BGB-Gesellschaft, Anteilsübertragung

  • Eine BGB-Gesellschaft besteht aus Vater und drei Kindern (Niederländer). Vater stirbt und wird beerbt durch Ehefrau und die drei Kinder. Nach dem Gesellschaftsvertrag wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit seinen Erben fortgesetzt. In einer Gesellschafterversammlung übertragen die Mitglieder der Gesellschaft den Gesellschaftsanteil des verstorbenen Vaters auf eine niederländische B.V (vergleichbar mit einer deutschen GmbH). Sämtliche Mitglieder der BGB-Gesellschaft beantragen die Berichtigung des Grundbuchs. Vorgelegt sind ein Erbschein, die formlose Niederschrift über die Gesellschafterversammlung bezüglich der Anteilsübertragung und der Berichtigungsantrag sämtlicher BGB-Gesellschafter in notariell begl. Form. Ist ggf. in analoger Anwendung von § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB die Vorlage der Niederschrift der Gesellschafterversammlung mit der Übertragung des Gesellschafteranteils zu verlangen oder reichen die vorhandenen Unterlagen zur Eintragung der BGB-Gesellschaft, die jetzt besteht aus drei Kindern und der B.V., aus?:(

  • Wenn Du eine Berichtigungsbewilligung in der Form des § 29 GBO von allen Beteiligten hast (einschließlich BV mit Vertretungsnachweis), die Erbscheinsausfertigung und die UB vorliegt, würde ich eintragen.
    Eine notarielle Niederschrift über die Gesellschafterversammlung und die Übertragung kannst Du wohl nicht verlangen, da die Übertragung formfrei möglich ist.
    Schau mal die Threads über die BGB-Gesellschaft rein.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Wie Sternensucher. Die Übertragung eines GbR-Anteils ist formfrei, auch wenn grundstücke zum Gesellschaftsvermögen gehören. Nur wegen des Grundbuchverfahrensrechts bedarf es zumindest öffentlicher Beglaubigung.

    Ich vermisse noch einen Vertretungsnachweis bzgl. der B. V., falls der von einem niederländischen Handelsregister oder Notar stammt, mit Apostille.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wie Sternensucher. Die Übertragung eines GbR-Anteils ist formfrei, auch wenn grundstücke zum Gesellschaftsvermögen gehören. Nur wegen des Grundbuchverfahrensrechts bedarf es zumindest öffentlicher Beglaubigung.

    Ich vermisse noch einen Vertretungsnachweis bzgl. der B. V., falls der von einem niederländischen Handelsregister oder Notar stammt, mit Apostille.


    Von einem deutschen Notar aber ohne Apostille;) (hatte ich fast vergessen).

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Guten Morgen,

    die Eigentümer GbR besteht aus den Gesellschafter A, B und C.
    A verstirbt, wird allein beerbt von C. Die Gesellschaft wird (so der Vortrag in der eingereichten not. Urkunde) bei Tod nicht aufgelöst, sondern mit den Erben fortgeführt.
    Und zwar im Innenverhältnis: B zu 40% und C (nachdem er A allein beerbt hat) zu 60%.

    Um das Vermächtnis von A zu erfüllen, überträgt C teilweise seinen Gesellschaftsanteil an B, so dass beide zu je 50% berechtigt sind und beide geben entsprechende Berichtigungsbewilligung ab.

    Meine Fragen:

    1. Muss ich mir den Gesellschaftsvertrag und/oder eine Sterbeurkunde von A vorlegen lassen, damit nachgewiesen ist, dass die Gesellschaft mit dem Erben fortgeführt wird?
    2. Was trag ich in Abt. I als Grundlage ein? Den Erbschein und zusätzlich noch Anteilsübertragung? Oder interessiert uns das gar nicht?

    Danke!

  • Der Umgang mit dem Tod eines Gesellschafters der GbR wurde in den letzten Monaten häufiger besprochen. Schon mal die Suche (z.B. Suchworte "Tod GbR") benutzt?!?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Umgang mit dem Tod eines Gesellschafters der GbR wurde in den letzten Monaten häufiger besprochen. Schon mal die Suche (z.B. Suchworte "Tod GbR") benutzt?!?

    Selbstverständlich.
    Evtl. war ich heute im Stress aber zu blöd die passenden Suchbegriffe einzugeben oder hab die für mich entscheidenden Stellen überlesen. Neuer Versuch am Montag (hoffentlich dann in Ruhe).
    Sorry.

  • Wenn man die Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines Gesellschafters grundsätzlich für möglich hält:

    Der Gesellschaftsvertrag muss vorgelegt werden: Nachweis, dass die GbR nicht aufgelöst wurde. Das ist nicht anders als vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR.

