Reform Nichtehelichenerbrecht

  • Nachdem - nicht zuletzt wohl durch das o.g. Schreiben an das BMJ - erfolgreich auf den Busch geklopft worden ist, scheint sich wieder etwas zu tun :
    http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/047/1704776.pdf

    Das hört sich - außer, dass es durch die neue Stichtagsregelung naturgemäß wieder zu Ungerechtigkeiten kommen wird - für mich doch ganz praktikabel an ?!!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Den in # 52 Nr.1 genannten Bedenken wurde Rechnung getragen. Damit haben sich die schwerwiegendsten Einwände gegen den Gesetzesentwurf erledigt.

    Dagegen ist es dabei geblieben, dass Alterbscheine nur auf Antrag eingezogen werden sollen. Ich halte dies für völlig verfehlt, weil sich an einen unrichtigen Erbschein gutgläubiger Erwerb anschließen kann und man unrichtige Erbscheine gleichwohl sehenen Auges im Rechtsverkehr lässt. Im übrigen erscheint es unter Gleichheitsaspekten nicht hinnehmbar, dass mit Ausnahme der betroffenen nichtehelichen Verwandtschaft alle übrigen nicht berücksichtigten Erben durch die amtswegige Einziehung des Erbscheins geschützt werden.

  • Letztlich wurde ein Stichtag durch einen neuen Stichtag ersetzt. Ich hoffe, dass möglichst viele Fälle vor dem EGMR landen werden....

    Wis ist es denn nun, wenn jemand 2011 gestorben ist und in III. Erbf.O ein (2008 vorverstorbener) Onkel ein 1935 geborenes Neki hat? Erbt dann das Neki zwar nach seinem Vater nicht, aber wohl nach dem 2011 verstorbenen Verwandten des Vaters? Tolle Regel :cool:

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich sehe darin gar kein Problem. Wir hätten doch die gleiche Situation, wenn die bisherige Altersgrenze nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft aufgehoben worden wäre und wir hätten dieses Problem auch schon gehabt, wenn die Altersgrenze schon 1998 aufgehoben worden wäre. Ein Gesetz gilt eben nur ab dem Zeitpunkt, zu dem es in Kraft getreten ist. Und bei erbrechtlichen Vorgängen heißt das eben, dass man im Hinblick auf nach dem Inkrafttreten eintretende Erbfälle erbt und für frühere eben nicht. In dem von TL genannten Fall reduziert sich die Problematik somit auf die Abstammungsfrage, weil das nichteheliche Kind -will es erben- natürlich im Rechtssinne Abkömmling seines Vaters sein muss.

  • Ist es denn dann als vor dem 01.07.1949 Neki ein Abkömmling des Vaters und damit auch Erbe nach dem Neffen des Vaters?

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