Nichtanzeige der Verteidigungsbereitschaft, § 276 ZPO. Alles vorbei?

  • Hallo,


    habe mal eine Frage zu einer Aufgabe, die ich gerade zu bearbeiten habe und hoffe Ihr könnte mir helfen. Zum Sachverhalt:

    Der Beklagten wird die Klageschrift zugestellt, und darin der Termin zur Güteverhandlung und ein früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.
    Der Beklagte versäumt jedoch die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist von zwei Wochen.

    Kann jetzt gegen den Beklagten -ein entsprechender Antrag des Klägers in der Klageschrift vorausgetzt- ein Versäumnisurteil gem. § 331 III ZPO ergehen? Entfällt dann in dem Fall der Termin zur Güteverhandlung bzw. der frühe erste Termin zur mündlichen Verhandlung?
    Kann ein VU überhaupt ohne mündliche Verhandlung ergehen?
    Was ist dem Beklagten zu raten, wenn er gute Chancen hatte die Verhandlung zu gewinnen? :confused::confused::gruebel:

    Also liebe Leut...helft miiiirrrrr bitteeeeeeee

  • Danke für die schnellen Antworten.
    Aber was passiert dann mit dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung bzw. mit der Güteverhandlung? Entfallen die, weil ja nun ein VU im schriftlichen Verfahren ergeht?

    Ich glaube, es handelt sich im Fall gar nicht um ein schriftliches Vorverfahren i.S.v. § 276 ZPO.
    Nach § 275 ZPO kann der Vorsitzende (...) zur Vorbereitung des frühen ersten Termin dem Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung setzen.
    Was passiert, wenn der Beklagte diese Frist nicht wahrgenommen hat? Ergeht in diesem Fall ein VU?

  • Der Richter hat die Wahl, ob er schriftliches Vorverfahren oder frühen ersten Termin anordnet.

    Gegen ein Versäumnisurteil kann Einspruch eingelegt werden. :gruebel: Jurastudentin?


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Der Richter hat die Wahl, ob er schriftliches Vorverfahren oder frühen ersten Termin anordnet.

    Gegen ein Versäumnisurteil kann Einspruch eingelegt werden. :gruebel: Jurastudentin?

    Dass gegen ein VU der EInspruch einschlägig ist, ist mir auch bewusst!
    Mir geht es um die Frage, ob in dem oben geschilderten Fall überhaupt ein VU ergehen kann!:teufel:

  • Ein Versämnisurteil darf nicht ergehen, da die Voraussetzungen des § 331 III ZPO nicht vorliegen. Der Beklagte hat nicht entgegen § 276 I1 ZPO seine Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt, da er ein solches bei einem frühen ersten Termin nicht brauchte.

    Frage für Jurastudenten: Welcher Rechtsbehelf ist statthaft, wenn trotzdem ein Versäumnisurteil ergeht?

  • @ TineTina:

    Ein Versäumnisurteil kann nur ergeben, wenn das schriftliche Vorverfahren angeordnet wurde. Ein schriftliches Vorverfahren ist etwas ganz anderes als ein früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung. Also bitte nochmals klarstellen, was der Richter angeordnet hat.

    Im Übrigen: Wie kommst Du auf die Frage. Praktikum? Hausarbeit?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Der Richter hat einen frühen ersten Termin angeordnet. In dem Schreiben wurde er zur schriftlichen Klageerwiderung innerhalb von zwei Wochen aufgefordert. Das hat er verpasst.
    Gut, ich weiß nun, dass ein VU nicht ergehen kann magels schriftl. Vorverfahren.
    Was hat es denn dann für eine Folge, wenn i.R. eines frühen ersten Termins gem. § 275 I ZPO die schriftliche Klageerwiderung unterblieben ist?

    @ Gegs: Was meinst du mit "Wie kommst du auf Praktikum/Hausarbeit?"?

    Grüße
    Tine



  • Frage für Jurastudenten: Welcher Rechtsbehelf ist statthaft, wenn trotzdem ein Versäumnisurteil ergeht?



    Eine Beschwerde?



    Ganz schlecht, so eine Frage mit einer Gegenfrage zu beantworten. Ein Blick ins Gesetz fördert manchmal die Rechtsfindung. :)

    Also, noch mal fix die Bücher gewälzt! :D

  • Deine Frage wurde sogar ausführlich beantwortet. Nur das Denken wird hier niemandem abgenommen. Als Einführung in die ZPO hilft ferner auch ein Lehrbuch. Ich persönlich halte für den Einstieg den Musielak für gelungen: umfassend aber nicht zu ausführlich.

  • Wir sind ja hier auch in keinem Jurastudenten-Hilfsforum, sondern in einem Rechtspflegerforum. Gibt ja auch genug Foren für Volljuristen. :)


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  • Was hat es denn dann für eine Folge, wenn i.R. eines frühen ersten Termins gem. § 275 I ZPO die schriftliche Klageerwiderung unterblieben ist?

    Da passiert nichts.
    Szene aus einem frühen ersten Termin:
    Richterin: "Für den Kläger erscheint Rechtsanwalt Valerianus, für die Beklagte Rechtsanwalt XY. Rechtsanwalt XY übergibt Klageerwiderung."
    Valerianus: "... die ich als verspätet rüge."
    RA XY: "Kollegenschwein!"
    Richterin: "Nennen Sie mir eine BGH-Entscheidung, wonach ich das nicht mehr beachten darf."
    Valerianus: "Man darf nichts unversucht lassen.:)"

    Mit einem Wort: da nirgends steht, das etwas passiert, passiert nichts.

    Lass Dich übrigens nicht von den bärbeißigen Antworten hier aus der Bahn bringen!

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