Hinterlegung nach § 853 ZPO - Verteilungsverfahren § 872 ZPO

  • hallo,
    folgender Fall:
    ich hab ne mega fette Hinterlegungsakte, es sind zig Pfändungen erfolgt und der Drittschulder (Mieter) hinterlegen jeden Monat die Miete bei mir. Bzw. mittlerweile nicht mehr, weil die Zwangsverwaltung betrieben wird.
    Es geht jetzt um den bisher hinterlegten betrag.
    Diese reicht nich aus um alle Gläubiger zu befriedigen.
    Die Gläubiger untereinander haben sich alle einverstenden erklärt, dass die Auszahlung an die drei erstrangigen erfolgt. Die einzige Zustimmung die fehlt ist die des Schuldners. Die versuchen wir schon seit einem Jahr zu bekommen. Aber mittlerweile lebt er auch noch in Athen, sodass das wohl nie klappen wird...
    und jetzt steht wohl oder übel das Verteilungsverfahren an.
    Mein Problem ist jetzt, was muss ich als Hinterlegungsstelle machen, damit das Verteilungsverfahren beim Zwangsvollstreckungsrechtspfleger beginnen kann.
    Also mein Problem ist ein rein praktisches.
    Was muss ich verfügen, oder muss ich einen Beschluss machen, etc...???

    Vllt kann mir einer helfen??

    Vielen Dank schon mal

  • [FONT=Arial (W1)]Nichts ist zu verfügen und nichts ist zu beschließen(, wenn das Verfahren richtig läuft, ein wenig nur, wenn das Verfahren nicht stimmt.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Wenn das Verfahren richtig eingeleitet wurde, hat der Drittschuldner die Hinterlegung dem zuständigen Gericht angezeigt. Das Verteilungsverfahren ist ein Amtsverfahren, das zuständige Gericht hat es einzuleiten. [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Um so eine von Anfang an in die richtigen Bahne zu leiten, empfiehlt es sich bei der Antragstellung ein Hinweis auf § 853 2. Halbsatz ZPO, nämlich die Verpflichtung, dem zuständigen Gericht die Hinterlegung anzuzeigen, da sonst die rechtliche Wirkung nicht eintritt. Man spart sich mit diesem Hinweis spätere Umstände, wie die oben geschilderten.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Sollte im vorliegenden Fall die Anzeige noch nicht erfolgt sein, könnte der Hinterleger darauf hingewiesen werden. Eine Aktenübersendung an das Gericht, an dem die Verteilung durchgeführt wird, ist nicht erforderlich, ein Masseverzeichnis und (erfahrungsgemäß) der vorsorgliche Hinweis, dass Hinterlegungszinsen nicht der zu verteilenden Masse zugeschlagen werden dürfen, sollten ausreichend sein.[/FONT]

  • Die Aktenübersendung an das Verteilungsgericht dürfte aber zur Erfassung der beteiligten Gläubiger sinnvoll sein, bzw. die Aushändigung der vom DS überreichten PfÜBse. Die Anzeige der Sachlage nach § 853 ZPO (=mehrfache Pfändung) schreiben die Drittschuldner ja schon in den Hinterlegungsantrag, so erfolgt die Einleitung des VV hier auf Grund Aktenvorlage der Hinterlegungsabteilung. Ich bin noch nie auf die Ideee gekommen, dass hier eine besondere, weitere Miteilung des DS an das Verteilungsgericht notwendig sein könnte.

  • In der Hinterlegungsakte befinden sich nur Abschriften der Pfüb´s, also Wissen aus zweiter Hand. Bezüglich Mitteilungspflicht des DS bitte nachlesen, steht im Gesetz und nicht die Begründung der Hinterlegung mit der Anzeig der Hinterlegung verwechseln.

  • Ich muss diesen Plot doch nochmal aufgreifen, bin etwas verwirrt: in § 853 ZPO steht, dass der Drittschuldner die Sachlage dem Amtsgericht anzuzeigen hat. Ist damit das Vollstreckungsgericht gemeint, welches das Verteilungsverfahren durchführt oder die Hinterlegungsstelle. In den Kommentaren steht jedenfalls, dass die Hinterlegungsstelle gemeint ist. Aber das macht doch keinen Sinn; hinterlegt werden kann doch immer nur, wenn der Hinterlegungsstelle die Sachlage angezeigt wird.

