Voraussetzungen PKH-Bewilligung

  • ich weiß, ich weiß, dass Thema PKH und ZV wurde hier bereits mehrfach diskutiert... aber mir geht es jetzt weniger darum, wann ein RA beigeordnet werden kann bzw. was die PKH alles umfasst.

    bisher habe ich es immer so gehandthabt, dass mir mit dem PKH-antrag die vollstr. ausf. der titels und der konkrete Antrag für die ZV-maßnahme eingereicht wurden. Wie sonst soll ich die Erfolgsaussichten prüfen? Soweit es sich um Mobiliarpfändung handelt, hab ich dann den ZV-auftrag + PKH-beschluss gleich an den GV weitergeleitet...

    jetzt hab ich einen RA, der mir bisher nur die kopie des Titels übersandt hat und lapidar die ausage, dass beabsichtigt ist die lohnpfändung durchzuführen und die abgabe der eV. Ich habe ihm bereits mitgeteilt, dass PKH (aufgrund wirtschaftl. Verhältnisse) und Beiordnung möglich wären, aber noch der Titel und der ZV-antrag hier einzureichen sind, eben wegen Prüfung der Erfolgsaussicht... ohne Vorlage der vollstr. ausf. kann ich ja noch nicht mal nachprüfen, ob der anspruch noch besteht und die ZV zulässig ist... außerdem finde ich müßte bei einer Forderungspfändung PFÜB und PKH zusammen erlassen werden... sonst bewillige ich jetzt PKH für eine Lohnpfändung und dann wird seperat ein Pfüb beantragt und gleich nochmal pkh+ beiordnung dafür...
    bisher wurden mir jedoch weder titel noch der ZV-antrag vom RA übersandt...

    kann ich den pkh-antrag zurückweisen oder sind meine anforderungen übertrieben?

  • Ich bewillige PKH unter Vorlage der Ausfertigung des Titels auch für künftige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, aber eben ohne Beiordnung. Ist die Beiordnung nicht beantragt, würde ich sowieso nur Prozesskostenhilfe bewilligen und keinen konkludenten Antrag hineininterpretieren. Die Beiordnung für künftige Maßnahme weise ich im PKH-Beschluss mit ab und erkläre, dass, soweit bei einer künftigen Zwangsvollstreckungsmaßnahme rechtliche Schwierigkeiten auftreten, für diese Maßnahme die Beiordnung gesondert beantragt werden kann.

  • Ich fordere den "Original-Titel" auch immer an.
    Zum einen um mir den aktuellen Bestand der Vollstreckungsbefugnis nachweisen zu lassen, zum anderen aber auch um den PKH-Bewilligungsbeschluss fest mit Siegel mit dem Titel zu verbinden.
    Damit stelle ich sicher, dass bei künftigen Vollstreckungshandlungen sofort und immer erkennbar ist, dass PKH bereits bewilligt wurde.
    Ohne diese organisatorische Maßnahme wird von den Gläubigern nämlich überflüssiger Weise mehrfach PKH beantragt oder auch vom GV eine Kostenrechnung erstellt, weil man nicht gemerkthat , dass die Bewilligung bereits vorliegt.
    Für den Fall mehrfacher Vollstreckungshandlungen weise ich den/die Gerichtsvollzieher dann auch immer an, die entstehenden Kosten zum PKH-Aktenzeichen mitzuteilen.
    Diese Verfahrensweise erleichtert die spätere Bearbeitung der PKH-Angelegenheit.

  • Ich fordere den "Original-Titel" auch immer an.
    Zum einen um mir den aktuellen Bestand der Vollstreckungsbefugnis nachweisen zu lassen, zum anderen aber auch um den PKH-Bewilligungsbeschluss fest mit Siegel mit dem Titel zu verbinden.
    Damit stelle ich sicher, dass bei künftigen Vollstreckungshandlungen sofort und immer erkennbar ist, dass PKH bereits bewilligt wurde.
    Ohne diese organisatorische Maßnahme wird von den Gläubigern nämlich überflüssiger Weise mehrfach PKH beantragt oder auch vom GV eine Kostenrechnung erstellt, weil man nicht gemerkthat , dass die Bewilligung bereits vorliegt.
    Für den Fall mehrfacher Vollstreckungshandlungen weise ich den/die Gerichtsvollzieher dann auch immer an, die entstehenden Kosten zum PKH-Aktenzeichen mitzuteilen.
    Diese Verfahrensweise erleichtert die spätere Bearbeitung der PKH-Angelegenheit.


