• Folgender Fall:
    Die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil wurde gegen die Zahlung von Sicherheit inHöhe von 1.000 € einstweilen eingestellt.
    Der Schuldner zahlte die SL, hier wurde ein HL-Verfahren eingeleitet.
    Nun gibt es ein rechtskräftiges Urteil, in dem die Vollstreckung aus dem o.g. Urteil für unzulässig erklärt wurde.
    Die SL wäre daher an den Schuldner auszuzahlen.
    Der Gläubiger stimmt der Auszahlung in dem HL Verfahren auch zu, weist aber auf § 109 ZPO hin. Dafür wäre ich als Zivilrechtspfleger zuständig.
    Muss ich jetzt noch etwas veranlassen, obwohl der Gläubiger schon der Auszahlung zugestimmt hat?

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