  • Aus brandaktuellem Anlass möchte ich gern hierzu folgendes Schreiben:
    ich habe gerade den Zurückweisungsbeschluss unseres Landgerichtes auf die Beschwerde gegen die Nichteinleitung des Verteilungsverfahrens auf dem Tisch ,worin es heißt:
    Die Einleitung des Verteilungsverfahrens war abzulehnen, weil eine wirksame schuldbefreiende Hinterlegung nicht vorliegt, denn hierfür wäre die vollständige Anzeige der Sachlage durch den Drittschuldner konstitutiv.
    In seiner Anzeige hat der Drittschuldner die Mehrfachpfändung unter Aushändigung aller ihm zugestellter Pfübse sowie das Nähere über seine Schuld vorzutragen, insbesonder Art und Höhe der gepfändeten Forderung darzulegen. Zeigt der Drittschuldner nicht oder nur unzulänglich an, welche Forderung gepfändet worden ist und was mithin und für wen zur Hinterlegung gelangt, kann eine Verteilung der hinterlegten Geldbeträge nicht stattfinden.
    Mir stehen ehrlich die Haaare zu Berge:
    jeder sieht, dass hier seit 2 Jahren Arbeitseinkommen- denn das ist gepfändet hinterlegt wird- alle Beteiligten sind involviert, die Pfübse liegen vor- und ich hab jetzt auf einmal keine wirksame Hinterlegung und häufel hier nutzlos Geldberge an!
    Das Verteilungsverfahren war zurückgewiesen worden, weil der Kollege keine brauchbaren Forderungsaufstellungen erhalten hatte.

  • Hoffentlich versteht einer, dass ich nocheinmal auf meinen obigen Beitrag zurückkommen muss:
    wenn mir das LG jetzt- nach 2 Jahren des Bemühens des Vollstreckungskollegen um einen Verteilungsplan in seinem Beritt - sagt, es sei keine wirksame Hinterlegung mangels vollständiger Anzeige der Sachlage durch den Drittschuldner zu Beginn der Hinterlegung erfolgt, müsste ich doch den gesamten hinterlegten Betrag in einem Rutsch an den Drittschuldner zurückzahlen und absofort keine Hinterlegung mehr annehmen. Versteht das einer?
    Zu Beginn der Hinterlegung hatte ich seinerzeit die Pfübse aufgelistet , die Gläubiger informiert und die Pfändung von Arbeitseinkommen war eindeutig.
    Ich habe die Gläubiger aufgefordert, Freigaben zu erteilen- es rührt sich nichts.
    Wie ist hier der Schuldner zu schützen, dessen pfändbares Arbeitseinkommen ich hier horte?

  • War vielleicht die Berechnung der zu verteilenden Beträge wegen Zusammentreffen von gewöhnlicher und Unterhaltspfändung so kompliziert ? Wenn da der DS nicht richtig mitwirkt, kann man natürlich nicht verteilen. DIe Forderungsaufstellungen der Gl. interessieren nach § 874 III ZPO eigentlich nicht.
    Aus der Nummer kann man nur noch rauskommen, wenn
    a) der Drittschuldner nach der Rücküberweisung die geforderte Anzeige der Sachlage mit einem neuen Hinterlegungsantrag erstellt, denn die Pfändungen sind doch wohl auch mit den aufgelaufenen Beträgen noch nicht vollständig zu bezahlen
    oder
    b) Du unzulässigerweise nach Deiner PfüB- Übersicht einen Auszahlungsvorschlag für die aufgelaufene Masse machst. Dem müssten aber alle einschl. Schuldner und Drittschuldner zustimmen, daran wird es scheitern....

    Für die künftigen Pfändungsbeträge muss allerdings ein korrekter neuer HL-Antrag gestellt werden.

  • Danke für Deine Antwort.
    zu b) hast Du völlig Recht- Ruhe an der Front.

    Insgesamt mag mein Fall- der in all meinen Arbeitsjahren ähnlich und gut gelaufen ist, allen zur Warnung gereichen, wenn man allzu dienstleistungseifrig den ungeübten Drittschuldnern die Arbeit abnehmen und bei den Formalien helfen möchte.

