten, diesen Antrag an das zuständige Gericht weiterzuleiten."
Nun hat aber leider weder das hiesige NLG aus der AR-Akte noch das zust. NLG X die Sache nach hier weitergeleitet.
Das Ganze wird jetzt bekannt, nachdem das NLG X hier um Mitteilung des Sachstandes wegen der familiengerichtlichen Genehmigung nachgefragt hat und wir feststellen mussten, dass wir noch keinen Vorgang haben.
Meine Fragen dazu an Euch NL-Experten:
- Ist die Ausschlagungsfrist jetzt abgelaufen oder ist sie irgendwie noch gehemmt? Wenn ja, seit wann?
. - Wenn die Frist abgelaufen sein sollte, seht Ihr eine Möglichkeit der Heilung bzw. eine Möglichkeit, das Erbe doch noch los zu werden (z.B. Anfechtung der Annahme)?
. - Sollte das FamG unabhängig von der (Un-)Wirksamkeit der Ausschlagung die Genehmigung jetzt (nach Ermittlung der Überschuldung) genehmigen?