Verfügungsverbot bzgl. eines Mitglieds einer Gesamthandsgemeinschaft

  • Sorry, steh total auf dem Schlauch :confused:

    Inso-Gericht-Ersuchen auf Eintragung Verfügungsbeschränkung nach § 21 Inso; Schuldner ist D.M.

    Im Grundbuch ist eingetragen in Abt. I:

    "Die jeweiligen Eigentümer der Flurstücke Gemarkung x

    Nr. 1 eingetragen Blatt 1
    Nr. 2 eingetragen Blatt 2
    usw. (ca. 25)

    des Flur- und Grundbuchs von Gemarkung x zur gesamten Hand."

    Eintragungsgrundlage war ein Bestätigungsbeschluss der Kreiskommision zur Durchführung der Bodenreform.

    D.M. gehört definitiv dazu, er ist Eigentümer von Flst. 1, mittlerweile zerlegt in 1/1 und 1/2.

    Mein Bauch ist eigentlich der Meinung, dass ich das Ersuchen nicht vollziehen kann (wüsste auch gar nicht, wie eine derartige Eintragung hier aussehen soll), aber mir fällt keine gescheite Begründung ein. :gruebel:

    Edit: genaues Hinsehen hilft: D.M. ist am Flst. 1 lediglich Teil (1/8) einer zu 1/2 - Miteigentum eingetragenen Erbengemeinschaft. Also dürfte es unter dem Gesichtspunkt ja noch mehr nicht gehen... sozusagen. Zumal ja das Argument, der Verfügung der Gesamthandsgemeinschaft muss der gute Glaube genommen werden (u.a. aufgrund dessen ich bei Schuldnern in Erbengemeinschaften eintrage), hier nicht zieht, weil ich ohnehin immer in das Blatt 1 schauen muss, um den Eigentümer zu prüfen (wo der Vermerk ebenfalls zur Eintragung ersucht ist).

    Einmal editiert, zuletzt von Purzel82 (20. Januar 2010 um 16:21)

  • Ich habe Zweifel daran, ob die Eintragung in Abt. I überhaupt zulässig ist. Das BGB kennt kein subjektiv-dingliches (auch nicht subjektiv-dinglich gebuchtes) Eigentum.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe Zweifel daran, ob die Eintragung in Abt. I überhaupt zulässig ist. Das BGB kennt kein subjektiv-dingliches (auch nicht subjektiv-dinglich gebuchtes) Eigentum.



    Tja, aber da sie schon seit ewigen Zeiten so drinsteht... und juhu, ich hab auch mehrere solcher Grundbücher. :(

  • "Seit ewigen Zeiten" heißt seit wann?

    Die Rechtsgrundlage würde mich (auch dienstlich) sehr interessieren. Ich will das jetzt nicht in Abrede stellen, dass es nicht vielleicht doch möglich ist, aber ich meine, das sollte genauer geprüft werden. Im Zusammenhang mit dem besagten dienstlichen Interesse hat sich nämlich bislang jede subjektiv dingliche Eintragung letztlich in Rauch aufgelöst (wenn auch nicht zur völligen Überzeugung aller Beteiligter, nun ja). Da das bislang aber nur in den alten Bundesländern war, interessiert mich diese Sache doch sehr.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Könnte es sich dabei um im Beitrittsgebiet nach Art.113 EGBGB fortbestehende altrechtliche Personenzusammenschlüsse i.S. einer Gesamthandsgemeinschaft handeln. Hierfür dürfte dann Art.233 § 10 EGBGB einschlägig sein.

    Zu dieser Problematik gibt es augenscheinlich auch eine Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 29.08.2006, Az. 8 C 21.05, im Zusammenhang mit dem Vorschriften des VermG.

  • Ich dachte auch erst an einen solchen Personenzusammenschluss, aber der ist meiner Meinung nach ja regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass man die Beteiligten nicht mehr nachvollziehen kann, was mir hier vorliegend ja mit bisschen Arbeit jederzeit möglich ist.

    Im Archiv gibt es nichts dazu, gibt auch keine Grundakte, weil die Eintragungsgrundlage hier eine allgemeine war, die nicht beim Blatt selbst aufbewahrt wurde.

    Wie oben schon erwähnt, lautet die Eintragung in Abt. I: "Bestätigungsbeschluss der Kreiskommission zur Durchführung der Bodenreform vom xx.xx.1946., eingetragen am xx.xx.1946."

    Im Augenblick tendiere ich dazu, das ganze irgendwie über 39 GBO lösen zu wollen, aber der richtige Gehirndreher fehlt mir noch. :gruebel:

  • Wenn Du trotzdem (evtl. bei Gelegenheit) nochmal nachhaken könntest, fände ich das hilfreich.

    Ich habe es in einem anderen Bundesland schon erlebt, dass da stand:
    Interessengemeinschaft xy
    die jew. Eigentümer des Grundbuches
    Bd. 1 Bl. 1
    Bd. 1 Bl. 2
    usw.
    und es sich letztlich um eine altrechtliche Genossenschaft handelte.

    In Deinem Falle ist das "zur gesamten Hand" letztlich derzeit der einzige Anhaltspunkt. Aber was für eine Gesamthandsgemeinschaft soll das sonst sein?

    Ich denke, wenn das wirklich geklärt ist, sehen wir wegen des Ersuches auch klarer. Von daher würde ich an Deiner Stelle - zumal bei Euch ja mehrere solcher Grundbücher sind - jetzt lieber vernünftig nachforschen und dafür künftig wissen, was Sache ist, als sich jetzt im Ungefähren zu verlieren und auch künftig im Nebel herumzustochern.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...