    Falls der vorstehende Nachweis geführt wurde, ist die vermächtnisweise Anteilsverschiebung zwischen B und C nicht eintragungsfähig (OLG München Rpfleger 2005, 530 m. Anm. Demharter).

  • Wenn man die Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines Gesellschafters grundsätzlich für möglich hält:

    Der Gesellschaftsvertrag muss vorgelegt werden: Nachweis, dass die GbR nicht aufgelöst wurde. Das ist nicht anders als vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR.

    Falls der vorstehende Nachweis geführt wurde, ist die vermächtnisweise Anteilsverschiebung zwischen B und C nicht eintragungsfähig (OLG München Rpfleger 2005, 530 m. Anm. Demharter).


    Wenn aber nun - wie desöfteren - kein schriftlicher Vertrag vorliegt - dann doch eidesstattliche Versicherung ??

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Dieses Problem bestand schon immer und es wurde nicht durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR oder das Inkrafttreten des ERVGBG irgendwie tangiert oder verändert.

    Nachweise bei Demharter (28. Aufl.) § 22 Rn. 41, 42.

  • Ich habe dazu folgenden Fall:

    Im Grundbuch eingetragen ist die Z GbR bestehend aus den Gesellschaftern A, B und C.

    A ist verstorben.

    Eingereicht wird eine Urkunde aus dem Jahr 2014 in der A seinen GbR-Anteil - aufschiebend bedingt - an Y überträgt. Bedingungseintritt ist der Tod des A.

    UB ist beigefügt.

    Hinsichtlich des Bedingungseintritts wird eine begl. Abschrift der Sterbeurkunde sowie auf den beim hiesigen Nachlassgericht vorliegende Nachlassangelegenheit verwiesen.

    Der damals beurkundende Notar beantragt unter Bezugnahme auf § 15 GBO die Grundbuchberichtigung hinsichtlich des Anteils des A .

    Müssen nunmehr zusätzlich noch die Berichtigungsbewilligungen der weiteren Gesellschafter B (bzw. dessen Erben - siehe unten zu PS b), C und Y nebst eidesstattlicher Versicherung eingereicht werden, dass zwischenzeitlich keine weiteren Gesellschafter eingetreten sind bzw. es sich bei B, C und nunmehr Y die einzigen Gesellschafter sind?

    PS:

    a) Im Grundbuch ist zu Lasten des Anteils des A eine Verfügungsbeschränkung gemäß § 161 BGG zugunsten Y bereits 2014 eingetragen worden.
    b) zeitlich vor A ist bereits auch Gesellschafter B verstorben. Bezüglich B regelt der Gesellschaftsvertrag, dass der Gesellschafter mit dem Tod ausscheidet und der Anteil den Übrigen anwächst.

    Danke für die Überlegungen und Hilfen.

    "Zieh`n längs Rudi" :teufel:

    Einmal editiert, zuletzt von lumpi (21. Dezember 2018 um 10:39)

  • ....Müssen nunmehr zusätzlich noch die Berichtigungsbewilligungen der weiteren Gesellschafter B (bzw. dessen Erben - siehe unten zu PS b), C und Y nebst eidesstattlicher Versicherung eingereicht werden, dass zwischenzeitlich keine weiteren Gesellschafter eingetreten sind bzw. es sich bei B, C und nunmehr Y die einzigen Gesellschafter sind?..... Bezüglich B regelt der Gesellschaftsvertrag, dass der Gesellschafter mit dem Tod ausscheidet und der Anteil den Übrigen anwächst...

    Sieht denn der Gesellschaftsvertrag vor, dass A seinen Anteil an einen Außenstehenden (Y) ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter übertragen kann und in welcher Form ist er errichtet ?

