Hallo,
habe mal eine Frage zu einer Aufgabe, die ich gerade zu bearbeiten habe und hoffe Ihr könnte mir helfen. Zum Sachverhalt:
Der Beklagten wird die Klageschrift zugestellt, und darin der Termin zur Güteverhandlung und ein früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.
Der Beklagte versäumt jedoch die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist von zwei Wochen.
Kann jetzt gegen den Beklagten -ein entsprechender Antrag des Klägers in der Klageschrift vorausgetzt- ein Versäumnisurteil gem. § 331 III ZPO ergehen? Entfällt dann in dem Fall der Termin zur Güteverhandlung bzw. der frühe erste Termin zur mündlichen Verhandlung?
Kann ein VU überhaupt ohne mündliche Verhandlung ergehen?
Was ist dem Beklagten zu raten, wenn er gute Chancen hatte die Verhandlung zu gewinnen?
Also liebe Leut...helft miiiirrrrr bitteeeeeeee