  • ...
    b) Du unzulässigerweise nach Deiner PfüB- Übersicht einen Auszahlungsvorschlag für die aufgelaufene Masse machst. ....



    Was soll daran unzulässig sein ? Es ist derHL-Stelle unbenommen, den Bet. bei einer Einigung behilflich zu sein.
    Wenn die sich jetzt nicht rühren, ist die Sache für die HL-Stelle bis auf weiteres erledigt, so wie bei Hinterlegungen aus anderen Rechtsgründen als § 853 ZPO. Wenn weder Bewilligungen noch rechtskr. Entscheidungen vorgelegt werden, bleibt das Geld hinterlegt.

  • Unzulässig war nicht der richtige Ausdruck, aber viele Kollegen würden es nicht tun.
    Da aber hier das LG die Annahmevoraussetzungen für nicht gegeben ansah, müsste Elfi doch auch ohne Antrag zurückzahlen. Ich würde die als empfangsberechtigt benannten Beteiligten einschl. Schuldner darauf hinweisen, dass die Einzahlung bei Gericht keine (schuldbefreiende) Wirkung einer Hinterlegung hatte. Mit einfachen Worten für den Drittschuldner: Er ist weiterhin zur restl. Gehaltszahlung unter Beachtung der Pfändungen verpflichtet und möge eine Bankverbindung zur Rücküberweisung mitteilen.

  • Das LG hat gesagt, dass die Voraussetztungen für ein Verteilungsverfahren nicht vorliegen, denn dafür wäre erforderlich gewesen:
    1) Hinterlegung
    2) Anzeige.
    Punkt 2 ist unterblieben. Die Hinterlegung ist als solche nicht unzulässig. Es hätte zu der HL noch etwas hinzukommen müssen, nämlich Punkt 2.

    Ich hätte daher erhebliche Bedenken, das Geld wieder an den Hinterleger zurückzuzahlen, und würde als HL-Stelle jetzt gar nichts veranlassen (höchstens den Bet. einen Auszahlungsvorschlag machen, wenn ich der Meinung wäre, das hätte Sinn).

  • das Landgericht hat genau gesagt, eine wirksame Hinterlegung als Voraussetzung zur Durchführung des Verteilungsverfahrens liege nicht vor,
    weil der Gläubiger in Spalte 4 des HL Antrags nur 2 Gläubiger notiert hatte, ( mir jedoch eine Vielzahl der Pfübse beigelegt hatte, die ich dann in eine Gläbigerliste aufgenommen habe)
    und weil der Drittschuldner im HL Antrag nicht die Beschafffenheit der gepfändeten Forderung angegeben habe( er hätte also Arbeitseinkommen schreiben sollen, was anhand der Pfübse nun eigentlich eindeutig war).
    die Benachrichtigung an die Gläubiger über die erfolgte Hinterlegung ist durch den Drittschuldner in einigen Fällen unterblieben- eine Gläubigerliste hatte jedoch ich an alle geschickt.
    Nach den Vorschriften der Hinterlegungsordnung ist eigentlich die Rücküberweisung /Herausgabe an den Einzahler nicht möglich, weil mit der Annahmeanordnung Verstrickung eingetreten ist.

  • ist die Entscheidung des Landgerichts veröffentlicht?
    bei meiner Suche hab ich nur die Entscheidung des OLG Köln vom 04.07.1997 gefunden und dort heißt es, dass die Anzeige gemäß § 853 ZPO gegenüber der Hinterlegungsstelle zu erfolgen hat...

    die Anzeige des Drittschuldners hat doch gegenüber dem Vollstreckungsgericht zu erfolgen - oder nicht.

    eine entsprechende Entscheidung wäre für mich sehr hilfreich, da aus dem Gesetzestext ja nicht eindeutig hervor geht - wem gegenüber die Anzeige nach § 853 ZPO zu erfolgen hat. Ich habe hier den Fall, dass der Drittschuldner bei der Hinterlegungsstelle monatlich den pfändbaren Teil des Lohnes hinterlegt.
    Nun stellt ein Gläubiger (!) den Antrag auf Verteilungsverfahren...