    Interessante Idee... :daumenrau

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ja, dass der PKH-beschluss mit dem Titel festverbunden wird, finde ich auch sehr interessant. Heißt das dann im Umkehrschluss, dass die PKH für sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bewilligt ist? Wird die PKH dann noch von euch überprüft? Immerhin kann 30 Jahre vollstreckt werden... was wenn die Partei nach 3 Jahren über einzusetzendes Vermögen verfügt und gar keine PKH für die ZV mehr bekommen würde... aufgrund des mit dem Titel verbundenen Bewilligungsbeschlusses, müßte der Gläubiger (trotz evtl Vermögen) keine Kosten tragen...???

    Aus dem Grund hab ich bisher PKH immer nur für genau die eine ZV-maßnahme bewilligt (z.B.: Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsauftrag vom... (Abgabe der eV)

    Da mir der Gl.vertr. bisher keine konkreten Anträge für die ZV eingereicht hat, stehe ich jetzt natürlich vor dem Problem, dass ich nicht weiß wofür ich die PKH bewilligen kann... benennt ihr in euren Bewilligungsbeschlüssen zur PKH denn dann überhaupt nicht die ZV-maßnahmen?

  • Schreibe meist : Wird dem xy PKH ohne Raten für die ZV aus dem xxx im Bezirk des AG zz .
    Die Bewilligung wird beschränkt auf die Fahrnispfändung durch den GV einschließlich anschließenden Verfahren zur Abgabe der eV.....

  • Nach 119 Abs. 2 kann doch eine umfassende PKH bewilligt werden??? Wir handhaben es dann so, dass die PKH auf z.B. 2 Jahre oder bei Kindern bis zur Volljährigkeit bewilligt wird und die Beiordnung ggfls. nicht für die Mobiliarvollstreckung erfolgt. der Beschluss wird dann fest mit der vollstr.b. Ausfertigung verbunden, dann weiß jeder gleich Bescheid.

  • Die grobe Linie hier:

    Beiordnung bei Mobiliarvollstreckung grds. nicht, nur bei besonderen Schwierigkeiten wie z. B. Berechnung einer über mehrere Jahre dynamisierten Unterhaltsschuld.

    Beiordnung auch generell nicht bei Insolvenzverwaltern, denn die werden bereits im Rahmen der Insolvenz vergütet und man wählt ja gerade geschäfts/rechtskundige Personen als Verwalter aus. Das könnte man sich sparen, wenn der Verwalter dann auf Staatskosten rechtskundige Personen als Helfer beschäftigt ...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Moin, setze das hier mal drunter:

    Die Gläubigerin beantragt PKH und gibt gleichzeitig die Vollstreckung beim GV in Auftrag. Der GV fordert einen Vorschuss von der Gläubigerin. Da dieser nicht eingezahlt wird, stellt der GV die Vollstreckung ein (am 20.09) und erhebt bei der Gläubigerin seine Kosten.

    Der Gläubigerin wird PKH wird am 25.09. bewilligt. Die Gläubigerin übersendet dem GV den Beschluss mit der Bitte um Fortführung der Vollstreckung und mit Hinweis auf die Kostenbefreiung. Dieser lehnt die Vollstreckung aus dem gestellten Antrag ab und fordert weiterhin seine Kosten, da der PKH Beschluss nicht "rückwirkend" ausgestellt worden ist.

    Die Gläubigerin beantragt nunmehr, dass der PKH Beschluss geändert wird (in "rückwirkend").

    Ist das überhaupt möglich? Liegt mE offensichtlich im Verschulden der Gläubigerin, da sie die PKH Bewilligung nicht abgewartet hat.

    Grüße

  • Der übliche Fall ist an sich die Beantragung von PKH mit der Einreichung des GVZ-Auftrages. Nach Bewilligung wird dieser weitergeleitet.

    Aber auch bei dieser Vorgehensweise des Gläubigers sollte es eigentlich kein Problem geben, sofern nicht gerade der Vollstreckungsauftrag beim GVZ mindestens einen Tag eher eingegangen ist als der PKH-Antrag.

    Grundsätzlich erfolgt die Bewilligung z. B. mit Beschluss vom 25.09.2020 mit Wirkung ab [Eingang des PKH-Antrages]. Wenn sich dieses Datum mit dem Eingang des Auftrages beim GVZ deckt, darf dieser keinen Vorschuss verlangen, da eine PKH-Bewilligung von Anfang an vorliegt.

    Wenn im Fall #11 die rückwirkende Bewilligung nicht ausgesprochen wurde, kann die Gläubigerin Beschwerde gegen den Bewilligungsbeschluss einlegen. Sofern die Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung bei Erlass des PKH-Beschlusses vorlagen, ist diese im Rahmen der Abhilfe nachzuholen.

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