falsche Wohungsgröße - unrichtige Teilungserklärung ?

  • Hallo liebe GB Kollegen,

    ich mache ZVG und habe einen Antrag auf Aufhebung des Verfahrens.

    Bergündung: Die Teilungserklärung ist unrichtig, da die Größe der zu versteigernden Wohnung falsch ist. In der Teilungserklärung stand 85, tatsächlich sind es aber nur 82 qm.

    Habe keine Rechtsprechung zu so einem Schwachsinn *sorry* gefunden. Nur dass bei Verkauf einer ETW und entsprechenden Abweichungen bei der Größe uU Regressansprüche bestehen.

    Die Summe der MEA ergibt 1 und daher werde ich mich nicht um den Einwand des Schuldners kümmern. Aber vielleicht hat ja jemand noch ´ne Begründung wieso Teilungserklärungen bestand hat trotz unrichtiger Wohnflächengröße, was im Übrigen gar nicht wirklich sicher ist.
    Den nur der 1 Jahr später abgeschlossenen Mietvertrag weist eben weniger Wohnfläche aus. Der Eigentümer, der die Teilungserklärung abgab, war auch der Vermeiter und jetztige quertreibende Schuldner.

  • Wenn die Flächenangabe in der Teilungserklärung und die tatsächliche Wohnungsfläche nicht übereinstimmen, entsteht trotzdem das gebaute Sondereigentum, soweit die erforderliche Abgrenzung zwischen den verschiedenen Sondereigentumseinheiten und zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum zweifelsfrei erkennbar ist. Es kann hier m.E. nichts anderes gelten, als wenn abweichend vom Grundriss gebaut wird (für diesen Fall vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 1294). Im vorliegenden Fall wird es sich allerdings wohl so verhalten, dass in Übereinstimmung mit den Plänen gebaut wurde und lediglich die Fläche falsch berechnet wurde. Wieso dies die Entstehung des WEG und des betreffenden SE hindern soll, ist nicht ersichtlich.

  • Also ich habe bisher noch keine Teilungserklärung gesehen, in der die Wohnfläche in mò angegeben ist. Ist das sonst üblich?
    In der TE stehen doch normalerweise nur die Miteigentumsanteile drin, oder?
    Und vor allem: Wie kommt denn der Schuldner auf die seiner Meinung nach richtige Wohnfläche?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Teilweise wird hier schon in den Teilungserklärungen auch die ungefähre Größe der Wohneinheiten angegeben oder auf die beigefügte Wohn- und Nutzflächenberechnung Bezug genommen.

    Dennoch ist der Plan m.E. maßgeblich und nicht die Größenangabe. Stimmen Plan und Bauausführung überein, dann ist das WE entsprechend der Teilungserklärung entstanden.

    Ulf

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  • Die Leute kommen auf Ideen. Selbstverständlich ist die Teilungserklärung wirksam und WEG entstanden. Die Wohnung ist eindeutig bestimmbar und somit versteigerbar. Lediglich der Sachverständige sollte für die Erstellung seines Gutachtens auf die mögliche Größenabweichung hingewiesen werden, da sie u.U. wertmäßig zu berücksichtigen ist.

  • Die Größe der Wohnung gehört weder zum Prüfprogramm des Grundbuchrechtspflegers, noch muss sie in der TE überhaupt angegeben sein.

    Es mag sein (und ist im Regelfall auch so), dass die Wohnfläche in direktem Bezug zur Größe des Miteigentumsanteils steht. Nachdem letzterer aber de lege lata frei wählbar ist, handelt es sich hierbei nur um die wirtschaftliche Frage, ob ich die Wohnung X mit einer Wohnfläche Y und dem MEA Z kaufen/mieten will.

    Rechtlich ist die Größe egal. Entscheidend ist, dass die TE und die Pläne bezüglich des Sondereigentums übereinstimmen und das Sondereigentum ausreichend bestimmt und abgeschlossen ist. Und daran ist ja im Regelfall nicht zu rütteln.

    Insoweit sehe ich keine rechtserhebliche Unrichtigkeit der Teilungserklärung.

    Annex: Wenn der Herr das Grundstück A zu 1000 qm kauft und sich später herausstellt, dass es nur 990 qm sind, ist am Kauf und der Übereignung auch nichts zu rütteln.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Dass die Wohnungsgröße nicht Teil der Bewilligung ist und auch nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuches teilnimmt, ist auch Auffassung des Kompaktkommentars von Riecke/Schmid, Bearbeiter Schneider, WEG, § 7 Rn 17; bejaht wird hier auch, dass keine Grundbuchberichtigung zu erfolgen hat (s.a. Röll, Rpfleger 1994,501; anderer Ansicht wohl nur LG Passau, Rpfleger 1994, 500). Dennoch wird die qm-Angabe gerne im Hinblick auf die Lasten- und Kostentragungsverpflichtung aufgeführt, zwingend notwendig ist dies jedoch nicht.

  • Dass die Wohnungsgröße (ebenso wie die Grundstücksgröße) nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnimmt, dürfte sich von selbst verstehen. Wenn die Wohnung bzw. das Grundstück nur eine gewisse Quadratmeterzahl hat, dann kann ich gutgläubig aus naheliegenden Gründen auch nicht "mehr" erwerben, weil dieses "Mehr" in realiter eben nicht existiert.

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