Zurückgenommener Erbscheinsantrag

  • Kann eine Antragsrücknahme auf Erteilung eines Erbscheins wieder zurückgenommen werden? Also muss ich dann einen neuen Antrag aufnehmen wofür nochmals Gebühren entstehen (für die Rücknahme wurde bereits eine einfache Gebühr für die Beurkundung der EV verlangt) oder kann ich einfach den alten weiter bearbeiten?

  • Gebührenpflichtig ist nur die eV und ggf. die Rücknahme des Erbscheinsantrags, nicht aber die Stellung eines Erbscheinsantrags. Wenn ein Erbscheinsantrag zurückgenommen wurde, kann ein neuer inhaltsgleicher Erbscheinsantrag ohne weiteres auf die bereits zum alten Antrag abgegebene eV gestützt werden.

  • Hey,

    habe einen Erbscheinsantrag aufgenommen, der die beiden Erben zu 4/5 und 1/5 ausweisen soll. Eine Erbin hat Antrag zurückgenommen (wurde durch RA beraten und von ihm vertreten...), wollte wohl Alleinerbin werden. Nun hat sie es sich aber wieder anders überlegt und will doch Erbschein so wie bereites beantragt. Also kann Antrag auf Erteilung wieder neu gestellt werden ohne erneute e.V., wenn ich mich auf obige Ausführung beziehe?

    Wie sieht es mit den Kosten aus? Was für eine Gebühr entsteht für die Antragsrücknahme?
    Und kann ein Miterbe alleine den Antrag zurücknehmen?

  • Mir ist der Sachverhalt noch nicht ganz klar: Es haben beide Erben den Erbscheinsantrag gestellt und später nur eine ihren Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins zurückgenommen?

  • Ich verstehe dich so, dass beide in einer Urkunde den Antrag gestellt haben. Meines Erachtens kann der Antrag nur von beiden zusammen zurückgenommen werden, da ja keine Teilerbscheine beantragt worden sind. Ein Antrag existiert also immer noch und ist zu bearbeiten . Falls die Miterbin jetzt nicht wieder den gleichen Antrag wiederholt, wäre sie nur hinsichtlich des Erbscheinsantrag der anderen Miterbin noch anzuhören. Eine Rücknahmegebühr entsteht daher auch nicht. Würde ich jedenfalls nicht ansetzen.

  • ... und dann nur mal zur Sicherheit, weil die Frage noch schwebt.
    Gebührentatbestand nach § 130 II bis V KostO - je nach Belieben der Rechtspflegerin.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

    Einmal editiert, zuletzt von felgentreu (15. Februar 2012 um 14:04) aus folgendem Grund: tja, das Alter....

  • Also Du hattest immer einen Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins vorliegen, dieser ist "normal" abzurechnen (§ 49 und § 107 KostO). Der "neu" gestellte Antrag löst keine weiteren Gebühren aus.

    Bleibt Rücknahme: § 130 Abs. 4 KostO. Aber: Bleibt der Wert des zurückgenommenen Antrags bei antragsgemäßer Erledigung (=Erteilung des von der weiteren Miterbin gestellten Antrags) unberücksichtigt, können keine Kosten für die teilweise Zurückweisung erhoben werden.

  • Ich denke mein Fall passt hier einigermaßen her, deswegen häng ich mich mal dran...

    Hier wurde auch ein Erbscheinsantrag bei Gericht nur von A gestellt, der A und B als Erben zu je 1/2 ausweisen sollte. Nach Anhörung zum Erbscheinsantrag schlägt B nun fristgerecht aus. Der ursprüngliche Erbscheinsantrag ist ja nun falsch.

    Welche Gebühren entstehen nun, wenn A einen neuen Erbscheinsantrag stellt? Und muss der "alte" in jedem Fall zurückgenommen oder zurückgewiesen werden?

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