    Das DNotI führt zur Anteilsübertragung im Gutachten vom 12.08.2010, geändert am 24.05.2012, Gutachtennummer: 103796, DNotI-Report 16/2010, 145 ff.
    https://www.dnoti.de/gutachten/inde…0c5?mode=detail
    aus:
    „Ist die Übertragung der Gesellschafterstellung nach dem Gesellschaftsvertrag ohne Mitwirkung der übrigen Gesellschafter möglich, ist zum einen die Bewilligung des Altgesellschafters bzw. die Zustimmung des Neugesellschafters erforderlich (§§ 19, 22 Abs. 2 GBO). Zum anderen muss der Inhalt des Gesellschaftsvertrages, aus dem sich die Zulässigkeit der Mitgliedschaftsübertragung ergibt, in der Form des § 29 GBO vorgelegt werden (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rn. 982; zu etwaigen Nachweissurrogaten bei nicht formgerechtem Gesellschaftsvertrag: BayObLGZ 1992, 259 = DNotZ 1993, 394; Hügel/Wilsch, GBO, § 35 Rn. 141). Trifft dagegen – wie im vorliegenden Fall – der Gesellschaftsvertrag keine Sonderregelung zur Mitgliedschaftsübertragung, muss dem Grundbuchamt die Berichtigungsbewilligung aller Gesellschafter der GbR (§ 19 GBO) und die Zustimmung des neuen Gesellschafters (§ 22 Abs. 2 GBO) in öffentlich beglaubigter Form (§ 29
    GBO) nachgewiesen werden (Böhringer, Rpfleger 2009, 537, 541; Meikel/Hertel, § 29 Rn. 149).“

    Dieses Gutachten ist bei Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.12.2018, Sonderbereich Gesellschaftsrecht, RN 60 im Zusammenhang mit den erforderlichen Nachweisen und der Frage, ob ein Nachweis über die Nichtabänderung des Gesellschaftsvertrags erforderlich ist, zitiert.

    Zur Zulässigkeit der aufschiebend bedingten Anteilsübertragung s. das Gutachten des DNotI vom 10.07.2015, Gutachtennummer: 140589, erschienen im DNotI-Report 13/2015, 97 ff.
    https://www.dnoti.de/gutachten/index.html?&pageIndex=32

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • In dem Vertrag handeln die seinerzeit (2014) einzigen Gesellschafter A, B und C. Diese versichern anfangs der Urkunde, dass sie die einzigen Gesellschafter sind.

    Der bedingten Anteilsübertragung haben somit alle damaligen Gesellschafter zugestimmt, die Anteilserwerberin hat an der Beurkundung ebenfalls mitgewirkt.

    Insoweit kann doch nunmehr - unabhängig vom zwischenzeitlichen Tod des B - die Berichtigung erfolgen, oder?

    Auch der vorherige Tod des B dürfte keine Auswirkungen haben, da alle Gesellschafter für diesen Fall vereinbart haben, dass dieser Anteil den weiteren Gesellschaftern anwächst und B mit dem Tode aus der Gesellschaft ausscheidet.

    Oder besteht meinerseits ein Denkfehler?

  • Oder ist hier - da B vor A verstorben ist - zunächst die Grundbuchberichtigung nach B zu beantragen und zu vollziehen (Ausscheiden und Anwachsung an A und C) und sodann die Anteilsübertragung aufgrund des Todes von A auf Y eintragungsfähig?

    Der Notar hat bisher nur die Berichtigung aufgrund der Anteilsübertragung beantragt unter Vorlage der UB aus dem Jahr 2014. Der vorherige Tod des B scheint ihm nicht bekannt zu sein.

    Danke für die Hilfe

  • ...Danke für die Hilfe

    Nur nicht von mir.

    Wie hier ausgeführt,
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…740#post1039740
    befasse ich mich nicht mit Sachverhalten, die unvollständig dargestellt werden.

    Bislang hast Du ausgeführt, dass A seine Gesellschaftsanteil auf Y übertragen hat und nachgefragt, ob nunmehr zusätzlich noch die Berichtigungsbewilligungen der weiteren Gesellschafter B (bzw. dessen Erben) und C und Y nebst eidesstattlicher Versicherung, dass zwischenzeitlich keine weiteren Gesellschafter eingetreten sind bzw. es sich bei B, C und nunmehr Y die einzigen Gesellschafter sind, eingereicht werden müssen.

    Jetzt führst Du aus, dass bei der Anteilsübertragung die Gesellschafter A, B und C gehandelt haben und die Anteilserwerberin Y mitgewirkt haben.

    Das setzt eine erneute Befassung mit dem Vorgang voraus; allerdings nicht durch mich…:teufel:

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ja, mein Fehler :(

    Was ein fehlender Halbsatz (bei der Beurkundung der Anteilsübertragung 2014 haben alle Gesellschafter der GbR mitgewirkt) alles bewirken kann.

    Die Nachfrage zu den Bewilligungen bezog sich auf potentielle neue Gesellschafter zum heutigen Tage (Antragseingang).

    Es war kurz vor dem Urlaub im Dezember. Deswegen die ungenaue Wiedergabe.

    Mein Fehler. Ich gelobe Besserung.

    "Zieh`n längs Rudi" :teufel:

    Einmal editiert, zuletzt von lumpi (15. Januar 2019 um 13:32)

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