    Aber ohne Anzeige durch den Drittschuldner habe ich als Vollstreckungsgericht doch hier gar nichts zu veranlassen - oder?

  • Also mir geht es jetzt um den Beitrag # 6. Dort wurde geschrieben, dass das Verteilungsverfahren ohne entsprechende Anzeige des Drittschuldners nach § 853 ZPO nicht zulässig ist.

    Wie gesagt bei mir (Vollstreckungsgericht) hat jetzt ein Gläubiger das Verteilungsverfahren beantragt... Von der Hinterlegungsstelle wurde mir bislang gar nichts mitgeteilt...

    Was hat es denn nun genau mit dieser Anzeige nach § 853 ZPO auf sich?

  • Die Anzeige muss von dem hinterlegenden Drittschuldner kommen. Die Anzeige ist an das Gericht zu richten, das den ersten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat.
    Die Hinterlegungsstelle müsste allerdings überlegen, ob sie nicht die Pflicht hat, oder ob sie nicht zumindest gut beraten wäre, den Drittschuldner darauf hinzuweisen, dass er die Hinterlegung anzuzeigen hat. Ich habe noch keinen Drittschuldner erlebt, der wusste, dass er die Hinterlegung anzuzeigen muss. Die Hinterlegungsstelle hat nämlich ein Problem, wenn die Hinterelgung nicht wirksam ist, diese löst sich nicht in Luft auf. Der Ärger ist vorprogrammiert.

  • Das Urteil ist nicht unbedingt eine Hilfe. Es trennt nicht zwischen Hinterlegungs- und Verteilungsverfahren, bzw. die Obliegenheiten des Drittschuldners gegenüber der Hinterlegungsstelle und dem Gericht des Verteilungsverfahrens.
    Und Sätze wie „Eine Hinterlegung ohne Anzeige gem. § 853 ZPO ist wirkungslos“, führen dazu, dass man das Urteil lieber gleich weglegt. es gibt keine Rechtshandlungen ohne Wirkung.
    Ach ja, ich war noch in der Bibliothek, Münchner Kommentar, 3. Auflage, § 853, Rdnr. 9, wird im Urteil zitiert. Der auf das Zitat folgende Satz lautet: Hat der Drittschuldner die Anzeige versäumt, kann er sie nachtragen. So kannte ich es.

    Dieser Satz ist nämlich die Grundlage dafür, dass ich weiter oben sagte, dass man tunlichst den Drittschuldner auf die Anzeige und deren Inhalt hinweisen sollte. Man erspart sich so manches damit, vor allem das, dass nämlich das hinterlegte Geld sich nach dem fehlgeschlagenen Verteilungsverfahren nicht in Luft auflöst.

  • Ich habe hierden tollen Fall, dass 2005 für verschiedene Pfändungsgläubiger gemäß § 853 ZPO hinterlegtwurde. Im Anschreiben damals hat der Hinterleger erklärt, „die korrekteWeiterleitung der Hinterlegungsbeträge somit Ihnen“ zu überlassen. Eine Anzeigegemäß § 872 ZPO ist beim Vollstreckungsgericht nicht eingegangen. MeineVorgänger gingen wohl auch davon aus, dass sich die Gläubiger untereinander einigenmüssen. Eine Vorlage in der zuständigen J-Abteilung ist nicht erfolgt. Passiertist nichts. Von den Gläubigern hat sich auch keiner mehr gerührt. DerHinterleger, ein Einzelkaufmann, ist zwischenzeitlich im HR gelöscht worden.
    Aus eineranderen HL-Sache kann ich vermuten, dass ein Pfändungsgläubiger keine Ansprüchemehr geltend machen wird. Und jetzt? Akte noch an die J-Abteilung wegen desVerteilungsverfahrens übersenden? Oder die Gläubiger anschreiben, ob nochForderungen von damals bestehen oder dass hier noch Geld hinterlegt ist? Eine Verteilung von Amts wegen unterErmittlung der Beträge ist von mir m.E. nicht durchzuführen. Außerdem, wennalle mir erklären würden, dass ihnen nichts zusteht, kann ich dann einfach demdamaligen Schuldner alles auszahlen? Dieser wurde als Berechtigter nicht mit angegeben.Oder auf lange Frist legen?

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