Löschung einer kleinen Hypothek

  • Im Grundbuch eingetragen ist seit 1968 eine Abfindungshypothek über 2500,-DM. Das Grundstück muss nun verkauft werden umd die Heimkosten der jetzigen Eigentümerin zu decken. Bisher konnte ermittelt werden, daß der Hypo-Gläubiger 1974 verstorben ist und ein notarielles Testament hinterlassen hat, indem er seine 5 Geschwister ( ohne weitere Angaben ) zu Erben eingestzt hat.
    Diese Erben sind – soweit bekannt – verstorben und haben teilweise Kinder hinterlassen. Diese wiederum sind zum Teil heftig zersstritten und weigern sich irgendwelche Nachlassvorgänge nach Eltern o. Großeltern zu regeln.
    Also ganz schlechte Löschungsbedingungen – Der Brief ist auch weg!.
    Die Kosten der Löschungsunterlagenbeschaffung werden den Wert des Rechts weit übersteigen.
    Deshalb meine Frage an alle Praktiker und „alten Hasen „ bzw. GB-Experten:
    Gibt es eine Möglichkeit die Angelegenheit eleganter zu Regeln?
    Aufgebot? Nachlasspflegschaft? oder irgendein Löschungserleichterungs – bzw. Grundbuchbeschleunigungsgesetz?
    Bin für jeden Hinweis dankbar, denn ich sehe keine Möglichkeit.



  • Prüfe die Möglichkeiten des § 18 (1) GBMaßnG, in den neuen Bundesländern könnte man auch über § 10 GBBerG nachdenken.

  • Ich sehe keinerlei Erleichterungsmöglichkeit.

    Höchstens könnte der Eigentümer über Hinterlegung des Betrags und anschließendes Aufgebot nach § 1171 BGB nachdenken (würde zugleich den Brief kraftlos werden lassen, § 1171 II 2). Dann mit der wie üblich beglaubigten Eigentümerzustimmung löschen.

    Ansonsten: Löschungsbewilligung - soweit notwendig, Klage auf Abgabe der Löschungsbewilligung - Briefaufgebot

    Das GBMaßnG kann bei einer Hypothek aus dem Jahre 1968 nicht einschlägig sein. § 18 GBMaßnG würde zudem die Löschungsbewilligung der Berechtigten nicht entbehrlich machen, er verzichtet nur auf § 29 GBO.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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