  • Es handelt sich um Bodenreformland Art. 233, § 11 ff EGBGB.

    Hier werden die Erben in Bruchteilen, gemäß Quoten im Erbschein eingetragen, wenn der Erblasser vor 1990 verstorben war. (genaue Übersicht bei Meikel Sonderband NBL).

    Da der Gesetzgeber keine Erbengemeinschaft sondern Bruchteile festgelegt hat, ist m.M. die Eintragung an dem 1/8 Anteil möglich.

  • Ich bleib dran. Werde dem Inso-Gericht erstmal die eine Eintragung machen und mitteilen, dass das andere derzeit nicht möglich ist wegen § 39 GBO, wobei gegebenenfalls die Eintragung in Abt. I unzulässig ist und beseitigt werden müsste... wie auch immer (alle an einen Tisch und einig werden :D)

    Wobei ich vorliegend nicht denke, dass am Ende eine Genossenschaft rauskommt, weil ich hier nur ein kleines Stückchen Straße habe. Es wird wohl eher so sein (auch von den Flurstücksbezeichnungen her), dass das Flurstück mehr oder weniger in der Mitte liegt und sämtliche Anlieger drumherum das früher nutzen konnten als Zuwegung oder ähnliches und diese Tatsache auf diesem eigenartigen Weg so ins Grundbuch gekommen ist.

  • Ich bleib dran.

    ......
    Wobei ich vorliegend nicht denke, dass am Ende eine Genossenschaft rauskommt, weil ich hier nur ein kleines Stückchen Straße habe. ....



    Eine „Genossenschaft“ muss nicht dabei herauskommen. Zwar ging es im Falle des OLG Naumburg, B. v. 15.04.2003, um eine Genossenschaft der Separationsinteressenten. Das OLG befasst sich jedoch generell mit der Gemeinheitsteilung nach preußischem Recht und dem Umstand, dass aus der Teilungsmasse einzelne Grundstücke vorweg ausgeschieden und den Interessenten zur weiteren gemeinschaftlichen Nutzung zugewiesen werden konnten; diese verblieben damit im Mit- oder Gesamteigentum der Interessenten, was im einzelnen der Rezess bestimmte (Böhringer, NJ 2000, 120/121). Die Abhandlung von Böhringer wird bei juris wie folgt zitiert:

    Altrechtliche Personenzusammenschlüsse und ihr Grundbuch-Schicksal in den neuen Bundesländern

    Der Beitrag befaßt sich mit Relikten alter Feldergemeinschaften, denen als Gesamthandgemeinschaften Rechte an Gräben, Wegen u.ä. zustehen. Diese bestehen vor allem noch in den neuen Bundesländern und haben weiterhin Bedeutung für die Grundbuchämter. Über die historische Entwicklung wird auf das Fortbestehen altrechtlicher Personenzusammenschlüsse, das Anteilsrecht am Zweckgrundstück und Interessentenkreis, sowie die Aspekte Gemeinschaftsverhältnis und Grundbucheintragung übergeleitet, um dann abschließend auf die grundbuchrechtlichen Besonderheiten einzugehen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)



  • Möglicherweise handelt es sich auch um altrechtliches Miteigentum an Nebengrundstücken, das nach Art. 181 Absatz 2 EGBGB bestehen blieb und bei dem früher lediglich die Grundstücke zu bezeichnen waren, mit deren Eigentum das -bruchteillose- Miteigentum am gemeinschaftlichen (Neben-) Grundstück verbunden war. Das Eigentum am Hauptgrundstück setzte sich am Nebengrundstück (bzw. an dem dortigen bruchteillosen Miteigentum) fort. Das Nebengrundstück (bruchteilloses Miteigentum) wird als wesentlicher Bestandteil der Hauptgrundstücke angesehen (OLG Karlsruhe, Badische Rechtspraxis 1933, 2; zur Unselbständigkeit von Anliegerwegen in Bayern s. z. B. BayObLG, Rpfleger 1993, 104 = DNotZ 1993, 388). Als wesentlicher Bestandteil kann das bruchteillose Miteigentum nicht Gegenstand besonderer Rechte sein (Milzer, BWNotZ 3/2008, 79). Auch eine Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Auseinandersetzung des Miteigentums an diesen Nebengrundstücken ist unzulässig (LG Konstanz, Die Justiz 1963, 159). Daher dürfte auch ein Insolvenzvermerk (nur) am Nebengrundstück nicht in Betracht kommen, falls es sich um altrechtliches Miteigentum im Sinne des Art. 181 Abs. 2 EGBGB handelt

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich denke mittlerweile auch, dass es sich um derartig altrechtliches Miteigentum handelt, was gegebenenfalls früher nicht gebucht war aber trotzdem zur Einführung des BGB bestehen blieb und dann insoweit auch umgesetzt wurde und 1946 entsprechend im Rahmen der Bodenreform gewürdigt und so zur Eintragung gelangt ist, obwohl an sich nach BGB solche Art von Eigentum unbekannt ist. Böringer bezeichnet diese als neben den sonstigen Gesamthandsgemeinschaften stehende Gesamthandsgemeinschaft eigener Art (deutsch-rechtliche Gemeinschaft zur gesamten Hand).

    Mit der Begründung weise ich hier jetzt zurück. Soll sich doch jemand beschweren :teufel:

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