Abzug von Verbindlichkeiten bei § 92 KostO

  • Eine Betreute hat
    Einfamilienhaus, Wert ca. 130.000,00 € lt. Betreuerin
    Kontovermögen rund 45.000,00 €
    eingetragene Verbindlichkeiten: 212.000,00 €.

    Das Hausgrundstück fällt unter § 90 SGB XII, rechnet also bei § 92 KostO nicht mit.
    Mir missfällt, dass der positive Wert des Grundstückes nicht berücksichtigt wird, die aus der Anschaffung der Immobilie herrührenden Verbindlichkeiten aber in Abzug gebracht werden müssen (".. nach Abzug der Verbindlichkeiten", unabhängig davon, woher diese stammen). Damit wird m. E. ein doppeltes Privileg geschaffen. Die Gegenrechnung mit den Verbindlichkeiten möchte ich deshalb auf den Betrag beschränken, der den Wert des Grundstückes übersteigt.
    Gibt es aktuelle Rechtsprechung, die mich stützt, oder bin ich chancenlos?

  • Ich fürchte, Du bist chancenlos.

    Eine Beschränkung des Abzugs von Verbindlichkeiten käme außerdem wohl nur insoweit in Betracht, als es sich tatsächlich um die Restvaluta aus der Immobilienfinanzierung handelt. Diese kann aufgrund der Beleihungsgrenzen keinesfalls den Wert des Objekts erreichen.

    Die genannte doppelte Privilegierung besteht übrigens (bis jetzt - liegt beim BVerfG) auch im Erbschaftsteuerrecht. Dort wird eine Immobilie nach dem Ertragswert bzw. -falls höher- mit 80 % des Grundstückswertes bewertet, während die auf dem Objekt lastenden Verbindlichkeiten voll abgezogen werden können.

  • Und ich "fürchte" Juris hat mal wieder recht.

    Bleibt nur der schwache Trost, das bei Ermittlung der Mittellosigkeit kein Abzug von Passiva erfolgt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Die zwei Angaben der Betreuerin
    - zum geschätzten Verkehrswert von 130.000 Euro
    - zur Höhe eingetr. Verbindlichkeiten von 212.000 Euro
    geben in teilweiser Übereinstimmung schon zu juris2112 zu folgenden Überlegungen Anlass:

    1.
    Es ist wie juris schon sagt natürlich richtig, dass "eingetragene Verbindlichkeiten" wenn damit der Nominalbetrag eingetr. Grundpfandrechte gemeint ist keine Bedeutung für die Höhe von Schulden / Darlehensvaluten haben und insoweit nachzufragen ist, in welcher Höhe die Belastungen tatsächlich noch valutieren, d. h. noch Verbindlichkeiten bei den Banken, für die ursprünglich mal die Nominalbeträge eingetragen wurden, bestehen.

    2.
    Wenn bei einem normalen Einfamilienhaus, ohne dass zur Gesamthaft noch weitere Häuser / Wohnungen für die Grundpfandrechte haften, 212.000 Euro nominal eingetragen waren, spricht alle Erfahrung und die von juris schon genannten üblichen Belaleihungswertgrenzen von zwischen 60 und 100 %, meist wohl ca. 80 %, dafür, dass das Einfamilienhaus jedenfalls damals mindestens 20 % ca. mehr wert gewesen sein muss als 212.000 Euro, also so ca. 250.000 Euro. Nun kann es natürlich sein, dass der Betreute lange keine notwendigen Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt hat, so dass der Wert, auch durch allgemeine Marktentwicklung und Gebäudealter, gesunken ist, aber ein Absinken auf die genannten nur 130.000 Euro erscheint doch zweifelhaft und sollte evtl. durch Bitte um Nachweise der Angemessenheit der Wertschätzung der Betreuerin kritisch überprüft werden (z. B. durch Vergleich mit ähnlichen Objekten aus Maklerangeboten / Immobilienangeboten, Bodenrichtwerte und Brandversicherungswerte, vgl. Kommentierungen zu § 19 KostO zB in Filzek, Kommentar zur Kostenordnung (-Edit von Mel im Hinblick auf § 10 der Forenregeln-http://www.filzek.de).

    3.
    Die Verbindlichkeiten kann man, soweit sie überhaupt nach der aktuellen DArlehensvaluta den aktuellen Verkehrswert erreichen, nur bis zu dessen Höhe abziehen, vgl. ähnliche Überlegungen zum gleichen Problem beim nach § 19 Abs. 4 KostO für landwirtschaftl. Übergaben maßgebl. vierfachen Einheitswert (= i.d.R. Bruchteil des Verkehrswertes), für den auch nur quotal bzw. anteilig bis maximal zur Höhe des kostenrechtl. Wertes dieser Übergaberobjekte Schuldenabzug bei Testamenten, Testamentseröffnungen usw. vorzunehmen ist (siehe z.B. Bengel/Tiedtke in Korintenberg, KostO, 16. Aufl. 2005, § 19 Rn. 94a sowie § 46 Rn. 34; BayObLG Rpfleger 2003, 152 = FGPrax 2002, 273 = RNotZ 2002, 520; Filzek, KostO, § 46 Rn. 17).

  • Sorry, ich war zu flüchtig. Die Gesamtverbindlichkeiten - persönliche Forderung - belaufen sich auf rund 212.000,00 Euro. Eingetragen ist ein geringerer Betrag. Die Überlegungen zum Verhältnis Beleihungswert - Verkehrswert scheiden damit aus. Der größte Teil der Forderung stammt natürlich aus der Anschaffung der Immobilie.

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